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Regelwerk

VwV-GefHG - Verwaltungsvorschrift zum Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Oktober 2009
(Amtsbl.Schl.-H. Nr. 43 vom 26.10.2009 S. 1100; 19.11.2014 S. 846; 13.06.2019 S. 702aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2011.8




Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005

1. Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Das Gefahrhundegesetz dient der Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Andere Rechtsgebiete, insbesondere das Tierschutzrecht, bleiben unberührt.

2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 (Ausnahme von der allgemeinen Anleinpflicht)

Hunde sind in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr an der Leine zu führen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Eine Ausnahme von der Anleinpflicht kann nur für den Einzelfall, d.h. für einen bestimmten Hundeführer und einen bestimmten Hund zugelassen werden. Hierzu hat der Hundeführer ein besonderes Interesse an der Befreiung glaubhaft zu machen, das das Interesse der Allgemeinheit an der Anleinpflicht im Einzelfall überwiegt (z.B. die Unzumutbarkeit der Anleinpflicht bei einem kranken Hund). Allgemeinverfügungen oder Verordnungen des Inhalts, dass die Anleinpflicht für einzelne der in § 2 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Bereiche bzw. Teile davon außer Kraft gesetzt wird, sind unzulässig.

Bei gefährlichen Hunden ist die Anleinpflicht des § 10 Abs. 3 zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.

3. Zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (Mitnahmeverbot auf Badeplätzen; Hundestrände)

Das Gefahrhundegesetz untersagt die Mitnahme von Hunden auf Badeplätzen schlechthin. Für Badeplätze an Meeresstränden besteht ein naturschutzrechtliches Mitnahmeverbot in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September (§ 41 Abs. 2 LNatSchG). Das naturschutzrechtliche Mitnahmeverbot geht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 als Spezialregelung vor. Dies gilt auch für die einschlägige Ausnahmeregelung. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde - mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde - an Badestränden mit regem Badebetrieb eine Sondernutzung zur Mitnahme von Hunde zulassen (sogenannter Hundestrand - § 43 LNatSchG). An Stränden von Binnengewässern ist eine solche Ausnahme nicht möglich.

4. Zu § 2 Abs. 4 (Anleinpflichten und Mitnahmeverbote anderer Rechtsvorschriften)

Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz dürfen Hunde im Wald nur angeleint geführt werden. Zum naturschutzrechtlichen Mitnahmeverbot an Meeresstränden siehe Nummer 3.

5. Zu § 2 Abs. 6 (Verbot der Aggressionsausbildung)

Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden. Eine Aggressionsausbildung liegt dann vor, wenn mit dem Hund gezielt geübt wird, bei bestimmten Signalen des Ausbilders oder in einer spezifischen Situation Menschen oder Tiere anzugreifen.

Das zugelassene Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) ist von dem Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen, sofern der Hund einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterzogen wird. Bei einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung werden Hunde darauf abgerichtet, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Die Ausbildung sollte nach den Regeln des Verbands für das Deutsche Hundewesen e.V. erfolgen oder vergleichbaren Anforderungen genügen (Tz. 12.2.1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz vom 9. Februar 2000, BAnz. 2000 S. 36a).

Das Bewachungsgewerbe kann sich zur Schutzdienstausbildung Dritter bedienen (z.B. hierauf spezialisierte Hundeschulen). Jene dürfen den Hund jedoch lediglich im Rahmen des Bewachungsgewerbes, d.h. in dessen Auftrag zur Deckung des dort unmittelbar bestehenden Bedarfs, ausbilden. Eine Schutzdienstausbildung "auf Vorrat" ist unzulässig.

6. Zu § 3 Abs. 1 (Erlaubnis; Erlaubnispflichtiger)

Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personenbezogen. Sie gestattet einer bestimmten Person die Haltung eines bestimmten Hundes.

