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Regelwerk, Naturschutz

LFischG-DVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. November 2008
(GVOBl. Schl.-H. 2008, S. 628; 22.05.2012 S. 554 12;14.06.2013 S. 265 13, ber. 2015 S. 1213; 30.06.2016 S. 566 16; 01.06.2018 S. 354aufgehoben)
Gl.Nr. 793-4-2



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 7 Abs. 5 , des § 20 Abs. 1 , des § 21 Abs. 5 , des § 26 Abs. 5 , des § 27 Abs. 4 , des § 29 Abs. 6 und des § 39 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung

(1) Die Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind notariell beglaubigte Abschriften von Urkunden wie Erbscheine, Kaufverträge oder Einwilligungen zur Löschung von selbständigen Fischereirechten beizufügen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt.

(2) Eine Auskunft aus dem Fischereibuch ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

  § 2 Datenverarbeitung 12

(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen.

(2) Die personenbezogenen Daten dürfen nichtautomatisiert und elektronisch verarbeitet werden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen, insbesondere an die Kommission der Europäischen Union und an das für die Fischerei zuständige Bundesministerium und deren für die Fischerei zuständigen nachgeordneten Behörden ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer anderen öffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die für die Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Eine ausschließliche elektronische Speicherung ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zulässig. Für die Sperrung und Löschung der Daten gilt § 28 LDSG.

(4) Die Datenübermittlung kann schriftlich oder auf elektronischen Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit die Übermittlung an die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt ist. Die Datenübermittlung im Wege elektronischer Post (E-Mail) ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass die personenbezogenen Daten der Betroffenen nicht durch Unbefugte eingesehen werden können.

(5) Die datenverarbeitende Stelle hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 LDSG durchzuführen. Weitergehende Regelungen der aufgrund des Landesdatenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt

§ 3 Hegepläne 12 16

(1) Die Hegepläne sind nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen.

(2) Für folgende Gewässer sind keine Hegepläne zu fertigen:

  1. Gräben, deren durchschnittliche Breite bei Mittelwasserstand weniger als 3 m beträgt und
  2. stehende Gewässer, die nicht größer als 50 ha sind; dies gilt nicht für die Gewässer, die in FFH-Gebieten gelegen und den Lebensraumtypen 3110, 3130, 3140 und 3160 zugeordnet sind und in denen der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) geplant ist.

(3) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans kann die obere Fischereibehörde auf begründeten Antrag zulassen.

§ 4 Erteilung des Fischereischeins 12 13

(1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Jahreszahlen auf der Rückseite des Fischereischeins können bei Neudrucken aktualisiert werden. Bei erteilten Fischereischeinen kann eine Aktualisierung der Jahreszahlen mit einem Aufkleber vorgenommen werden, der der Rückseite des Fischereischeinmusters nach Anlage 1 entspricht.

(2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild wird von der zuständigen Behörde eingefügt und gesiegelt.

(3) Fischereischeine werden nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 Personen erteilt, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 Landesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 737), in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein  12 13

(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. § 28 LFischG gilt entsprechend. Diese Ausnahmegenehmigung (Urlauberfischereischein) kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Artlage 2 erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1 sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 3 auch in einem elektronischen Verfahren erteilen. Das vom elektronischen Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind.

(2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.

(3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.

(4) Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden.

(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel

  1. in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder
  2. an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 4 LFischG (Angelteich)

ausüben. Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln.

§ 6 Fischereischeinprüfung 12

(1) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.

(2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in der Regel schriftlich durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Prüfungsausschusses.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Beisitzerinnen oder Beisitzer können Stellvertretende bestimmt werden.

(5) In den Prüfungsausschuss und zu Stellvertretenden beruft der jeweilige Fischereiverband Personen, die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Lehr- und Prüfungsbefähigung besitzen.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren Stellvertretung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.

§ 7 Fischereischeinprüfungszeugnis 12

(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Die Niederschrift, mit der das positive Prüfungsergebnis festgestellt wird, ist unbefristet aufzubewahren.

(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung ist dem Prüfling ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Gegen die Prüfungsentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."

