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Regelwerk
Änderungstext

Neufassung der Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwV-HundeG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Juli 2019
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 29 vom 15.07.2019 S. 702)



Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration - IV 353-210.21.20-31 -

Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwV-HundeG) vom 21. April 2016 - IV 353/210.21.20-31 (Amtsbl. Schl.-H., S. 390) wird wie folgt gefasst:

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4 Zu § 4 - Sachkunde

4.1 Theoretische und praktische Sachkundeprüfung

Die Regelungen zur Sachkunde sind anders als im GefHG in den Teil des Gesetzes, der die allgemeinen Anforderungen an die Hundehaltung beschreibt, überführt worden. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sachkunde integraler Bestandteil der Hundehaltung ist. Dennoch hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, einen obligatorischen Sachkundenachweis zur Voraussetzung für die Hundehaltung zu machen. Eine gesetzliche Regelung zum Sachkundenachweis wird nicht für erforderlich gehalten. Der Gesetzgeber stellt vielmehr auf Freiwilligkeit und regt an, Anreize für den Erwerb der Sachkunde auf kommunaler Ebene zu schaffen.

Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über

  1. das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),
  2. das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
  3. die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie
  4. Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden

hat sowie die praktische Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren anzuwenden. Die Formulierung im Gesetz sieht ausdrücklich eine theoretische und eine praktische Ausbildung und Prüfung mit dem eigenen Hund vor. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden.

Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen durchgeführt werden. Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein wird zur Konkretisierung des erforderlichen Inhalts des Sachkundekurses ein entsprechendes Muster auf ihrer Internetseite unter der Adresse www.tieraerztekammer-sh.de bereitstellen.

Die Haltung gefährlicher Hunde ist wie im GefHG nur zulässig, wenn die Halterin oder der Halter seine Sachkunde nachweist.

Anhaltspunkte für die Sachkunde des Halters können sich aus dessen nachgewiesener Erfahrung im Umgang mit Hunden ergeben. Dies kommt z.B. bei Hundezüchtern oder bei Betreibern von Hundeschulen in Betracht, wenn entsprechende tierschutz- oder gewerberechtliche Zulassungen vorgelegt werden. Langjährige verantwortliche Tätigkeiten im Hundevereinswesen können dem gleichstehen, sofern ein Nachweis darüber erbracht wird. Die schlichte Mitgliedschaft in einem Hundeverein genügt hingegen nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Halter seinen Hund über einen längeren Zeitraum gehalten hat, ohne dass dieser sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen hat. Bei dem gefahr- und schadlosen Halten eines Hundes handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, die im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 4 Abs. 1 HundeG nicht ausschlaggebend sein kann.

"4 Zu § 4 - Sachkunde

4.1 Theoretische und praktische Sachkundeprüfung

Die Regelungen zur Sachkunde sind anders als im GefHG in den Teil des Gesetzes, der die allgemeinen Anforderungen an die Hundehaltung beschreibt, überführt worden. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sachkunde integraler Bestandteil der Hundehaltung ist. Dennoch hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, einen obligatorischen Sachkundenachweis zur Voraussetzung für die Hundehaltung zu machen. Eine gesetzliche Regelung zum Sachkundenachweis wird nicht für erforderlich gehalten. Der Gesetzgeber stellt vielmehr auf Freiwilligkeit und regt an, Anreize für den Erwerb der Sachkunde auf kommunaler Ebene zu schaffen.

Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über

  1. das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),
  2. das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
  3. die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie
  4. Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden,

hat sowie die praktische Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren anzuwenden. Die Formulierung im Gesetz sieht ausdrücklich eine theoretische und eine praktische Ausbildung und Prüfung mit dem eigenen Hund vor. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden.

Die Haltung gefährlicher Hunde ist wie im GefHG nur zulässig, wenn die Halterin oder der Halter seine Sachkunde nachweist.

Anhaltspunkte für die Sachkunde der Halterin oder des Halters können sich aus dessen nachgewiesener Erfahrung im Umgang mit Hunden ergeben. Dies kommt z.B. bei Hundezüchtern oder bei Betreibern von Hundeschulen in Betracht, wenn entsprechende tierschutz- oder gewerberechtliche Zulassungen vorgelegt werden. Langjährige verantwortliche Tätigkeiten im Hundevereinswesen können dem gleichstehen, sofern ein Nachweis darüber erbracht wird. Die schlichte Mitgliedschaft in einem Hundeverein genügt hingegen nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Halter seinen Hund über einen längeren Zeitraum gehalten hat, ohne dass dieser sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen hat. Bei dem gefahr- und schadlosen Halten eines Hundes handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, die im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 4 Absatz 1 HundeG nicht ausschlaggebend sein kann.

4.2 Abnahme der Sachkundeprüfungen

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(Stand: 14.08.2019)

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