Hundehalter ist derjenige, wer nicht nur vorübergehend

  1. die tatsächliche Bestimmungsmacht über einen Hund hat,
  2. aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  3. den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
  4. das Risiko seines Verlustes trägt.

Hundehalter können mehrere Personen (z.B. Eheleute) sein, auch juristische Personen. Sie müssen nicht Eigentümer des Tieres sein.

Der Finder eines zugelaufenen Hundes wird dann zu dessen Halter, wenn er ihn zu behalten beabsichtigt und somit ein eigenes Interesse am Tier hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Finder den Hund nicht binnen einer Frist von zwei Wochen bei einem Tierheim abgibt oder bei den Behörden meldet.

7. Zu § 3 Abs. 2 (Als gefährlich geltende Hunderassen)

Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunderassen bzw. Kreuzungen besteht ein bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.

Zur Bestimmung der Hunderasse ist der Abstammungsnachweis heranzuziehen. Liegt ein Abstammungsnachweis nicht vor, kann auf die betreffenden Angaben in tierärztlichen Bescheinigungen, im Impfpass oder im Heimtierausweis zurückgegriffen werden. Bei Kreuzungen erfolgt die Zuordnung zu einer Rasse über das äußere Erscheinungsbild des Hundes (Phänotyp). In Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren (siehe Nummer 10).

8. Zu § 3 Abs. 2 (Statistik über gefährliche Hunde)

Zur Überprüfung, ob die Hunderassen, für die die Gefährlichkeitsvermutung nach § 3 Abs. 2 gilt, tatsächlich gefährlicher als die Hunde anderer Rassen sind, ist eine Statistik zu führen (vergleiche BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 = NVwZ 2004, S. 597). Dazu sind - unter Nennung der betreffenden Rasse - die Anzahl der Hunde,

  1. die einen oder mehrere Tatbestände des § 3 Abs. 3 erfüllt haben (auch dann, wenn ein Hund bereits nach § 3 Abs. 2 als gefährlich gilt),
  2. für die ein Verfahren zur Erteilung einer Haltererlaubnis läuft bzw. zum Abschluss gebracht worden ist,
  3. für die ein oder mehrere Wesenstests durchgeführt worden sind und
  4. für die die Sozialverträglichkeit in einem Wesenstest nachgewiesen werden konnte,

zu registrieren. Kreuzungen von Hunden sind als Mischlinge mit dem Zusatz des betreffenden Phänotyps (siehe Nummer 7) aufzuführen.

Sofern Menschen durch Hundebisse verletzt worden sind, ist der Beißvorfall in der Statistik gesondert aufzunehmen und der Grad der Schädigung zu vermerken ("leichte Verletzung", "schwere Verletzung", "Todesfall"). Eine schwere Verletzung liegt dann vor, wenn das Opfer offene Wunden aufweist. Der Vermerk unterbleibt, wenn Verletzungsspuren nicht zu erkennen sind. Sofern Kinder (d.h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz ("Kind") zu ergänzen. Die Statistik ist auf dem als Anlage zu Nummer 83 Abs. 2) beigefügten Muster (Anlage 1) zu führen. Stichtag für die Statistik ist der 30. April eines jeden Jahres.

Die für die Statistik erforderlichen Daten werden bei der örtlichen Ordnungsbehörde ermittelt. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Statistik an ihre Fachaufsichtsbehörde weiter. Sofern die Fachaufsicht dem Landrat obliegt, fasst dieser die ihm übermittelten Daten unter Verwendung des Musters als Bericht an das Innenministerium zusammen. Im Innenministerium werden die Daten unter Berücksichtigung der betreffenden Hundepopulationen ausgewertet.

