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Regelwerk, Naturschutz

SächsKorVO - Sächsische Kormoranverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt

- Sachsen -

Vom 24. Januar 2007
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2007 S. 26; 15.07.2008 S. 500; 15.12.2010 S. 437 10)


Aufgrund von § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie den Sätzen 4 und 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1 Abschuss von Kormoranen 10

(1) Kormorane dürfen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt getötet werden

  1. durch
    1. die Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,
    2. die zur Ausübung des Fischereirechtes nach dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigten Personen und
    3. von ihnen beauftragte Personen,

    wenn sie Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind,

  2. mit einer geeigneten Schusswaffe,
  3. in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang und
  4. in einem Gebiet von 200 Metern um die von den Personen nach Nummer 1 fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und um Fließgewässer, nicht jedoch
    1. an Brut- und Schlafplätzen,
    2. in Nationalparken nach § 24 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die nach Absatz 1 geschossenen Tiere dürfen in Besitz genommen werden, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 2 Erlaubnisvorbehalt 10

(1) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedarf der Abschuss nach § 1 Abs. 1

  1. im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August sowie
  2. auf, über und an Trinkwassertalsperren, Trinkwasserspeichern und deren unmittelbaren Zuflüssen jeweils im Bereich der Fassungszone nach § 48 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes, einschließlich des Artenschutzes, der Wasserwirtschaft und des Tierschutzes, nicht entgegenstehen.

§ 3 Nachweis- und Meldepflichten

(1) Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten innerhalb von einem Monat schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem ein auf den Namen des Berechtigten lautender gültiger Jagdschein vorzulegen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 zum Ende eines jeden Quartals an die oberste Naturschutzbehörde weiter.

§ 4 Verhinderung von Brutkolonien

(1) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten dürfen bei Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung von Brutkolonien des Kormorans auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bereiche verhindern. Dies gilt nicht im Zeitraum vom Beginn der Eiablage bis zum Verlassen der Brutkolonie durch die Jungvögel.

(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten unter Angabe der Art, des Umfangs und des Ortes unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts innerhalb eines Monats schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5 Einschränkungen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten. Die oberste Naturschutzbehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann einzelnen Personen die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 verbieten.

§ 6 Bestandsüberwachung

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