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AquakulturArtVO - Aquakulturartenverordnung
Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. April 2010
(GVOBl. Sch.-H.Nr. 11 vom 27.05.2010 S. 441)
Gl. Nr. 793-4-8
Aufgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 12 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1) in ihrer jeweils aktuellen Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
§ 2 Zuständige Behörde
Die obere Fischereibehörde ist für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte zuständig mit Ausnahme der Führung des frei zugänglichen Registers im Sinne von Artikel 23 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates. Sie überwacht und kontrolliert Aquakulturanlagen hinsichtlich der Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten.
§ 3 Beratungsausschuss
Die obere Fischereibehörde wird durch einen Beratungsausschuss unterstützt. Die Mitglieder des Beratungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung, die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung des Beratungsausschusses regelt die obere Fischereibehörde durch Satzung.
§ 4 Datenübermittlung
(1) Für die Aufgaben nach § 2 übermittelt die nach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) zuständige Behörde der oberen Fischereibehörde elektronisch die Inhalte der bei ihr nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Fischseuchenverordnung geführten Register. Die Angaben können der oberen Fischereibehörde auch durch Einrichtung eines automatischen Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde übermittelt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für das dort geführte frei zugängliche Register nach Artikel 23 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 notwendigen Angaben.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates verstößt, indem sie oder er
(Stand: 30.12.2018)
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