§ 8 Ausnahmen von der Fischereischeinprüfung 12

Von einer Fischereischeinprüfung nach § 27 Abs. 3 LFischG sind auch ausgenommen:

  1. Personen, die einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes ab dem 1. März 1983 besessen haben oder besitzen,
  2. Personen, die vor dem 1. März 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt haben oder
  3. Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten eine mit den Anforderungen in § 27 Abs. 1 LFischG vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

§ 9 Fischereiabgabe 12 13

(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem elektronischen Verfahren erfolgen. Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

(2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres bis zum 10. Juni abzuführen.

(3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, in dem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1  und 4 geklebt wird. Der Nachweis der in einem elektronischen Verfahren erhobenen Abgabe erfolgt durch Vorlage eines Ausdrucks des vom elektronischen Verfahren erzeugten Dokumentes. Das Dokument nach Satz 2 ist beim Fischfang mitzuführen.

(4) Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen sowie Personen, die eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gemäß § 5 Abs. 5 in Anspruch nehmen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf ein Nachweisblatt Fischereiabgabe nach dem Muster der Anlage 3. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10 Gemeinschaftsfischen 12

(1) Angelveranstaltungen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird, gelten nicht als verbotene Wettfischen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 LFischG, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sichergestellt,
  2. die oder der Hegepflichtige hat der Veranstaltung zugestimmt.

(2) Eine sinnvolle Verwertung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt .vor, wenn die gefangenen Fische als Lebensmittel verwendet werden. Bei Veranstaltungen, die aus Hegegründen durchgeführt werden, ist eine sinnvolle Verwertung auch gegeben, wenn die gefangenen Fische als Futtermittel oder zum Besatz anderer Gewässer verwendet werden.

(3) Die Fangergebnisse sind zu protokollieren. In Küstengewässern ist die Niederschrift nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. Die Protokolle sind den Hegepflichtigen zu übergeben, für den Bereich der Küstengewässer der oberen Fischereibehörde.

§ 11 Verwendung von Setzkeschern 12

(1) Die Verwendung von Setzkeschern ist zur Frischhaltung des Fanges als Lebensmittel zulässig. Im Rahmen von Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 aus Hegegründen gefangene und. für Besatz vorgesehene Fische können ebenfalls im Setzkescher gehältert werden.

(2) Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser sowie parallel zur Gewässeroberfläche aufzustellen, so dass die gehälterten Fische frei schwimmen können.

(3) Um Verletzungen und Beeinträchtigungen der Fische zu verhindern, ist die Verwendung von Setzkeschern insbesondere bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sunk und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus verboten.

(4) Das Hältern ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken, längstens jedoch bis zum Ende des Fangtages. Es dürfen nur unverletzte Fische gehältert werden. Zeigen die Fische erhebliche Anzeichen für Stress oder ein unnatürliches Verhalten, ist die Hälterung unverzüglich zu beenden. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.

(5) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 zulassen.

§ 12  Ordnungswidrigkeiten 12 13

Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme auszuhändigen oder
  2. entgegen den Bestimmungen von § 5 Abs. 5 als gewerblicher Anbieter seine Aufsichtspflicht verletzt oder
  3. Setzkescher entgegen den Bestimmungen von § 11 Abs. 1 bis 4 einsetzt.

§ 13 Anlagen

 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 13

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2018 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) außer Kraft.

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Fischereischein Anlage 1 12
Zu § 4 Abs. 1 LFischG-DVO




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Befristete Ausnahmegenehmigung (Urlauberfischereischein) Anlage 2 12 13
Zu § 5 Abs. 1


Befristete Ausnahmegenehmigung (Urlauberfischereischein)
nach § 5 Abs. 1 LFischG-DVO

Herr/Frau ______________________ geb. am ______________________________

Anschrift ________________________________
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

wird für die Zeit vom _______________________bis _____________________________

                                            (höchstens 28 aufeinander folgende Kalendertage)

von der Fischereischeinpflicht in Schleswig-Holstein befreit. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur innerhalb Schleswig-Holsteins. Für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gilt diese Ausnahmegenehmigung nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. Reisepass der inhaberinides Inhabers.

