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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) *
Vom 14. Juni 2013
(GVOBl. Nr. 9 vom 27.06.2013 S. 265)
Aufgrund des § 26 Abs. 5 und des § 29 Abs. 6 des Landesfischereigesetzes ( LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 628), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 554), wird wie folgt geändert;
1. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Fischereischeine werden nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 Personen erteilt, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 Landesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 737), in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: " § 28 LFischG gilt entsprechend."
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "Ausnahmegenehmiung" die Klammer ("Urlauberfischereischein") eingefügt sowie das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1 sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 3 auch in einem elektronischen Verfahren erteilen. Das vom elektronischen Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind."
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel
ausüben. Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem elektronischen Verfahren erfolgen."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Nachweis der in einem elektronischen Verfahren erhobenen Abgabe erfolgt durch Vorlage eines Ausdrucks des vom elektronischen Verfahren erzeugten Dokumentes. Das Dokument nach Satz 2 ist beim Fischfang mitzuführen."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf einen Ergänzungsschein zum Fischereischein nach dem Muster der Anlage 3. | "Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen sowie Personen, die eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gemäß § 5 Abs. 5 in Anspruch nehmen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf ein Nachweisblatt Fischereiabgabe nach dem Muster der Anlage 3." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
1. entgegen § 9 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Ergänzungsschein zum Fischereischein mit aufgeklebter gültiger Fischereiabgabemarke bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht aushändigt oder | "1. entgegen § 9 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme auszuhändigen oder" |
b) Es wird folgende Nummer 2 neu eingefügt:
"2. entgegen den Bestimmungen von § 5 Abs. 5 als gewerblicher Anbieter seine Aufsichtspflicht verletzt oder"
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
(Stand: 06.07.2018)
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