umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten VO und mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (2)
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Unterabschnitt II
Vor-Ort-Kontrollen der Sammelanträge in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilferegelungen
Artikel 33 Elemente der Vor-Ort-Kontrollen
Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde, mit Ausnahme von Parzellen, bei denen ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 87 derselben Verordnung vorliegt. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.
Die Mitgliedstaaten können auf Fernerkundung gemäß Artikel 35 und globale Satelliten-Navigationssysteme zurückgreifen, wenn dies möglich ist.
Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
Artikel 35 Fernerkundung
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung vorzunehmen, so geht er wie folgt vor:
(2) Die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 30 Absatz 3 müssen mittels herkömmlicher Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht mehr mittels Fernerkundung vorgenommen werden können.
Artikel 36 Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit besonderen Zahlungsansprüchen
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen von Betriebsinhabern fest, die besondere Zahlungsansprüche angemeldet haben, um die Erfüllung der Aktivierungsbedingung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewährleisten.
Artikel 37 Elemente der Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Saatgut
Die Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 umfassen insbesondere Folgendes:
Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii ist die Vermarktung die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person.
Artikel 38 Vor-Ort-Kontrollen bei anerkannten Branchenverbänden
Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände sowie ihr Mitgliederverzeichnis überprüft.
Artikel 39 Vor-Ort-Kontrollen von Zuckerherstellern
Durch Vor-Ort-Kontrollen der Zuckerhersteller im Rahmen der Anträge auf Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Folgendes überprüft:
Artikel 40 Prüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts beim Hanfanbau 13
(1) Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu verwendende System zur Bestimmung des Gehalts des angebauten Hanfs an Tetrahydrocannabinol (THC) ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die THC-Ergebnisse auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.
(3) Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Kalenderjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Wirtschaftsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt liegt.
Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten aufeinander folgenden Jahr den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates 19 zu verbieten. Dieser Antrag muss der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres übermittelt werden. Ab dem folgenden Jahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.
(4) Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen vorgenommen werden können.
Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass der Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs I bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.
Unterabschnitt III
Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Tiere
Artikel 41 Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Mindestens 60 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen. Der verbleibende Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen ist über das Jahr verteilt durchzuführen.
Liegt der Haltungszeitraum jedoch vor der Einreichung des Antrags oder kann er nicht im Voraus festgesetzt werden, sind die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b über das Jahr verteilt durchzuführen.
(2) Mindestens 50 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen. In Mitgliedstaaten, in denen das mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingeführte System für Schafe und Ziegen, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und das ordnungsgemäße Führen der Register, noch nicht vollständig umgesetzt und angewendet wird, ist jedoch der gesamte Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen.
Artikel 42 Elemente der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.
Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht.
(2) In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen
Die unter Buchstabe d genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, die noch unter die Haltungsverpflichtung fallen und für die Anträge - mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - auf die Sonderprämie gestellt wurden, einzeln durchgeführt. In allen anderen Fällen kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung in die Tierpässe, des Registers und der Meldung an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.
(3) In Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen
Artikel 43 Kontrollmaßnahmen bei Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen
(1) Hinsichtlich der in Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelten Sonderprämie für Rinder und hinsichtlich der in Artikel 116 derselben Verordnung geregelten Schlachtprämie werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 53 der genannten Verordnung Gebrauch macht, auch in den Schlachthöfen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten führen Vor-Ort-Kontrollen durch
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen oder gleichwertigen Informationen gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen körperliche Stichprobenkontrollen der am Tag der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Schlachtungen. Erforderlichenfalls wird überprüft, ob die verwogenen Schlachtkörper für eine Prämie in Betracht kommen.
Artikel 44 Kontrollmaßnahmen im Fall der Prämiengewährung nach der Ausfuhr
(1) Wird die Schlachtprämie in Übereinstimmung mit Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für nach Drittländern ausgeführte Rinder gewährt, so werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 53 derselben Verordnung Gebrauch macht, sämtliche Ladevorgänge einer Vor-Ort-Kontrolle nach folgenden Maßgaben unterzogen:
(2) Die Tierpässe sind bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 einzureichen.
(3) Die Zahlstelle überprüft die Beihilfeanträge anhand der Zahlungsunterlagen und anderer ihr vorliegender Informationen, insbesondere der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der zuständigen Kontrollbehörden, und gleicht ab, ob die Tierpässe im Einklang mit Absatz 2 eingereicht wurden.
