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Fischseuchenverordnung
Vom 24. November 2008
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.11.2008 S. 2315; 22.12.2011 S. 3044 11; 14.12.2012 S. 2697 12; 17.04.2014 S. 388 14; 24.09.2014 S. 1558 14a; 31.08.2015 S. 1474 15; 03.05.2016 S. 1057 16; 19.11.2019 S. 1862 19)
Gl.-Nr.: 7831-1-54-4
Archiv 2005
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
§ 2 Begriffsbestimmungen 11 14a 15
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.
Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
Wer in einem
Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.
§ 4 Genehmigung
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit
(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusammensetzt. Die zuständige Behörde erfasst die genehmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem Register.
(3) Die Genehmigung kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.
(Stand: 02.12.2019)
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