Siegel                                                                                                                                                                                        ___________________________

Ausstellungsbehörde, Datum
(10,-Euro gemäß Tarifstelle 7.2.2.3 VwGebV-SH bezahlt)

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, die Hinweise zu dieser Ausnahmegenehmigung zu beachten, das Merkblatt für den Urlauberfischereischein erhalten zu haben und über die notwendigen Kenntnisse zum tierschutzgerechten Töten von Fischen zu verfügen. Mir ist bekannt, dass Verstöße gegen das Tierschutzrecht eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen können und mit Strafen bzw. Geldbußen bis zu 25.000.- Euro geahndet werden können ( § 18 TierSchG).

Fischereiabgabemarke(n) Unterschrift Antragstellerin 1 Antragsteller

(bei Erstausgabe im Kalenderjahr; bei Gültigkeit über den Jahreswechsel hinaus ggf. zwei Marken gemäß § 29 Abs. 1 LFischG)

Einmalige Verlängerung vom ____________________________ bis __________________________

(höchstens 28 aufeinander folgende Kalendertage)

Siegel                                                                                                                                                                                        ___________________________

Ausstellungsbehörde, Datum
(10,-Euro gemäß Tarifsteile 7.2.2.3 VwGebV-SH bezahlt)


Wichtige Hinweise!

Bei der Ausübung der Fischerei hat die Inhaberin/der Inhaber diese Ausnahmegenehmigung sowie ggf. den umseitig genannten Ausweis bei sich zu führen und den kontrollberechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen.

Die Inhaberin/Der Inhaber ist verpflichtet, sich vor dem Angeln über die in Schleswig-Holstein geltenden Fischereivorschriften zu informieren.

Die Inhaberin/Der Inhaber ist verpflichtet, sich vor dem Angeln intensiv mit dem ausgehändigten 1 elektronisch übermittelten Merkblatt - insbesondere mit Fragen des Tierschutzes - auseinanderzusetzen.

Die Inhaberin/Der Inhaber ist verpflichtet, sich vor dem Angeln die notwendigen Kenntnisse über die im jeweiligen Gewässer eventuell vorkommenden geschützten oder geschonten Arten anzueignen oder den Fischfang nur in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers auszuüben.

In schleswigholsteinischen Küstengewässern besteht grundsätzlich das Recht des freien Fischfangs mit der Handangel.

In Küstengewässern, an denen besondere Fischereirechte bestehen (in der Eider, der Schlei und in Teilen der Lübecker Bucht), sowie an allen Binnengewässern ist neben dieser Ausnahmegenehmigung eine schriftliche Erlaubnis der/des Fischereiberechtigten erforderlich.

Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Fischereirechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutzrechts oder sonstige Rechtsvorschriften kann diese Ausnahmegenehmigung entzogen werden. Die Einleitung eines Strafverfahrens bzw. eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind unbenommen.


.

Ergänzungsschein zum Nachweis der Fischereiabgabe für Fischereischeininhaber anderer Bundesländer   Anlage 3 12 13
zu § 9 Abs. 4


Nachweisblatt Fischereiabgabe Schleswig-Holstein

bei Inanspruchnahme der Ausnahme von der Fischereischeinpflicht nach § 5 Abs. 5

und

für Fischereischeininhaber anderer Bundesländer nach § 9 Abs. 4 FischG-DVO

                  für

 Herrn/Frau __________________________ geb. am __________________________

Anschrift: ___________________________________________
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin

Fischereiabgabemarken (gemäß § 29 Abs. 1 LFischG):




Wichtiqe Hinweise:

Der gültige Fischereischein eines anderen deutschen Bundeslandes (soweit vorhanden) sowie dieses vollständig ausgefüllte Nachweisblatt mit Fischereiabgabemarke für das jeweilige Kalenderjahr sind beim Fischfang in Schleswig-Holstein bei sich zu führen und den kontrollberechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen.

Die Inhaberin/der Inhaber ist verpflichtet, sich ständig über die in Schleswig-Holstein geltenden fischereilichen Vorschriften zu informieren.

In schleswigholsteinischen Küstengewässern besteht grundsätzlich das Recht des freien Fischfangs mit der Handangel.

In Küstengewässern, an denen besondere Fischereirechte bestehen (in der Eider, der Schrei und in Teilen der Lübecker Bucht), sowie an allen Binnengewässern ist neben dem gültigen Fischereischein und diesem Nachweisblatt eine schriftliche Erlaubnis der/des Fischereiberechtigten erforderlich.


ENDE

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