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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Fischseuchenverordnung

Vom 24. November 2008
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.11.2008 S. 2315; 22.12.2011 S. 3044 11; 14.12.2012 S. 2697 12; 17.04.2014 S. 388 14; 24.09.2014 S. 1558 14a; 31.08.2015 S. 1474 15; 03.05.2016 S. 1057 16; 19.11.2019 S. 1862 19)
Gl.-Nr.: 7831-1-54-4



Archiv 2005

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
  2. wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.

(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit

  1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
  2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11 14a 15

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Fische aus Aquakultur:
    Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,
  2. Aquakulturbetrieb:
    jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,
  3. Angelteich:
    Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

  1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
    1. klinischen und pathologischanatomischen Untersuchung,
    2. klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
    3. pathologischanatomischen und epidemiologischen Untersuchung

den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung

§ 3 Genehmigungspflicht

Wer in einem

  1. Aquakulturbetrieb,
  2. Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
  3. Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum

Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.

§ 4 Genehmigung

(1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit

  1. sichergestellt ist, dass
    1. durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerreger übertragen werden können und
    2. die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden sowie
  2. im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 dieser über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die die Abtötung von Seuchenerregern gewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass keine Seuchenerreger übertragen werden.

(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusammensetzt. Die zuständige Behörde erfasst die genehmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem Register.

(3) Die Genehmigung kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.

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