Artikel 45 Besondere Bestimmungen betreffend den Kontrollbericht
(1) Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 durch, so wird der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 32 der vorliegenden Verordnung durch Berichte im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 ergänzt.
(2) In Bezug auf die in den Schlachthöfen durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 kann der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 32 darin bestehen, dass in den Aufzeichnungen des Schlachthofs angegeben wird, welche Tiere einer Kontrolle unterzogen wurden. In Bezug auf die körperlichen Stichprobenkontrollen der Schlachtungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 sind in dem Bericht unter anderem der Kenncode, das Schlachtkörpergewicht sowie der Schlachtzeitpunkt aller am Tag der Vor-Ort-Kontrolle geschlachteten und kontrollierten Tiere anzugeben.
(3) In Bezug auf die Kontrollen im Sinne von Artikel 44 reicht es aus, wenn die Kontrollberichte darin bestehen, dass die auf diese Weise kontrollierten Tiere angegeben werden.
(4) Finden sich bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung Verstöße gegen die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, so werden Kopien des Berichts im Sinne von Artikel 32 der vorliegenden Verordnung unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der vorgenannten Verordnungen zuständig sind.
Unterabschnitt IV
Vor-Ort-Kontrollen der besonderen Stützung
Artikel 46 Sonderbestimmungen für die besondere Stützung
(1) In Bezug auf die in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene besondere Stützung wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Titels an. Ist dies jedoch aufgrund der Struktur der betreffenden Regelung nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die die Gewähr für ein gleichwertiges Kontrollniveau bieten wie die in diesem Titel festgelegten Kontrollen.
Die Mitgliedstaaten kontrollieren insbesonder Folgendes:
Die Kontrollen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a können anhand einer Stichprobe von mindestens 10 % der betreffenden Betriebsinhaber durchgeführt werden.
(2) Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 ersetzt werden, die Belege über die Erfüllung der Förderkriterien liefern.
Kapitel III
Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 47 Allgemeine Vorschriften über Verstöße
(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
Artikel 48 Zuständige Kontrollbehörde
(1) Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Abschnitt II
Verwaltungskontrollen
Artikel 49 Verwaltungskontrollen
Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
Abschnitt III
Vor-Ort-Kontrollen
Artikel 50 Mindestkontrollsatz
(1) Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Normen Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist. Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Normen im betreffenden Kalenderjahr auch Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.
Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht, wie in Artikel 48 vorgesehen, von den Zahlstellen durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz jedoch trotzdem auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.
Sofern in den für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften bereits Mindestkontrollsätze festgelegt sind, finden diese Kontrollsätze anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Norm zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat, um den Mindestkontrollsatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen zu erreichen,
In diesen Fällen beziehen sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen festgelegten Aspekte der einschlägigen Rechtsakte oder Normen. Außerdem trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass diese Vor-Ort-Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die von den zuständigen Kontrollbehörden durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.
(2) Bei der Bestimmung des Mindestkontrollsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bleiben die nach Artikel 23 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erforderlichen Maßnahmen unberücksichtigt.
(3) Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Norm festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder diese Norm durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen. in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt kann die Kontrollbehörde beschließen, den Anwendungsbereich dieser weiteren Vor-Ort-Kontrollen auf die Anforderungen zu beschränken, gegen die am meisten verstoßen wurde.
Artikel 51 Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) Unbeschadet der Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich die Auswahl der gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebe gegebenenfalls auf eine Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder auf eine für die betreffenden Anforderungen oder Normen geeignete Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe, auf Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten oder im Fall von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels auf Ebene von Unternehmen vorgenommen werden.
Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:
Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, Betriebsinhaber, die an einem Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b teilnehmen, aus der risikogestützten Kontrollstichprobe auszuschließen. Deckt das Zertifizierungssystem jedoch nur einen Teil der Anforderungen und Normen ab, die der Betriebsinhaber im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten hat, so sind auf die nicht vom Zertifizierungssystem abgedeckten Anforderungen und Normen geeignete Risikofaktoren anzuwenden.
