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Regelwerk, Naturschutz

LKompVzVO - Landeskompensationsverzeichnisverordnung

Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 15.06.2018 S. 158)
Gl.-Nr.: 791-5



Aufgrund
des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), wird von der Landesregierung und

aufgrund
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1,

wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

Die oberste Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG) stellt ein digitales Kompensationsflächenkataster als Kompensationsverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bereit. Das Kompensationsverzeichnis wird von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Naturschutzbehörde technisch betrieben. Die Eintragungen in das Kompensationsverzeichnis nimmt für Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 die am Zulassungs- oder Planungsverfahren beteiligte Naturschutzbehörde (§ 2 LNatSchG), für Angaben nach § 3 Abs. 3 die untere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 3 LNatSchG) und für Angaben nach § 3 Abs. 4 die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (§ 32 LNatSchG) vor (Eintragungsstellen).

§ 2 Inhalt

Das Kompensationsverzeichnis enthält Angaben über:

  1. Eingriffe in Natur und Landschaft
    1. nach § 14 BNatSchG in Verbindung mit § 6 LNatSchG,
    2. nach § 18 Abs. 1 BNatSchG,
  2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    1. nach § 15 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 7 LNatSchG,
    2. nach § 18 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 1a und 200a des Baugesetzbuches (BauGB),
  3. bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto
    1. nach § 16 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 8 LNatSchG,
    2. nach § 18 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 135a Abs. 1 BauGB,
  4. aus Ersatzzahlungen durchgeführte Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG.

§ 3 Eintragungen

(1) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Eingriffe nach § 2 Nr. 1 unter der Objektart "Eingriffsverfahren" folgende Eintragungen:

  1. die Objektkennung,
  2. die Objektbezeichnung des Eingriffsverfahrens, die Verfahrensart (Rechtsgrundlage und Art des Verfahrens),
  3. die nach § 1 Abs. 3 der Landeskompensationsverordnung ( LKompVO) zuständige Behörde oder den Träger der Bauleitplanung,
  4. das Aktenzeichen der nach § 1 Abs. 3 LKompVO zuständigen Behörde oder des Trägers der Bauleitplanung und das der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde,
  5. die Lage und Abgrenzung des Vorhabens oder des Plans,
  6. das Datum des Zulassungsbescheids oder des Inkrafttretens der Satzung,
  7. die zuständige Eintragungsstelle sowie
  8. den Bezug zur Kompensation mit Angabe der diesbezüglichen Objektkennung, der Objektbezeichnung und der Fläche in Hektar oder den Hinweis auf eine zu leistende Ersatzzahlung.

Das Objekt "Eingriffsverfahren" soll von der Eintragungsstelle unverzüglich nach Beginn ihrer Beteiligung am Zulassungsverfahren, spätestens mit Abgabe der Stellungnahme der Naturschutzbehörde, mit den Eintragungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Kompensationsverzeichnis eingetragen werden; die Eintragung nach Satz 1 Nr. 6 kann zu diesem Zeitpunkt auf die Angabe der Lage beschränkt werden.

(2) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Ausgleichs- und Ersatznahmen nach § 2 Nr. 2 unter der Objektart "Kompensationsfläche" folgende Eintragungen:

  1. die Objektkennung,
  2. die Objektbezeichnung der Kompensationsmaßnahme,
  3. die Lage und Abgrenzung der Maßnahme,
  4. die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren,
  5. den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung,
  6. die fristgerechte Umsetzung und den Unterhaltungszeitraum der Maßnahme sowie
  7. die zuständige Eintragungsstelle.

Bei Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen, die zugleich Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG darstellen, ist dieses zusätzlich einzutragen.

(3) Das Kompensationsverzeichnis enthält für bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto nach § 2 Nr. 3 unter der Objektart "Ökokonto" folgende Eintragungen:

  1. die Objektkennung,
  2. die Objektbezeichnung des Ökokontos,
  3. die Lage und Abgrenzung der Maßnahme,
  4. das Aktenzeichen der zuständigen Naturschutzbehörde,
  5. bei Inanspruchnahme des Ökokontos die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren,
  6. den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung sowie
  7. die zuständige Eintragungsstelle.

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