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VwV-HundeG - Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. April 2016
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 19 vom 09.05.2016 S. 360; 01.07.2019 S. 702 19; 09.12.2021 S. 1983aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2011.10
Am 6. Juni 2013 hat die Fraktion der FDP mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren ( Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) einen eigenen Entwurf für ein Hundehaltungsgesetz in den Schleswig-Holsteinischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/925). Der Entwurf ging weit über das in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Regelung im Vordergrund stehende Gefahrenabwehrrecht hinaus.
Das Land hat mit dem am 17. Juni 2015 verabschiedeten Gesetz (GVOBl. Schl.-H. S. 193) ein den aktuellen Anforderungen angepasstes Gesetz erhalten. Dem politischen Willen des Gesetzgebers entsprechend ist die sogenannte "Rasseliste" ersatzlos gestrichen worden. Die Regelungen des neuen Tierschutzgesetzes, insbesondere bei der Ausbildung von Hundetrainern, werden übernommen. Die gefahrenabwehrrechtlichen Standards werden im Wesentlichen beibehalten. Die für die Praxis in den örtlichen Ordnungsbehörden relevanten Vorschriften zur Feststellung der Gefährlichkeit, zur Überprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung der Halterinnen und Halter sowie zur Möglichkeit, externen Sachverstand einzuholen, bleiben erhalten.
Das Hundegesetz dient wie die Vorgängerregelung der Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Hunden ausgehen. Andere Rechtsgebiete, insbesondere das Tierschutzrecht, bleiben unberührt. Da das Gesetz über den Ansatz des alten Gefahrenabwehrgesetzes hinausgeht, ist die Änderung des Titels im Hundegesetz gerechtfertigt.
Die Zuständigkeit war bisher in § 16 GefHG inhaltsgleich geregelt.
Haltungsort im Sinne dieser Regelung ist derjenige Ort, an dem sich der Hund regelmäßig befindet. Dies ist in aller Regel der Wohnort des Hundehalters. Der Haltungsort kann aber auch von dem Wohnort des Hundehalters abweichen, z.B. bei gewerblich eingesetzten Wachhunden. Zu unterscheiden ist zwischen dem Ort einer zeitlich befristeten Betreuung eines Hundes (z.B. bei werktäglicher Abwesenheit des Halters zur Arbeit) und der Haltung (z.B. Versorgung des Hundes, Schlafplatz, Hauptlast der Unkosten). Vergleiche hierzu auch Ziffer 4 zu § 833 BGB bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch.
3 Zu § 3 - Allgemeine Pflichten
3.1 Generelle Nichtstörungspflicht
§ 3 Abs. 1 definiert die allgemeine Sorgfaltspflicht der Hundehalterin bzw. des Hundehalters. Ihr oder sein Verhalten muss darauf gerichtet sein, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Hund zu vermeiden.
Die besondere Beaufsichtigungs- und Einwirkungsverpflichtung in Satz 3 konkretisiert die allgemeinen Pflichten der Sätze 1 und 2.
Wird ein nicht als gefährlich eingestufter Hund ohne Einwilligung und Kenntnis der Halterin oder des Halters ausgeführt, trifft die Verantwortung die Person, die den Hund ausführt. Für das Ausführen eines als gefährlich eingestuften Hundes gelten die besonderen Regelungen zum Führen in § 14 Abs. 2.
Das unbeaufsichtigte Laufenlassen eines Hundes außerhalb des eigenen ausbruchssicheren Grundstücks stellt von sich aus keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach Satz 1 dar, sofern von dem Hund keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
3.2 Allgemeine Anleinpflicht
Satz 1 definiert den unbestimmten Rechtsbegriff der "geeigneten" Leine. Diese muss ständig, d.h. zu jedem Zeitpunkt, ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.
Hunde sind in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr an der Leine zu führen ( § 3 Abs. 2 Satz 1). Eine Ausnahme von der Anleinpflicht kann nur für den Einzelfall, d.h. für einen bestimmten Hundeführer und einen bestimmten Hund zugelassen werden. Hierzu hat der Hundeführer ein besonderes Interesse an der Befreiung glaubhaft zu machen, das das Interesse der Allgemeinheit an der Anleinpflicht im Einzelfall überwiegt (z.B. die Unzumutbarkeit der Anleinpflicht bei einem kranken Hund). Allgemeinverfügungen oder Verordnungen des Inhalts, dass die Anleinpflicht für einzelne der in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Bereiche bzw. Teile davon außer Kraft gesetzt wird, sind unzulässig. In der ordnungsbehördlichen Praxis sind Ausnahmen nach dem bisherigen Recht nur sehr selten ausgesprochen worden.
Bei gefährlichen Hunden ist die Anleinpflicht des § 14 Abs. 3 zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.
Die Regelungen zu Anleinpflichten in Mehrfamilienhäusern und den dort von der Allgemeinheit der Bewohner genutzter Bereiche in Ziffer 4 sind aufgrund praktischer Erfahrungen der Ordnungsbehörden konkretisiert worden. Die Neufassung beschreibt positiv die Bereiche, in denen eine Anleinpflicht besteht. Insbesondere ist auch das gesamte Grundstück der Anlage sowie dazugehörige Parkplätze, Garagenhöfe, Grünanlagen und Wäscheplätze einbezogen.
(Stand: 28.08.2023)
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