Ergibt die Analyse der Kontrollergebnisse eine signifikante Häufigkeit von Verstößen gegen die im Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Anforderungen oder Normen, so sind die Risikofaktoren, die sich auf die betreffenden Anforderungen oder Normen beziehen, neu zu bewerten und gegebenenfalls zu erhöhen.
Unbeschadet von Artikel 50 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen derselben Risikoanalyse Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, und Betriebsinhaber auszuwählen, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen.
(2) Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Betriebsinhabern, bei denen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
Ist die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch höher als die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.
(3) Gegebenenfalls kann ein Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.
(4) Die gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebsinhaber werden unter den Betriebsinhabern ausgewählt, die bereits gemäß den Artikeln 30 und 31 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Normen gelten. Die Stichprobe gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird jedoch aus Betriebsinhabern ausgewählt, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das betreffende Kalenderjahr unterliegen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt haben, und aus den Betriebsinhabern ausgewählt werden, die der Anwendung der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, wobei alle Betriebsinhaber die jeweiligen Anforderungen oder Normen einhalten müssen.
In diesem Fall gilt Folgendes:
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.
Artikel 52 Feststellung der Einhaltung von Anforderungen und Normen
(1) Die Einhaltung von Anforderungen und Normen wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Normen vorgesehen sind.
(2) In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundung vorgenommen werden.
Artikel 53 Elemente der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Bei den Kontrollen im Rahmen der Stichprobe gemäß Artikel 50 sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle so ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Normen kontrolliert werden.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden im Falle, dass der Mindestkontrollsatz gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen erreicht wird, die ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung des betreffenden Rechtsaktes oder der betreffenden Norm oder der betreffenden Gruppe von Rechtsakten oder Normen kontrolliert.
In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Betriebsinhaber zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Normen, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass während des Jahres für sämtliche Anforderungen und Normen ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen soweit anwendbar die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder Norm betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Normen gewährleistet.
Werden bei dieser Stichprobenkontrolle Verstöße aufgedeckt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.
Darüber hinaus kann sich im Falle, dass die für den Rechtsakt oder die Normen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Normen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontrollen für alle Anforderungen und Normen durchgeführt werden, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Besuchs überprüft werden kann.
(3) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden in der Regel im Zuge eines einzigen Kontrollbesuchs durchgeführt und bestehen in einer Überprüfung der Anforderungen und Normen, deren Einhaltung zum Besuchszeitpunkt kontrolliert werden kann, mit dem Ziel, mögliche Verstöße gegen diese Anforderungen und Normen aufzudecken und darüber hinaus die Fälle zu bestimmen, die weiterer Kontrollen bedürfen.
(4) Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen gemäß Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b ersetzt werden.
(5) Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen können die Mitgliedstaaten objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Normen beziehende Indikatoren anwenden, sofern sie sicherstellen, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Normen mindestens ebenso wirkungsvoll sind wie Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen.
Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen oder Normen zusammen, die sie repräsentieren, und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen oder Normen zu überprüfen sind.
(6) Die Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Stichprobe gemäß Artikel 50 Absatz 1 werden im selben Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Beihilfeanträge eingereicht wurden.
Artikel 54 Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort-Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde, ob er im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 50 Absatz 1a vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.
Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:
Soweit die Vorschriften hinsichtlich der betreffenden Anforderung oder Norm einen Ermessensspielraum lassen, einen festgestellten Verstoß nicht weiter zu verfolgen, ist dies im Bericht zu vermerken. Dies gilt auch, sofern der Mitgliedstaat eine Frist für die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder für die Einhaltung bestehender Gemeinschaftsnormen gemäß demselben Artikel durch Junglandwirte gewährt.
(2) Der Betriebsinhaber wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert.
Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 getroffen hat, werden ihm die gemäß der genannten Bestimmung zu treffenden Abhilfemaßnahmen innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 mitgeteilt.
Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, so wird dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, die Kürzung bzw. den Ausschluss der Zahlung nicht anzuwenden, mitgeteilt, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen.
(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in den Rechtsvorschriften zu den Anforderungen und Normen muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertig gestellt sein. Diese Frist kann sich jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere falls dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängern.
Fungiert als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle selbst, so ist der Bericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde zu übermitteln.
Enthält der Bericht jedoch keine Kontrollergebnisse, kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Bericht nicht übermittelt wird, vorausgesetzt, dass er der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung unmittelbar zugänglich gemacht wird.