9. Zu § 3 Abs. 3 (Gefährlichkeitsvermutung im Einzelfall)

Unabhängig von der Rasse gilt ein Hund als gefährlich, wenn er

  1. eine über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft und Angriffslust besitzt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative). Hiervon ist auszugehen, wenn die Reizschwelle und damit die Angriffs- und Beißhemmung des Hundes besonders niedrig ist, das Tier also ohne besondere Veranlassung oder ohne nennenswerten Außenreiz - gewissermaßen grundlos - in ein Angriffsverhalten übergeht. In Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren (siehe Nummer 10);
  2. einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 3 Abs. 3 Nr. 2). Eine Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung liegt dann vor, wenn das Beißverhalten des Hundes geeignet war, den den Straftatbestand ausfüllenden Angriff unmittelbar abzuwehren. Dies ist in aller Regel bei einem Angriff auf die körperliche Integrität oder bei Eigentumsdelikten der Fall (vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 29. Mai 2001 = NVwZ 2001, S. 1300, 1305);
  3. einen Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen hat oder ein anderes Verhalten gezeigt hat, das Menschen ängstigt (§ 3 Abs. 3 Nr. 3). Gefahrdrohend ist ein Anspringen, wenn aus Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat, und dieser sich infolgedessen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht (vergleiche VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 1996 = NJW 1997, S. 961). Maßstab dafür, ob das Verhalten des Hundes Menschen ängstigt, ist die allgemeine Verkehrsanschauung;
  4. ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 erste Alternative). Das OVG Schleswig hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2007 (Az. - 4 LB 11/06 -) bestätigt, dass ein Hund bereits dann als gefährlich einzustufen ist, wenn er einen anderen Hund angegriffen und durch Biss geschädigt hat. Es betont dabei, dass die zweite Alternative des § 3 Abs. 3 Nr. 4 keine Spezialregelung für Hunde im Verhältnis zur ersten Alternative darstelle. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Tatbestand. Für die Ordnungsbehörde bedeutet das, dass Hunde, die einen anderen Hund angegriffen und durch Biss geschädigt haben, nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 erste Alternative als gefährlich einzustufen sind;
  5. einen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 zweite Alternative). Bei Hundebeißereien geht es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie. Hierbei kann es zu unbedeutenden Verletzungen eines Hundes kommen (z.B. beim spielerischen Schnappen), die für sich genommen die Gefährlichkeitsvermutung nicht rechtfertigen. Die Gefährlichkeit des Hundes ist hingegen regelmäßig dann anzunehmen, wenn der andere Hund infolge der Beißerei erheblich verletzt oder getötet worden ist;
  6. durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt oder reißt (§ 3 Abs. 3 Nr. 5). Unkontrolliert ist das Verhalten, wenn der Hundehalter oder der Hundeführer den Hund am Hetzen nicht zu hindern vermag.

Die Gefährlichkeitsvermutung des § 3 Abs. 3 ist im Einzelfall behördlich festzustellen (§ 3 Abs. 4).

Die Ordnungsbehörde sollte sich in den Fällen, in denen ein Verstoß gegen das Gefahrhundegesetz als Strafanzeige bei Polizei und Staatsanwaltschaft behandelt wird, frühzeitig mit den Strafverfolgungsbehörden über das Verfahren abstimmen und nicht erst die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft abwarten, damit Nachfragen bei Zeugen, Gutachtern und Geschädigten authentisch und nachvollziehbar wiedergegeben werden können (vergleiche Urteil des VG Schleswig 3 - a 134/08 - vom 31. März 2009).

10. Zu § 3 Abs. 5 (Tierärztliche Begutachtung eines Hundes)

Zur Prüfung, ob ein Hund aufgrund seiner Rasse (§ 3 Abs. 2) oder seiner Eigenschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1; siehe Nummer 9) als gefährlich gilt, kann die Ordnungsbehörde gegenüber dem Halter eine Begutachtung des Tieres anordnen. In der Anordnung sollten dem Halter verschiedene Tierärzte zur Auswahl gegeben werden, die zur Begutachtung des Hundes geeignet sind. Geeignete Tierärzte vermittelt die Tierärztekammer. Das Gutachten ist vom Halter - auf dessen Kosten - in Auftrag zu geben. Kommt der Halter der Anordnung nicht nach, sollte die Ordnungsbehörde Verwaltungszwang (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) anwenden.

