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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Juni 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.07.2016 S. 566)



Aufgrund des § 21 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 628), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 265, ber. 2015 S. 123), wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht für die Gewässer, die in FFH-Gebieten gelegen und den Lebensraumtypen 3110, 3130, 3140 und 3160 zugeordnet sind und in denen der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) geplant ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 161360

ENDE

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