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Verordnung (EG) Nr. 506/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
(ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 36)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur 1, insbesondere auf Artikel 24 Absätze 1, 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten.
(2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 enthält die Liste der Arten, für die bestimmte Vorschriften der Verordnung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme von Arten in diesen Anhang bei der Kommission beantragen.
(3) Vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung haben einige Mitgliedstaaten die Aufnahme bestimmter Arten in Anhang IV beantragt. Frankreich hat für seine Regionen in äußerster Randlage die Aufnahme bestimmter Arten in einen gesonderten Teil dieses Anhangs beantragt.
(4) Die Kommission hat am 7. November 2007 und am 30./31. Januar 2008 eine Sachverständigengruppe einberufen, um zu prüfen, ob diese Arten in Anhang IV der Verordnung aufgenommen werden können. Zu diesem Zweck wurde somit eine neue Liste von Arten erstellt.
(5) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Anhang |
" Anhang IV
Liste der Arten entsprechend Artikel 2 Absatz 5
Teil a - Allgemein
Acipenser baeri *, Sibirischer Stör
A. gueldenstaedti *, Russischer Stör oder Waxdick
A. nudiventris *, Glatt-Stör oder Glattdick
A. ruthenus *, Sterlet
A. stellatus *, Sternhausen
A. sturio *, Europäischer Stör oder Baltischer Stör
Aristichthys nobilis, Marmorkarpfen
Carassius auratus, Goldfisch
Clarias gariepinus, Afrikanischer Raubwels
Coregonus peled, Peledmaräne
Crassostrea gigas, Pazifische Auster
Ctenopharyngodon idella, Graskarpfen
Cyprinus carpio, Karpfen
Huso huso *, Europäischer Hausen oder Belugastör
Hypophthalmichthys molitrix, Silberkarpfen
Ictalurus punctatus, Getüpfelter Gabelwels
Micropterus salmoides, Forellenbarsch
Oncorhynchus mykiss, Regenbogenforelle
Ruditapes philippinarum, Japanische Teppichmuschel
Salvelinus alpinus, Seesaibling
Salvelinus fontinalis, Bachsaibling
Salvelinus namaycush, Amerikanischer Seesaibling
Sander lucioperca, Zander
Silurus glanis, Wels
Teil B - Betrifft die französischen überseeischen Departements
Macrobrachium rosenbergii, Rosenbergs Süßwassergarnele
Oreochromis mossambicus, Moçambique-Buntbarsch
O. niloticus, Nil-Buntbarsch
Sciaenops ocellatus, Augenfleck-Umberfisch oder Roter Umberfisch
_______
*) Hybriden von Stör-Arten."
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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