Legt der Halter von sich aus ohne Aufforderung der Ordnungsbehörde ein entsprechendes Gutachten vor, dessen Ergebnis die Ordnungsbehörde aber aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes bezweifelt, kann sie vom Halter ein weiteres Gutachten auf dessen Kosten von einem Tierarzt, den sie für geeignet hält, eine Begutachtung vorzunehmen, fordern.

In den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 ist eine tierärztliche Begutachtung nicht vorgesehen.

11. Zu § 4 (Beantragung der Erlaubnis; Antragsunterlagen)

Anträge für die Haltung von Hunden sind persönlich zu stellen (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter (siehe Nummer 6) beizubringen:

  1. Personalausweis oder Reisepass,
  2. Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (wird der Ordnungsbehörde vom Bundeszentralregister übersandt; § 6 Abs. 2),
  3. gegebenenfalls fachärztliches oder fachmedizinisches Gutachten (§ 7 Abs. 2),
  4. gegebenenfalls Sachkundebescheinigung (§ 8 Abs. 2; siehe Nummer 15) oder Nachweis über die Eigenschaft nach § 8 Abs. 3,
  5. tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und
  6. Versicherungsnachweis (§ 9; siehe Nummer 16).

Zur Antragstellung kann das als Anlage zu Nummer 114) beigefügte Muster (Anlage 2) verwendet werden. Über die Antragstellung ist eine Bescheinigung auszustellen. Hierzu kann eine Abschrift des Antrages verwendet werden, sofern darauf dessen Eingang vermerkt wird.

12. Zu § 5 Abs. 2 (Haltererlaubnis für eine juristische Person)

Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten (siehe Nummer 6), ist der Antrag von dessen zur Vertretung befugten Organ bzw. Person (gegebenenfalls Prokurist) zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Das vertretungsbefugte Organ hat denjenigen, der den Hund betreut, zu benennen. Die Nachweise zu Nummer 11 a bis d müssen dann im Hinblick auf den Betreuer des Hundes erbracht werden.

13. Zu § 5 Abs. 4 Satz 2 (Nebenbestimmungen zur Haltererlaubnis)

Die Haltererlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Angesichts des gesetzlichen Widerrufsvorbehalts (§ 5 Abs. 4 Satz 1) ist die Erlaubnis nur im Ausnahmefall zu befristen. Eine Befristung kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht dauerhaft vorliegen werden. Die Frist sollte ein Jahr nicht unterschreiten. Die Befugnis der Ordnungsbehörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen von Amts wegen zu überprüfen (§ 13 Abs. 4) und gegebenenfalls die Erlaubnis zu widerrufen, bleibt von der Befristung unberührt.

Etwaige Bedingungen oder Auflagen müssen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr dienen. Als Nebenbestimmungen kommen Pflichten

in Betracht. Als dauerhaft ist eine Betreuung anzusehen, wenn sie den Zeitraum von einem Monat überschreitet.

14. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden)

Der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Hunden war nach § 143 Abs. 2 StGB a.F. strafbar. Die Vorschrift wurde mit Artikel 168 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 887) aufgehoben. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist damit gegenstandslos geworden. Gleichwohl stellt der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Hunden im Sinne des vormaligen § 143 Abs. 2 StGB nach wie vor einen Verstoß gegen das Gefahrhundegesetz dar und kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 GefHG). Wiederholte Verstöße gegen das Gefahrhundegesetz können dann auch die Zuverlässigkeit des Hundehalters in Frage stellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 GefHG).

15. Zu § 8 (Sachkunde)

Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über

  1. das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),
  2. das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
  3. die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie
  4. Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden

hat sowie die Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren anzuwenden. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden. Als solche kann zumindest der Hundeführerschein

anerkannt werden. Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen durchgeführt werden. Diese sind als sachverständig und geeignet im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen.

16. Zu § 9 (Haftpflichtversicherung; Mindestdeckungssumme)

Eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung über das Tier abgeschlossen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Das Vorliegen der Versicherung ist vom Halter nachzuweisen (siehe Nummer 11). Aus dem Versicherungsnachweis muss die Versicherungssumme hervorgehen.

Im Hinblick auf die Mindestdeckungssumme ist zu beachten, dass in Haftpflichtversicherungsverträgen üblicherweise die sogenannte zweifache Jahresmaximierung vereinbart wird. Danach wird für den Fall, dass in einem Jahr mehrere Schäden durch den Versicherungsnehmer verursacht werden, die vereinbarte Versicherungssumme höchstens zweimal zur Verfügung gestellt. Die zweifache Jahresmaximierung der Mindestversicherungssumme ist als ausreichender Versicherungsschutz im Sinne von § 9 anzusehen.

17. Zu § 10 Abs. 1 (Sichere Verwahrung eines gefährlichen Hundes; befriedetes Besitztum)

Gefährliche Hunde sind vom Halter auf dessen befriedetem Besitztum sicher zu verwahren. Ein befriedetes Besitztum ist ein Bereich, der durch Zäune, Absperrungen, Wände usw. gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennt ist. Dazu zählen z.B. Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.

Art und Umfang der zur sicheren Verwahrung erforderlichen Schutzvorkehrungen richten sich u.a. nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. In Zweifelsfällen kann die Ordnungsbehörde das befriedete Besitztum des Hundehalters in Augenschein nehmen (§ 13 Abs. 3). Erforderlichenfalls können Schutzvorkehrungen durch Nebenbestimmungen in der Erlaubnis angeordnet werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2, siehe Nummer 13).

18. Zu § 10 Abs. 2 und 7 (Überlassung eines gefährlichen Hundes)

Der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die dafür geeignet ist und eine Bescheinigung darüber hat. Im Hinblick auf die Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 ist Nummer 11 entsprechend anzuwenden.

Sofern der Hund einer Person zur dauerhaften Betreuung überlassen wird, kann die Ordnungsbehörde Maßgaben zur sicheren Verwahrung des Hundes auf dem befriedeten Besitztum des Betreuers anordnen (siehe Nummer 13). Die Anordnung ist - mangels Haltererlaubnis - als Maßnahme zur Gefahrenabwehr (§ 17 Abs. 1) gegenüber dem Betreuer zu verfügen (siehe Nummer 24).

19. Zu § 10 Abs. 3 Satz 2 (Maulkorbpflicht im Hundeauslaufgebiet)

Nach § 10 Abs. 3 können gefährliche Hunde in sogenannten Hundeauslaufgebieten unangeleint ausgeführt werden, wenn sie gleichzeitig einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Diese Regelung stellt eine Ausnahme zu der allgemeinen Anleinpflicht für als gefährlich eingestufte Hunde dar. Sie findet als Spezialregelung zu § 10 Abs. 5 Satz 3 auch Anwendung, wenn der Hund nach bestandenem Wesenstest von der Maulkorbpflicht befreit ist und dient der Abwehr von Gefahren für die anderen im Auslaufgebiet frei laufenden Hunde sowie für die dort anwesenden Hundehalter.

20. Zu § 10 Abs. 5 Satz 1 (Maulkorbpflicht)

Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums (siehe Nummer 17) ein Maulkorb anzulegen. Der Maulkorb muss nicht korbförmig sein. Es kann auch eine andere, in der das Beißen verhindernden Wirkung gleichgestellte Vorrichtung, z.B. eine Maulbinde, verwendet werden. Der Maulkorb bzw. die vergleichbare Vorrichtung muss dem Hund sachgerecht angelegt werden, da andernfalls das Beißen des Hundes nicht mit hinreichender Sicherheit verhindert wird.

