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LKompVzVO - Landeskompensationsverzeichnisverordnung
Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 15.06.2018 S. 158)
Gl.-Nr.: 791-5
Aufgrund
des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1,
wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten
Die oberste Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG) stellt ein digitales Kompensationsflächenkataster als Kompensationsverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bereit. Das Kompensationsverzeichnis wird von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Naturschutzbehörde technisch betrieben. Die Eintragungen in das Kompensationsverzeichnis nimmt für Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 die am Zulassungs- oder Planungsverfahren beteiligte Naturschutzbehörde (§ 2 LNatSchG), für Angaben nach § 3 Abs. 3 die untere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 3 LNatSchG) und für Angaben nach § 3 Abs. 4 die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (§ 32 LNatSchG) vor (Eintragungsstellen).
§ 2 Inhalt
Das Kompensationsverzeichnis enthält Angaben über:
§ 3 Eintragungen
(1) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Eingriffe nach § 2 Nr. 1 unter der Objektart "Eingriffsverfahren" folgende Eintragungen:
Das Objekt "Eingriffsverfahren" soll von der Eintragungsstelle unverzüglich nach Beginn ihrer Beteiligung am Zulassungsverfahren, spätestens mit Abgabe der Stellungnahme der Naturschutzbehörde, mit den Eintragungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Kompensationsverzeichnis eingetragen werden; die Eintragung nach Satz 1 Nr. 6 kann zu diesem Zeitpunkt auf die Angabe der Lage beschränkt werden.
(2) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Ausgleichs- und Ersatznahmen nach § 2 Nr. 2 unter der Objektart "Kompensationsfläche" folgende Eintragungen:
Bei Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen, die zugleich Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG darstellen, ist dieses zusätzlich einzutragen.
(3) Das Kompensationsverzeichnis enthält für bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto nach § 2 Nr. 3 unter der Objektart "Ökokonto" folgende Eintragungen:
(Stand: 26.05.2021)
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