Titel IV
Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse
Kapitel I
Nichtanmeldung von Flächen
Artikel 55 Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.
Kapitel II
Feststellungen in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen
Abschnitt I
Betriebsprämienregelung und andere flächenbezogene Beihilferegelungen
Artikel 56 Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.
Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission 20 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 59 Kürzungen bei Unregelmäßigkeiten betreffend die Größe der für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln und Saatgut angemeldeten Flächen
(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Kartoffeln bebaute Fläche um mehr als 10 % geringer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
(2) Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Saatgut bestellte Fläche um mehr als 10 % größer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldete Fläche, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
(3) Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Unregelmäßigkeiten vorsätzlich begangen hat, so wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfe verweigert.
In diesem Fall wird der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 60 Vorsätzlich zuviel angemeldete Flächen
Beruhen festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 57 Anspruch gehabt hätte, gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 61 Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Saatgut
(1) Wird festgestellt, dass Saatgut, für das ein Beihilfeantrag gestellt worden ist, nicht im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde, so wird die für die betreffende Art zu zahlende Beihilfe nach Anwendung etwaiger Kürzungen gemäß Artikel 59 um 50 % gekürzt, falls sich die nicht vermarktete Menge auf mehr als 2 %, jedoch höchstens 5 % der im Beihilfeantrag angegebenen Menge beläuft. Liegt die nicht vermarktete Menge über 5 %, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Saatgutbeihilfe gewährt.
(2) Wird festgestellt, dass die Beihilfe für Saatgut beantragt worden ist, das nicht amtlich zertifiziert oder in dem Mitgliedstaat nicht während des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgesetzt worden ist, geerntet wurde, so wird weder für das betreffende noch für das darauf folgende Wirtschaftsjahr eine Beihilfe gewährt.
Artikel 62 Kürzungen und Ausschlüsse bei Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die Verpflichtungen aufgrund Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nicht einhält, so verliert er unbeschadet etwaiger nach Artikel 58 oder 60 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse den Anspruch auf die in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird dem betreffenden Betriebsinhaber die in Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche um den in Artikel 92 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Erhöhungsbetrag gekürzt.
Abschnitt II
Tierprämien
Artikel 63 Berechnungsgrundlage
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel 64 Ersetzung
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann.
(3) Beantragt ein Betriebsinhaber gleichzeitig Beihilfen für Mutterschafe und Ziegen und sind die gezahlten Beihilfebeträge gleich hoch, so kann ein Mutterschaf durch eine Ziege und umgekehrt ersetzt werden. Mutterschafe und Ziegen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können während des Haltungszeitraums innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(4) Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Artikel 65 Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten nur tatsächlich in dem betreffenden Jahr geschlachtete Tiere als potenziell prämienfähige Tiere.
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.
(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 66 Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so gilt Artikel 65 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.
(2) Wird festgestellt, dass ein Schafhalter Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarktet, ohne diese Tätigkeit in seinem Prämienantrag anzugeben, so wird der Betrag, auf den er Anspruch hat, auf die Höhe der Prämie für Schafhalter, die Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarkten, gesenkt und das Ergebnis um die Differenz zwischen dieser Prämie und der vollen Mutterschafprämie gekürzt.
(3) Stellt sich bei Anträgen auf die Zusatzprämie heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Betriebs in Gebieten gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen, so wird keine Zusatzprämie gezahlt und wird die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.
(4) Wird festgestellt, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 aufgeführt sind, so wird keine Ziegenprämie gezahlt.
(5) Wird festgestellt, dass ein Wandertierhaltung betreibender Erzeuger, der eine Zusatzprämie beantragt, nicht mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, mindestens neunzig Tage lang in einem Gebiet gemäß Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat weiden lassen, so wird keine Zusatzprämie gezahlt und wird die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.
(6) Wird festgestellt, dass sich die in Absatz 2, 3, 4 oder 5 aufgeführte Unregelmäßigkeit aus vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten ergibt, so wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfen verweigert.
In diesem Fall ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(7) Wird bei Betriebsinhabern, die sowohl Mutterschafe als auch Ziegen halten, für die ein Anspruch auf dasselbe Prämienniveau besteht, bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Unterschied in der Zusammensetzung des Bestands bezüglich der Tieranzahl nach Arten festgestellt, so werden die Tiere als zur selben Gruppe gehörend angesehen.
