Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz

VwV-HundeG - Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Dezember 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 52 vom 27.12.2021 S. 1983)
Gl.-Nr.: 2011.13



Archiv: 2005, 2009, 2016

Die Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193) ist im April 2021 ausgelaufen. Nach Aussage der örtlichen Ordnungsbehörden, die das Gesetz umsetzen, hat sich die Verwaltungsvorschrift (VwV) bewährt und wird nun nach Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden, dem für den Tierschutz zuständigen Fachreferat des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und der Tierärztekammer Schleswig-Holstein neu erlassen.

1 Zu § 1 - Zweck des Gesetzes

Das Hundegesetz dient der Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Hunden ausgehen. Andere Rechtsgebiete, insbesondere das Tierschutzrecht, bleiben unberührt.

2 Zu § 2 - Zuständige Behörde

Haltungsort im Sinne dieser Regelung ist derjenige Ort, an dem sich der Hund regelmäßig befindet. Dies ist in aller Regel der Wohnort der Hundehalterin oder des Hundehalters. Der Haltungsort kann aber auch von dem Wohnort der Hundehalterin oder des Hundehalters abweichen, z.B. bei gewerblich eingesetzten Wachhunden. Zu unterscheiden ist zwischen dem Ort einer zeitlich befristeten Betreuung eines Hundes (z.B. bei werktäglicher Abwesenheit der Halterin oder des Halters zur Arbeit) und der Haltung (z.B. Versorgung des Hundes, Schlafplatz, Hauptlast der Unkosten). Vergleiche hierzu auch Ziffer 10 zu § 833 BGB bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, München 2020.

3 Zu § 3 - Allgemeine Pflichten

3.1 Generelle Nichtstörungspflicht

§ 3 Abs. 1 definiert die allgemeine Sorgfaltspflicht der Hundehalterin bzw. des Hundehalters. Ihr oder sein Verhalten muss darauf gerichtet sein, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Hund zu vermeiden.

Die besondere Beaufsichtigungs- und Einwirkungsverpflichtung in Satz 3 konkretisiert die allgemeinen Pflichten der Sätze 1 und 2.

Wird ein nicht als gefährlich eingestufter Hund ohne Einwilligung und Kenntnis der Halterin oder des Halters ausgeführt, trifft die Verantwortung die Person, die den Hund ausführt. Für das Ausführen eines als gefährlich eingestuften Hundes gelten die besonderen Regelungen zum Führen in § 14 Abs. 2.

Das unbeaufsichtigte Laufenlassen eines Hundes außerhalb des eigenen ausbruchssicheren Grundstücks stellt von sich aus keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach Satz 1 dar, sofern von dem Hund keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

3.2 Allgemeine Anleinpflicht

Satz 1 definiert den unbestimmten Rechtsbegriff der "geeigneten" Leine gemäß § § 14 Abs. 3. Diese muss ständig, d.h. zu jedem Zeitpunkt, ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.

Hunde sind in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr an der Leine zu führen ( § 3 Abs. 2 Satz 1). Eine Ausnahme von der Anleinpflicht kann nur für den Einzelfall, d.h. für eine bestimmte Hundeführerin oder einen bestimmten Hundeführer und einen bestimmten Hund, zugelassen werden. Diese Ausnahmeregelung setzt ein besonderes Interesse an der Befreiung voraus, bei dem darzulegen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Anleinpflicht im Einzelfall überwiegt (z.B. die Unzumutbarkeit der Anleinpflicht bei einem kranken Hund). Allgemeinverfügungen oder Verordnungen des Inhalts, dass die Anleinpflicht für einzelne der in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Bereiche bzw. Teile davon außer Kraft gesetzt wird, sind unzulässig. in der ordnungsbehördlichen Praxis sind Ausnahmen nach dem bisherigen Recht nur sehr selten ausgesprochen worden.

Bei gefährlichen Hunden ist die Anleinpflicht des § 14 Abs. 3 zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.

Die Regelung beschreibt positiv die Bereiche, in denen eine Anleinpflicht besteht. Insbesondere ist auch das gesamte Grundstück der Anlage sowie dazugehörige Parkplätze, Garagenhöfe, Grünanlagen und Wäscheplätze einbezogen.

3.3 Mitnahmeverbote

Das Hundegesetz untersagt die Mitnahme von Hunden auf Badestellen an oberirdischen Gewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462). Für Badeplätze an Meeresstränden besteht ein naturschutzrechtliches Mitnahmeverbot in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober ( § 32 Abs. 2 LNatSchG). Das naturschutzrechtliche Mitnahmeverbot steht als Spezialregelung neben § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Dies gilt auch für die einschlägige Ausnahmeregelung. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde - mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde - an Badestränden mit regem Badebetrieb eine Sondernutzung zur Mitnahme von Hunde zulassen (sogenannter Hundestrand - § 34 LNatSchG). An Stränden von Binnengewässern ist eine solche Ausnahme nicht möglich.

3.4 Anleinpflichten und Mitnahmeverbote anderer Rechtsvorschriften

Gemäß § 17

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion