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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 129/2013 der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 hinsichtlich der nationalen Übergangsbeihilfe für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Jahr 2013 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Kürzungen in Verbindung mit der fakultativen Anpassung der Direktzahlungen im Jahr 2013

(ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 S. 2)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 1, insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Einklang mit dem mit der Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingefügten Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben bestimmte neue Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Jahr 2013 unter den für ergänzende nationale Direktzahlungen geltenden Bedingungen eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren. Aus diesem Grund sollte Kapitel 2 des Titels III der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung 3 mit Durchführungsbestimmungen für ergänzende nationale Direktzahlungen geändert werden, um dieser Übergangsbeihilfe Rechnung zu tragen.

(2) Im mit der Verordnung (EU) Nr. 671/2012 eingefügten Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist ein Mechanismus zur fakultativen Anpassung der Direktzahlungen im Jahr 2013 vorgesehen. Daher scheint es angebracht, Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor 4 entsprechend anzupassen.

(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird wie folgt geändert:

1. In Titel III erhält der Titel von Kapitel 2 folgende Fassung:

"Ergänzende nationale Direktzahlungen und nationale Übergangsbeihilfe".

2. Artikel 91 erhält folgende Fassung:

" Artikel 91 Kürzungskoeffizient

Übersteigen in einem bestimmten Sektor die ergänzenden nationalen Direktzahlungen oder die nationale Übergangsbeihilfe die von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigte Obergrenze, so wird der für den betreffenden Sektor geltende Satz der ergänzenden nationalen Direktzahlungen oder der nationalen Übergangsbeihilfe durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gekürzt."

3. Die Artikel 93, 94 und 95 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 93 Kontrollen

Die neuen Mitgliedstaaten treffen angemessene Kontrollmaßnahmen um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen und der nationalen Übergangsbeihilfe, festgelegt durch die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingehalten werden.

" Artikel 94 Jahresbericht

Die neuen Mitgliedstaaten legen vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen und der nationalen Übergangsbeihilfe vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

  1. etwaige Änderungen der Situation, die diese Zahlungen betreffen;
  2. für jede dieser Zahlungen die Anzahl der Begünstigten, den Gesamtbetrag der gewährten nationalen Beihilfen, die Hektarangaben, die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die Zahlungen erfolgten, sowie gegebenenfalls die Zahlungsrate;
  3. einen Bericht über die gemäß Artikel 93 getroffenen Kontrollmaßnahmen.

" Artikel 95 Staatliche Beihilfen

Ergänzende nationale Direktzahlungen und nationale Übergangsbeihilfen, die nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 und Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gezahlt wurden, werden als unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates * betrachtet.

________
*) ABl. Nr. L 83 vom 27.03.1999 S. 1."

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