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Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
(ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2007 S. 1;
VO (EG) 506/2008 - ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 36;
VO (EU) 304/2011 - ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 1 A;
VO (EU) 2022/516 - ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 51)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Berücksichtigung finden.
(2) Die Aquakultur ist ein schnell wachsender, innovationsfreudiger Sektor auf der Suche nach neuen Absatzmärkten. Um die Produktion den Marktverhältnissen anzupassen, ist es wichtig, dass Aquakulturbetriebe ihre Artenpalette diversifizieren.
(3) In der Vergangenheit hat die Aquakulturindustrie von der Einführung nicht heimischer Arten und der Umsiedlung gebietsfremder Arten (z.B. Regenbogenforelle, Pazifische Auster und Lachs) wirtschaftlich profitiert, und als politische Zielsetzung für die Zukunft gilt, die Vorteile einer solchen Einführung oder Umsiedlung zu optimieren, gleichzeitig jedoch Veränderungen der Ökosysteme zu vermeiden, negative biologische Wechselwirkungen, einschließlich genetischer Veränderungen, mit heimischen Populationen zu verhindern und die Ausbreitung von Nichtzielarten sowie negative Auswirkungen auf natürliche Lebensräume zu begrenzen. Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust heimischer Arten und die Bedrohung der Artenvielfalt. Gemäß Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dem die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, sind die Vertragsparteien verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nicht heimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Die Vertragsstaatenkonferenz hat insbesondere die Entscheidung VI/23 über nicht heimische Arten, die Ökosysteme, Lebensräume oder Arten bedrohen, erlassen, in deren Anhang Leitsätze zur Prävention, Einbringung sowie zu Gegenmaßnahmen gegenüber den Auswirkungen von gebietsfremden Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten gefährden, festgelegt sind.
(4) Auch die Umsiedlung von Arten innerhalb ihrer natürlichen Verbreitungszone in Gebiete, in denen sie aus besonderen biogeografischen Gründen nicht vorkommen, kann Ökosysteme in diesen Gebieten bedrohen und sollte ebenfalls in diese Verordnung einbezogen werden.
(5) Die Gemeinschaft sollte sich daher eine eigene Rahmenregelung an die Hand geben, welche die aquatischen Lebensräume angemessen vor den Risiken schützt, die mit der Verwendung nicht heimischer Arten in der Aquakultur einhergehen. Diese Rahmenregelung sollte Verfahrensvorschriften für die Analyse potenzieller Risiken, die Durchführung von präventions- und vorsorgeorientierten Maßnahmen und erforderlichenfalls die Festlegung von Krisenplänen umfassen. Diese Vorschriften sollten an den bisherigen Erfahrungen mit bestehenden freiwilligen Rahmenregelungen ausgerichtet werden, insbesondere den Verhaltensregeln des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zur Einführung und zum Transfer mariner Organismen und den Verhaltensregeln und Verfahrensvorschriften der Beratenden Kommission für Europäische Binnenfischerei (EIFAC) für die Prüfung der Einführung und des Transfers von Meeres- und Süßwasserorganismen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 2, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 3, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 4und der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 5 gelten.
(8) Die Risiken, die mitunter weit reichende Auswirkungen haben können, treten anfänglich in begrenzten örtlichen Gebieten stärker zutage. Örtliche aquatische Lebensräume zeichnen sich innerhalb der Gemeinschaft durch sehr unterschiedliche Merkmale aus, und die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete Informationen und den erforderlichen Sachverstand, um die Risiken für aquatische Lebensräume unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu bewerten und zu bewältigen. Daher sollten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sein.
(Stand: 06.04.2022)
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