Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

AusfGFlurbG - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Dezember 2021
(GV.NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1406)
Gl.-Nr.: 7815



Archiv: 1953

Teil 1
Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen

Kapitel 1
Zuständigkeitsvorschriften

§ 1

(1) Aufgaben der Flurbereinigung werden von den Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese unterliegen der Aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde. Obere und oberste Flurbereinigungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Forstaufsichtsbehörde im Fall des § 85 Nummer 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, ist die höhere Forstbehörde. In den übrigen Fällen des § 85 ist es die örtlich zuständige untere Forstbehörde.

(3) Die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 4, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 1, 3 bis 5, § 26b Absatz 1, § 26c Absatz 1, § 41 Absatz 4, § 87 Absatz 3 und 4 sowie § 88 Nummer 8 und 9 des Flurbereinigungsgesetzes werden der Flurbereinigungsbehörde übertragen. Abweichend von § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Flurbereinigungsgesetzes erlässt die Flurbereinigungsbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, den Widerspruchsbescheid. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Widerspruch sich gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse oder den Flurbereinigungsplan richtet.

Kapitel 2
Verfahrensregelungen

§ 2

Ist aus übergeordneten Gründen, beispielsweise aus Gründen des Infektionsschutzes bei einer festgestellten epidemischen Lage in Nordrhein-Westfalen, die Durchführung des vorgeschriebenen Wahltermins nach § 21 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft nicht möglich, kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Mitglieder des Vorstandes bestellen. Dieser ist bis zur Durchführung eines Wahltermins geschäftsführend im Amt. Unmittelbar nach Wegfall der übergeordneten Gründe lädt die Flurbereinigungsbehörde zum Wahltermin ein.

§ 3

Die in § 32 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Auslegung der Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten kann auch durch eine Veröffentlichung im Internet erfolgen. Der in § 32 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Anhörungstermin zur Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse für die Beteiligten kann in einer Online-Konsultation oder in einer sonst geeigneten Weise durchgeführt werden. Dafür werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben.

Teil 2
Spruchstellen für Flurbereinigung

§ 4

(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung, im Folgenden Spruchstellen genannt, einzurichten.

(2) Die oberste Flurbereinigungsbehörde regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen durch eine von ihr zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 5

Die Spruchstellen entscheiden über Beschwerden der Beteiligten gegen

  1. die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und
  2. den Flurbereinigungsplan nach § 60 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

§ 6

Jede Spruchstelle besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen. Jede oder jeder von ihnen hat eine oder mehrere Stellvertretungen.

§ 7

Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beschäftigte bei einer Flurbereinigungsbehörde oder einer oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von der obersten Flurbereinigungsbehörde aus den Personen einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes oder ihrer Beschäftigung bestellt. Eine kürzere Bestellungsdauer ist zulässig. Nach Beendigung des Hauptamtes oder der Beschäftigung kann die oberste Flurbereinigungsbehörde die Bestellung verlängern.

§ 8

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion