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Regelwerk, Naturschutz

AusfGFlurbG - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Dezember 1953
(GV. NW. 1953 S. 411; 28.11.1961 S. 319; 07.04.1970 S. 251; 11.07.1978 S. 290; 09.05.2000 S. 462 18.05.2004 S. 248; 12.12.2006 S. 622 06; 11.12.2007 S. 662 07; 16.03.2010 S. 198 10; 05.11.2013 S. 629 13; 01.10.2015 S. 701 *; 01.12.2021 S. 1406aufgehoben)
Gl.-Nr: 7815



Zur aktuellen Fassung

I. Abschnitt
Zuständigkeitsvorschriften

§ 1 06 07 13

(1) Aufgaben der Flurbereinigung werden von den Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese unterliegen der Aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde. Obere und zugleich oberste Flurbereinigungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Forstaufsichtsbehörden im Falle des § 85 Ziffer 2 des Flurbereinigungsgesetzes sind die höheren Forstbehörden, in den übrigen Fällen des § 85 die unteren Forstbehörden.

(3) Die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 4, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 1, Absatz 3 bis 5, § 26b Absatz 1, § 26c Absatz 1, § 41 Absatz 4, § 87 Absatz 3 und 4 sowie § 88 Nummer 8 und Nummer 9 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. S. 2794), werden der Flurbereinigungsbehörde übertragen. Abweichend von § 141 Absatz 1 Nummer 1 des Flurbereinigungsgesetzes erlässt die Flurbereinigungsbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, den Widerspruchsbescheid. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Widerspruch sich gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse oder den Flurbereinigungsplan richtet.

II. Abschnitt
Spruchstellen für Flurbereinigung

§ 2

(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung einzurichten.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen für Flurbereinigung durch eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 3 10

Die Spruchstelle für Flurbereinigung entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen

  1. die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ( § 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes),
  2. den Flurbereinigungsplan ( § 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).

§ 4

Jede Spruchstelle für Flurbereinigung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; jeder von ihnen hat einen oder mehrere Stellvertreter.

§ 5

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beamte einer Flurbereinigungsbehörde oder oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von dem Ministerium aus der Zahl der höheren Beamten der oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt; nach Beendigung des Hauptamtes kann das Ministerium die Bestellung verlängern.

§ 6 10

(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der zuständigen Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben, und es darf bei ihnen kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.

(2) Die Amtsdauer der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Ein Beisitzer oder ein stellvertretender Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflicht gröblich verletzt. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oberen Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsgericht. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

§ 7

Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Von der Ausübung des Amtes eines Mitgliedes ist auch ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Beschwerde bildet, mitgewirkt hat.

§ 8

Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 9 10

(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(2) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.

(3) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.

(4) Die Entscheidungen der Spruchstellen sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 10

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Auf den Vorbescheid findet § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen; unterbleibt die Eröffnung, dann wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt.

§§ 11, 12 (aufgehoben)

III. Abschnitt
Das Flurbereinigungsgericht

§ 13

Der zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigte ehrenamtlichen Richter sowie dessen Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Landwirtschaftskammer steht für zwei landwirtschaftliche ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter das Vorschlagsrecht zu. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Zahl der Beisitzer und der Stellvertreter betragen.

§ 14 (aufgehoben)

IV. Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 15 10

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) sind die Flurbereinigungsbehörden.

§ 16 10

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

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*) Entfristet

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