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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Vom 24. September 2014
(BGBl. I Nr. 45 vom 02.10.2014 S. 1558)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buchstabe e, Nummer 7, 8, 10, 12, 13, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20 und 21, des § 9 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, und des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Fischseuchenverordnung

Die Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
  1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen, wenn diese durch die in Anlage 1 jeweils bezeichnete Untersuchung festgestellt ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
    1. klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,
    2. klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
    3. pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung

den Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

"Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
  1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
    1. klinischen und pathologischanatomischen Untersuchung,
    2. klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
    3. pathologischanatomischen und epidemiologischen Untersuchung

    den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1genannten Seuchen befürchten lässt."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat Fische aus Aquakultur, die für die in Anlage 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Sofern eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einem von der zuständigen Behörde benannten Laboratorium durchzuführen. "(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln."

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und in § 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1" ersetzt.

4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten seuchenfreien Schutzgebiet stammen. "(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist."

5. In § 15

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