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Regelwerk, Tierschutz

SächsAGTierSchG - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften
- Sachsen -

Vom 6. Januar 2004
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2004 S. 1; 29.01.2008 S. 138 08; 27.01.2012 S. 130 12; 17.05.2023 S. 250 23)



Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufbau und Aufgaben der Tierschutzbehörden 08 12 23

(1) Tierschutzbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Tierschutzbehörde,
  2. die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und
  3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden.

(2) Der Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften ist Pflichtaufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 2 Zuständigkeiten 08 12 23

(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

(3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht über Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie über Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes.

(4) Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist.

§ 3 Rechtsverordnung 23

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann abweichend von § 2 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen.

§ 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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(Stand: 13.06.2023)

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