Artikel 67 Natürliche Lebensumstände
Kann der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, seiner Verpflichtung nicht nachkommen, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums zu halten, so finden die in den Artikeln 65 und 66 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände eines Bestandes oder einer Herde anerkennen:
Artikel 68 Falsche Bescheinigungen und Erklärungen von Schlachthöfen
Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Sonderprämie für Rinder gemäß Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 derselben Verordnung abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird dem betreffenden Schlachthof das Recht, prämienrelevante Erklärungen abzugeben bzw. Bescheinigungen auszustellen, für mindestens ein Jahr entzogen.
Abschnitt III
Besondere Stützung
Artikel 69 Feststellungen in Bezug auf die besondere Stützung
In Bezug auf die für die besondere Stützung zu gewährende Zahlung sehen die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme Kürzungen und Ausschlüsse vor, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind. Bei Gewährung flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere gelten die Bestimmungen dieses Titels entsprechend. Außerdem findet gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission 21 Anwendung.
Hinsichtlich der von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingereichten Belege gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Belege eingereicht worden sind, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird der betreffenden Dienststelle, Einrichtung oder Organisation das Recht, prämienrelevante Belege einzureichen, für mindestens ein Jahr entzogen.
Kapitel III
Feststellungen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen
Artikel 70 Allgemeine Grundsätze und Definitionen
(1) Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 Anwendung.
(2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.
(3) Ist für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden, einschließlich in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien auch einen Verstoß darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einziger Kürzungssatz angewendet wird.
(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
(5) Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.
(6) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.
(7) Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(8) Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt:
Artikel 71 Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
(2) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschluss angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.
Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.
(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt.
Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.
Artikel 72 Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz
(1) Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.
(2) Betrifft der vorsätzliche Verstoß eine bestimmte Beihilferegelung, so wird der Betriebsinhaber für das betreffende Kalenderjahr von dieser Beihilferegelung ausgeschlossen. Bei in Ausmaß, Schwere oder Dauer extremen Verstößen oder falls wiederholte vorsätzliche Verstöße festgestellt worden sind, wird der Betriebsinhaber darüber hinaus im darauf folgenden Kalenderjahr von der betreffenden Beihilferegelung ausgeschlossen.
Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 74 Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
Artikel 75 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
Titel V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 76 Mindestbetrag
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass keine Beihilfe gewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 100 EUR nicht überschreitet.
Artikel 77 Kumulierung mehrerer Kürzungen
Ist der Verstoß zugleich mit einer Unregelmäßigkeit verbunden, so dass es zu Kürzungen oder Ausschlüssen nach Maßgabe sowohl des Kapitels II als auch des Kapitels III von Titel IV kommen muss, so gilt Folgendes:
Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem in Artikel 78 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt.
Artikel 78 Anwendung von Kürzungen für die einzelnen Beihilferegelungen
(1) Die Höhe der Zahlung, die im Rahmen einer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung einem Betriebsinhaber zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in der betreffenden Beihilferegelung festgelegten Bedingungen berechnet; dabei ist erforderlichenfalls eine Überschreitung der Grundfläche, der Garantiehöchstfläche oder der Zahl der prämienfähigen Tiere zu berücksichtigen.
(2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse wegen Unregelmäßigkeiten, verspäteter Antragstellung, unterlassener Angabe von Parzellen, Überschreitung der Haushaltsobergrenzen, der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen werden bei jeder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung erforderlichenfalls auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge vorgenommen:
Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt.
Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert.
Artikel 79 Grundlage für die Berechnung der Kürzungen aufgrund der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 13
(1) Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates 22 sowie für 2013 aufgrund der fakultativen Anpassung gemäß Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 78 der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat
(2) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel III.
Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge 12
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Artikel 81 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst.
Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.
Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.
(3) Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern billigerweise hätten erkannt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 3 auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.
(5) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Artikel 43 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.
(6) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 80 zurückgefordert.
Artikel 82 Übertragung eines Betriebs
(1) Im Sinne dieses Artikels
(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.
(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:
(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,
(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.
(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall
Artikel 83 Zusätzliche Maßnahmen und gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.
In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Erzeuger oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer, wie Schlachthöfe oder Verbände, verhängen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse, wie etwa das aktuelle Bestandsregister des Betriebs oder die Meldepflichten, eingehalten werden.
Artikel 84 Mitteilungen11
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen bis spätestens 15. Juli jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:
(2) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ferner bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres eine Mitteilung über den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen abweichen.
(4) Die im Rahmen des integrierten Systems erstellten elektronischen Daten dienen zur Untermauerung der einschlägigen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften zu übermitteln haben.
(5) Im Fall der Anwendung einer linearen Kürzung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 79 der vorliegenden Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über den angewendeten Kürzungssatz.
(6) Die Mitteilungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
Artikel 85 Verteilungsschlüssel
Zur Erstellung des Verteilungsschlüssels für den Betrag, der den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten 4 Prozentpunkten entspricht, werden die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten an der landwirtschaftlichen Fläche mit 65 % und die jeweiligen Anteile an der Beschäftigung in der Landwirtschaft mit 35 % gewichtet.
Der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Fläche und der Beschäftigung wird sodann anhand seines relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität angepasst, wobei ein Drittel der Differenz zum Durchschnitt der unter die Modulation fallenden Mitgliedstaaten herangezogen wird.
Auf der Grundlage der Eurostat-Daten für August 2003 werden dabei folgende Ausgangsdaten verwendet:
Teil III
Schlussbestimmungen
Artikel 86 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Artikel 87 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Gemeinschaftsmethode für die Mengenmässige Bestimmung des Delta-9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten | Anhang I |
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren a oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.
Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des Delta-9-THC durch Gaschromatographie nach Flüssigextraktion.
1.1 Verfahren A
Verfahren a wird für die Feststellungen auf Produktionsebene gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung angewendet.
1.2 Verfahren B
Verfahren B wird bei den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 40 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen angewendet.
2. Probenahme
2.1 Entnahme
2.2 Größe der Probe
Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.
Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.
Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt.
Der Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.
2.3 Trocknung und Lagerung der Probe
Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden.
Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet.
Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.
3. Bestimmung des THC-Gehalts
3.1 Vorbereitung der Probe zur Analyse
Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit.
Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (Mühle mit Sieb mit 1 mm Maschenweite).
Das Pulver kann trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C höchstens 10 Wochen gelagert werden.
3.2 Reagenzien, Extraktionslösung
Reagenzien
Extraktionslösung
3.3 Extraktion des Delta-9-THC
100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.
Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei 3 000 U/min zentrifugiert, die überstehende Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatographen injiziert.
3.4 Gaschromatographie
imprägniert mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenylmethylsiloxan.
4. Ergebnisse
Das Ergebnis wird in Gramm Delta-9-THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.
Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittel-wert dieser zwei Bestimmungen.
Anhang II |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 | Vorliegende Verordnung | Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 |
Artikel 1 | Artikel 1 | |
Artikel 2 Nummer 1 | - | Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Nummer 1a | Artikel 2 Nummer 1 | |
Artikel 2 Nummer 1b | - | |
Artikel 2 Nummer 2 | - | Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Nummer 2a | - | Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Nummer 3 | |
Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 2 Nummer 4 | |
Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 2 Nummer 5 | |
Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 2 Nummer 6 | |
Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 2 Nummer 7 | |
Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 2 Nummer 8 | |
Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 2 Nummer 9 | |
Artikel 2 Nummer 10 | Artikel 2 Nummer 10 | |
Artikel 2 Nummer 11 | Artikel 2 Nummer 11 | |
Artikel 2 Nummer 12 | Artikel 2 Nummer 12 | |
Artikel 2 Nummer 13 | Artikel 2 Nummer 14 | |
Artikel 2 Nummer 14 | - | |
Artikel 2 Nummer 15 | Artikel 2 Nummer 15 | |
Artikel 2 Nummer 16 | Artikel 2 Nummer 16 | |
Artikel 2 Nummer 17 | Artikel 2 Nummer 17 | |
Artikel 2 Nummer 18 | Artikel 2 Nummer 18 | |
Artikel 2 Nummer 19 | Artikel 2 Nummer 19 | |
Artikel 2 Nummern 20 bis 36 | Artikel 2 Nummern 21 bis 37 | |
Artikel 2 Nummer 37 | - | |
Artikel 2 vorletzter Absatz | Artikel 2 Nummer 38 | |
Artikel 2 letzter Absatz | - | |
Artikel 3 Absätze 1 bis 7 | Artikel 3 Absätze 1 bis 7 | |
Artikel 4 | Artikel 4 | |
Artikel 5 | Artikel 5 | |
Artikel 6 | Artikel 6 | |
Artikel 7 | Artikel 7 | |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 34 Absatz 4 | |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 34 Absatz 5 | |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 | |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 | |
Artikel 10 | Artikel 9 | |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 | |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 | |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 2 | |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d | Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d | |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e | - | |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e | |
Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 | |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 13 Absatz 1 | |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 | - | |
Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 | - | |
Artikel 13 Absatz 5 | Artikel 13 Absatz 2 | |
Artikel 13 Absatz 6 | - | |
Artikel 13 Absatz 7 | Artikel 13 Absatz 3 | |
Artikel 13 Absatz 8 | Artikel 13 Absatz 4 | |
Artikel 13 Absatz 9 | - | |
Artikel 13 Absatz 10 | Artikel 13 Absatz 5 | |
Artikel 13 Absätze 11 und 12 | - | |
Artikel 13 Absatz 13a | Artikel 13 Absatz 6 | |
Artikel 13 Absatz 14 | Artikel 20 Absatz 3 | |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 | |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 | - | |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2 | |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4 | Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 3 | |
Artikel 14 Absatz 1a | Artikel 55 Absätze 1 und 2 | |
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 5 | |
Artikel 14 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 1 | |
Artikel 14 Absatz 4 | Artikel 13 Absatz 9 | |
Artikel 15 | Artikel 14 | |
Artikel 15a | - | |
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 | |
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 3 | |
Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 16 Absatz 4 | |
Artikel 17 | - | |
Artikel 17a | Artikel 17 | |
Artikel 18 | Artikel 20 | |
Artikel 19 | Artikel 21 | |
Artikel 20 | Artikel 22 | |
Artikel 21 | Artikel 23 | |
Artikel 21a Absätze 1 und 2 | Artikel 24 | |
Artikel 21a Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 15 Absatz 1 | |
Artikel 22 | Artikel 25 | |
Artikel 23 | Artikel 26 | |
Artikel 23a Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 27 Absatz 1 | |
Artikel 23a Absatz 2 | Artikel 27 Absatz 2 | |
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, i, j und k | Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und i | |
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben f und h | - | |
Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 28 Absatz 2 | |
Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 28 Absatz 3 | |
Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 | Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4 | |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, f und h | Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, g und h | |
Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben d, e und g | - | |
Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Satz | Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz Buchstaben a, b und c | Artikel 31 Absatz 2 | |
Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 | Artikel 31 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 | |
Artikel 27 Absätze 3 und 4 | Artikel 31 Absätze 3 und 4 | |
Artikel 28 | Artikel 32 | |
Artikel 29 | Artikel 33 | |
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 34 Absatz 1, 2, 3 und 6 | |
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 | - | |
