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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gesetzlicher Befristungen im Zusammenhang mit der ländlichen Bodenordnung

Vom 16. März 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 30.03.2010 S. 198)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. l S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz) vom 8. Dezember 1953(GV. NRW. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S.662), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:

alt neu
 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts
"AusfGFlurbG - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz".

2. In § 3 wird das Wort "Schätzung" durch das Wort "Wertermittlung" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 wird der Satzteil "; sie müssen Deutsche sein" gestrichen.

4. In § 9 Absatz 1 wird Satz 2

Die Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden, und zwar der dem Lebensalter nach Jüngste zuerst.

gestrichen.

5. Die Überschrift für den " IV. Abschnitt" erhält folgende neue Fassung:

alt neu
 Schluß- und Übergangsvorschriften "Schlussvorschriften".

6. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
 In anhängigen Umlegungsverfahren, auf die nach § 156 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes das Flurbereinigungsgesetz nicht anzuwenden ist, gelten für das Spruchverfahren die bisherigen Vorschriften. Jedoch entscheiden an Stelle der oberen Spruchstellen für Umlegungen die Spruchstellen für Flurbereinigung. "Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. l S. 546) sind die Flurbereinigungsbehörden."

7. Der § 16

§ 16

Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium.

wird aufgehoben und der bisherige § 17 wird zu § 16.

8. In § 16 (neu) Satz 2 wird die Angabe "zum 1. Oktober 2010" durch die Angabe "mit Ablauf des 31. Dezember 2015" ersetzt.

Artikel 2

Das Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen vom 15. März 1955(GV. NRW. S.49), geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 18. Mai 2004(GV. NRW. S.248), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:

alt neu
  "Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen" .

2. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung sowie dem Freiwilligen Landtausch nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, der Zusammenlegung nach den Vorschriften des Gemeinschaftswaldgesetzes oder der Gemeinheitsteilung nach den Vorschriften des Gemeinheitsteilungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten, einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher."

3. In § 4 wird die Angabe "zum 1. Oktober 2010" durch die Angabe "mit Ablauf des 31. Dezember 2015" ersetzt.

Artikel 3

Das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956(GV. NRW. S.134), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 18. Mai 2004(GV. NRW. S.248), wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Datum "30. September 2010" durch das Datum "31. Dezember 2015" ersetzt.

Artikel 4

Die Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 9. August 1966(GV. NRW. S.424) wird aufgehoben.

Artikel 5

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