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LKompVO - Landeskompensationsverordnung
Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft
Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 15.06.2018 S. 160; 20.12.2024 S. 473 24)
Gl.-Nr.: 791-4
Aufgrund
des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1, wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, zuständige Behörde
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Eingriffe im Sinne der §§ 14 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und der §§ 6 bis 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, BS 791-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung findet keine Anwendung auf
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Kompensation von Eingriffen im Sinne der §§ 14 bis 17 BNatSchG und der §§ 6 bis 10 LNatSchG, insbesondere
(3) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen hat.
§ 2 Anforderungen an die Kompensation
(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach § 13 Satz 1 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind nach § 13 Satz 2 BNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ein Ersatz in Geld zu kompensieren. Im Falle von Bodenversiegelung kommt als Kompensationsmaßnahme nur eine Entsiegelung als Voll- oder Teilentsiegelung oder eine dieser gleichwertige bodenfunktionsaufwertende Maßnahme, wie die Herstellung oder Verbesserung eines durchwurzelbaren Bodenraums, produktionsintegrierte Maßnahmen mit bodenschützender Wirkung, Nutzungsextensivierung oder Erosionsschutzmaßnahmen, infrage.
(2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG sowie Maßnahmen aus Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG setzen voraus, dass
Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG kommen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder als Maßnahmen aus Ersatzzahlungen nicht in Betracht.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Maßnahmen aus Ersatzzahlungen ist das Berücksichtigungsgebot nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu beachten.
(4) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs ist insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach § 16 BNatSchG in Verbindung mit § 8 LNatSchG zurückzugreifen, soweit diese Maßnahmen die rechtlichen Anforderungen erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist.
(5) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 40
(Stand: 09.01.2025)
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