Artikel 31 | Artikel 37 | |
Artikel 31a | Artikel 38 | |
Artikel 31b | Artikel 39 | |
Artikel 32 | Artikel 35 | |
Artikel 33 Absatz 1 | - | |
Artikel 33 Absätze 2, 3, 4 und 5 | Artikel 40 Absätze 1, 2, 3 und 4 | |
Artikel 33a | - | |
Artikel 33b | - | |
Artikel 33c | - | |
Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 | - | |
Artikel 34 Absatz 2 | Artikel 41 Absatz 2 | |
Artikel 35 Absatz 1 | Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich | Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d | |
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 | Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a bis b | |
Artikel 36 | Artikel 43 | |
Artikel 37 | Artikel 44 | |
Artikel 38 | - | |
Artikel 39 | Artikel 45 | |
Artikel 40 | - | |
Artikel 41 Buchstaben a, b, c und d | Artikel 47 Absätze 1, 2, 3 und 4 | |
Artikel 42 | Artikel 48 | |
Artikel 43 | Artikel 49 | |
Artikel 44 Absätze 1, 1a und 2 | Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3 | |
Artikel 45 Absätze 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4 | Artikel 51 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 | |
Artikel 46 | Artikel 52 | |
Artikel 47 Absätze 1, 1a, 2, 3, 4 und 5 | Artikel 53 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 | |
Artikel 48 | Artikel 54 | |
Artikel 49 Absatz 1 | Artikel 56 Absatz 1 | |
Artikel 49 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 | |
Artikel 49 Absatz 3 | Artikel 56 Absatz 2 | |
Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 | |
Artikel 50 Absatz 5 | - | |
Artikel 50 Absatz 7 | Artikel 75 Absatz 1 | |
Artikel 51 Absatz 1 | Artikel 58 | |
Artikel 51 Absatz 2a | Artikel 57 Absatz 2 | |
Artikel 51 Absatz 3 | - | |
Artikel 52 | Artikel 59 | |
Artikel 53 Absätze 1 und 2 | Artikel 60 | |
Artikel 53 Absätze 3 und 4 | Artikel 57 Absatz 2 | |
Artikel 54 | Artikel 61 | |
Artikel 54a | - | |
Artikel 54b | Artikel 62 | |
Artikel 57 Absatz 1 | Artikel 63 Absatz 1 | |
Artikel 57 Absatz 2 | Artikel 63 Absatz 2 | |
Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 63 Absatz 3 | |
Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 75 Absatz 1 | |
Artikel 57 Absatz 4 | Artikel 63 Absatz 4 | |
Artikel 58 | Artikel 64 | |
Artikel 59 | Artikel 65 | |
Artikel 60 | Artikel 66 | |
Artikel 61 | Artikel 67 | |
Artikel 62 | Artikel 68 | |
Artikel 63 | - | |
Artikel 64 | - | |
Artikel 65 Absätze 1, 2a, 3, 4 und 5 | Artikel 70 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 | |
Artikel 66 Absatz 1 | Artikel 70 Absatz 8 und Artikel 71 Absatz 1 | |
Artikel 66 Absatz 2 | Artikel 70 Absatz 6 | |
Artikel 66 Absätze 2a und 2b | Artikel 71 Absätze 2 und 3 | |
Artikel 66 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 3 | Artikel 71 Absatz 4 | |
Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 70 Absatz 7 erster Satz | |
Artikel 66 Absätze 4 und 5 | Artikel 71 Absätze 5 und 6 | |
Artikel 67 Absatz 1 | Artikel 70 Absatz 8 und Artikel 72 Absatz 1 | |
Artikel 67 Absatz 2 | Artikel 72 Absatz 2 | |
Artikel 68 | Artikel 73 | |
Artikel 69 | Artikel 74 | |
Artikel 70 | Artikel 76 | |
Artikel 71 | Artikel 77 | |
Artikel 71a | Artikel 78 | |
Artikel 71b | Artikel 79 | |
Artikel 72 | Artikel 75 Absatz 2 | |
Artikel 73 Absätze 1, 3 und 4 | Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 | |
Artikel 73 Absätze 5, 6 und 7 | - | |
Artikel 73a Absätze 1, 2, 2a, 2b, 3 und Absatz 4 | Artikel 81 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 | |
Artikel 74 | Artikel 82 | |
Artikel 75 | Artikel 83 | |
Artikel 76 | Artikel 84 | |
Artikel 77 | - | |
Artikel 78 | Artikel 85 | |
Artikel 80 | - | |
Artikel 81 | - | |
Anhang I | Anhang II |
2) ABl. L 141 vom 30.04.2004 S. 18.
3) ABl. L 148 vom 06.06.2008 S. 1.
4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
5) ABl. L 141 vom 30.04.2004 S. 1.
6) ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1.
7) ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 9.
8) ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8.
9) ABl. L 171 vom 02.07.2005 S. 6.
10) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
11) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.
12) ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1.
13) ABl. L 160 vom 26.06.1999 S. 1.
14) ABl. L 215 vom 30.07.1992 S. 85.
15) ABl. L 160 vom 26.06.1999 S. 80.
16) ABl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1.
17) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74.
18) ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.
19) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1.
20) ABl. L 171 vom 23.06.2006 S. 90.
21) ABl. L 368 vom 23.12.2006 S. 74.
22) ABl. L 95 vom 05.04.2007 S. 1.
23) ABl. L 321 vom 01.12.2008, S. 14.
24) ABl. L 77 vom 14.03.1998 S. 3.
*) ABl. L 228 vom 01.09.2009 S. 3.
ENDE | |
(Stand: 03.12.2020)
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