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DGL-VO NRW - Dauergrünlanderhaltungsverordnung
Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Januar 2011
(GV. Nr. 4 vom 11.02.2011 S. 160; 21.10.2013 S. 617; 20.10.2015 S. 733aufgehoben; 15.11.2016 S. 934 16)
Gl.-Nr.: 7817
(aufgehoben zum 01.01.2016)
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) wird die Dauergrünlanderhaltungsverordnung aufgehoben.
Auf Grund von § 5 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, bekannt gemacht am 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 584), wird verordnet:
§ 1 Verbot des Umbruchs von Dauergrünland 16
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Sinne § 1 Absatz 1a des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in der jeweils geltenden Fassung oder Beihilfen im Sinne Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 277 S. 1 vom 20. September 2005) in der jeweils geltenden Fassung beantragen, dürfen Dauergrünland im Sinne des Artikels 2c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 1 vom 2. Dezember 2009) in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder Beihilfen nicht umbrechen, das heißt in eine andere Nutzung überführen.
(2) Ein bestehendes Umbruchverbot auf Grund fachrechtlicher Regelungen, insbesondere auf Grund § 5 Absatz 2 Nummer 5, §§ 23, 24, 26, 29, 30 und 33 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, § 52 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie § 78 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
(3) Wird ein ungenehmigter Dauergrünlandumbruch festgestellt, ist die betroffene Fläche unverzüglich neu mit Grünland einzusäen oder die Genehmigung gemäß § 2 Absatz 1 ist nachzuholen. Ist auf der ungenehmigt umgebrochenen Dauergrünlandfläche zu Beginn des folgenden Antragsjahres kein Dauergrünland neu angelegt oder der Umbruch nicht nachträglich genehmigt, so gilt dies als wiederholter Verstoß im Sinne Artikel 47 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 65 vom 2. Dezember 2009).
§ 2 Ausnahmegenehmigung
(1) Der Umbruch ist durch die zuständige Behörde auf Antrag zu genehmigen, wenn durch den Antragstellenden sicher gestellt ist, dass die umgebrochene Fläche unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung vollständig innerhalb desselben Naturraums (Anlage), in dem die umgebrochene Fläche liegt, durch neu angelegtes Dauergrünland ersetzt wird. Liegt die umgebrochene Fläche in einer Gemeinde, die an einen weiteren Naturraum grenzt, kann das neu anzulegende Dauergrünland auch in der angrenzenden Gemeinde des benachbarten Naturraums liegen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Ist die neu anzulegende Dauergrünlandfläche noch mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Neuanlage unverzüglich nach der Ernte zu erfolgen.
(2) Die Fläche, auf der Dauergrünland neu angelegt wird, muss für die der Genehmigung folgenden fünf Jahre Gegenstand eines Sammelantrages nach § 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der jeweils geltenden Fassung sein.
(3) Die Genehmigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Soweit die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Flurneuordnung, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen vom Umbruchverbot zulassen.
§ 3 Sonstige Ausnahmen vom Umbruchverbot
(1) Das Umbruchverbot gilt nicht bei einem Umbruch mit unverzüglicher Neueinsaat (Pflegeumbruch).
(2) Das Umbruchverbot gilt ebenfalls nicht, wenn der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde vor Umbruch der nachweist, dass das Dauergrünland im Sinne Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angelegt wurde.
(3) Der Umbruch ist zulässig bei einer Aufforstung von Dauergrünland aufgrund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 41 des Landesforstgesetzes, bekannt gemacht am 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen und schnellwüchsigen Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
__________________
*) Glütigkeitsbegrenzung aufgehoben
Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Dauergrünlanderhaltungsverordnung |
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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