21. Zu § 10 Abs. 5 Satz 3 (Befreiung von der Maulkorbpflicht)

Dem Antrag auf Aufhebung der. Maulkorbpflicht ist durch die Ordnungsbehörde stattzugeben, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nach § 11 nachgewiesen ist (Urteil des VG Schleswig vom 25. Februar 2008; - 3 a 176/07 -). Ein Ermessen ist der Ordnungsbehörde bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt. Die Befreiung kann allerdings nach § 10 Abs. 5 Satz 4 befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Diese Möglichkeiten sollte durch die Ordnungsbehörde genutzt werden und in diesem Zusammenhang auch die Sachkunde des Halters erneut überprüft werden, wenn dieser im Wesenstest Unsicherheiten im Umgang mit dem Tier gezeigt hat.

22. Zu § 11 Abs. 2 (Wesenstest anderer Länder)

Gemäß § 3 der Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz, werden die in der Anlage zu Nummer 2211 Abs. 2) als beigefügtes Muster (Anlage 3) aufgeführten behördlich anerkannten Wesenstest, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder als gleichwertig im Sinne von § 11 Abs. 1 anerkannt.

23. Zu § 15 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Die Regelung des § 15 nimmt Hunde, die für einen besonderen Gebrauch bestimmt bzw. ausgebildet werden, von der Anwendung des Gefahrhundegesetzes aus. Dies gilt allerdings nur, solange sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Werden diese privilegierten Hunde außerhalb des bestimmungsgemäßen Einsatzes gefahrhunderechtlich auffällig, ist ihr Verhalten durch die Ordnungsbehörde entsprechend zu beurteilen. Das gilt insbesondere auch für Jagdhunde, die außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes andere Tiere unkontrolliert hetzen bzw. jagen (vergleiche Wortlauf § 3 Abs. 3 Nr. 5). Das unkontrollierte Hetzen, das vom Halter nicht zu verhindern ist, macht dabei den Unterschied zu einem gegebenenfalls kontrollierten Hetzen oder Reißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Jagdhund aus (vergleiche hierzu Urteil des OVG NRW vom 16. Dezember 1998; - 5 a 6112/96 -).

24. Zu § 17 Abs. 1 (Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)

Das Gefahrhundegesetz lässt die Vorschriften zur allgemeinen Gefahrenabwehr unberührt. Das bedeutet, dass die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr - nachrangig zum Gefahrhundgesetz - auf die Generalklausel der §§ 174, 176 LVwG und auf die Standardbefugnisse, insbesondere zur Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung (§ 210 ff. LVwG) zurückgreifen kann. Als Gefahrenabwehrmaßnahmen kommen u.a.

  1. die Untersagung der Hundehaltung, z.B. bei Verstößen gegen das Gefahrhundegesetz, insbesondere dann, wenn ein gefährlicher Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wird,
  2. die Sicherstellung des Hundes, wenn von dem Tier eine gegenwärtige Gefahr ausgeht, sowie
  3. als "ultima ratio" nach tierärztlicher Begutachtung die Tötung des Hundes, wenn die gegenwärtige Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann, ohne dass dem Tier dadurch - infolge artwidriger Haltung - Leid zugefügt wird (vergleiche OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2000 = DÖV 2001, S. 302, 302 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Oktober 2000 = NordÖR 2000, S. 522, 522 ff.),

in Betracht. In jedem Fall sollte die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle (Tierheim oder Tierschutzverein) angestrebt werden.

25. Befristung

Diese Verwaltungsvorschrift ist bis zum 30. Dezember 2019 befristet.

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Statistik über gefährliche Hunde Anlage 1
zu Nr. 83 Abs. 2)

Statistik über gefährliche Hunde

der Gemeinde/ des Amtes/ der Stadt/ des Kreises _________________________________

für das Jahr __________ (Stichtag 30. April)

Hunderasse Tatbestand des § 3 Abs. 3 Vermerk Erlaubnisverfahren Wesenstest durchgeführt bestanden
Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5
                   
                   
                   

Anmerkungen:

§ 3 Abs. 3 Nr. 1: Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen

§ 3 Abs. 3 Nr. 2: Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah

§ 3 Abs. 3 Nr. 3: Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt

§ 3 Abs. 3 Nr. 4: Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben

§ 3 Abs. 3 Nr. 5: Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen

Vermerk: Fälle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 sind gesondert aufzuführen, sofern das Opfer Verletzungen aufweist. Der Grad der Schädigung zu vermerken ("leichte Verletzung", "schwere Verletzung", "Todesfall"). Wenn Kinder (d. h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz ("Kind") zu ergänzen.

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Anlage 2
zu Nr. 114)

Ordnungsbehörde

 
Erforderliche Antragsunterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Behördenführungszeugnis (bei Meldebehörde zu beantragen)
  • ggf. Sachkundebescheinigung
  • tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
  • Versicherungsnachweis (Hundehaftpflichtversicherung)

Antrag auf Er teil ung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
3 Abs. 1 GefHG)

Hiermit beantrage ich

 

Familienname, ggf. Geburtsname

 

Vorname

 

Geburtsdatum

Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

die Erlaubnis zur Haltung des nachstehend beschriebenen Hundes.

Angaben zum Hund:

 

Ruf- bzw. Zuchtname

 

Hunderasse bzw. Ergebnis der phänologischen Zuordnung

 

Chipnummer

 

Alter

 

Geschlecht

 

Größe (Schulterhöhe)

 

Fellfarbe

 

Besondere Kennzeichen


 

Ort, Datum

 

Unterschrift des Antragstellers

Die Ordnungsbehörde ist zur Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gemäß § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Gefahrhundegesetz berechtigt, die o. g. personenbezogenen Daten zur Erteilung einer Erlaubnis zum Haltern eines gefährlichen Hundes zu erheben und weiterzuverarbeiten. Eine Nichtbeantwortung kann die Versagung der Erlaubnis zur Folge haben. Sie können Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (§ 198 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz). Die Polizeibehörden sind berechtigt, die Daten einzusehen.

Für die Ordnungsbehörde:

Der Eingang des Antrages wird zur Vorlage gem. § 4 Satz 2 GefHG bestätigt.

 

Ort, Datum

 

Unterschrift


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Anlage 3
zu Nr. 2211 Abs. 2)

Als gleichwertig anerkannte Wesenstests anderer Länder

  1. Baden-Württemberg: Verhaltensprüfung nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 15. Dezember 2003 (GABl. S. 166).
  2. Bayern: Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. 513).
  3. Berlin: Nachweis nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424).
  4. Brandenburg: Negativzeugnis nach § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 458).
  5. Bremen: Wesenstest nach § 2 Abs. 3 des Bremer Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden vom 2. Oktober 2001 (GBl. S. 331).
  6. Hamburg: Wesenstest nach § 5 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HamGVBl. S. 37).
  7. Hessen: Wesensprüfung nach § 7 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (GVBl. I S. 54).
  8. Mecklenburg-Vorpommern: Wesensprüfung von Hunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295).
  9. Niedersachsen: Niedersächsischer Wesenstest, herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 3. Auflage, März 2003.
  10. Nordrhein-Westfalen: Verhaltensprüfung nach § 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 85).
  11. Saarland: Wesenstest nach Nummer 2.9 der Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 in der Fassung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996) vom 2. April 2004 (Amtsbl. S. 795).
  12. Sachsen: Wesensanalyse nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 1. November 2000 (SachsGVBl. S. 467).
  13. Sachsen-Anhalt: Wesenstest nach § 10 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSa Nr. 1/2009, S. 22).
  14. Thüringen: Wesenstest nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003 (ThürStAnz Nr. 47/2003 S. 2373) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März.2005 (ThürStAnz Nr. 15/2005 S. 748).
ENDE

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