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RFlurbPlanung - Richtlinie über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem FlurbG
- Niedersachsen -
Vom 11. Dezember 2014
(Nds.MBl. Nr. 3 vom 28.01.2015 S. 91; 27.08.2020 S. 919 20; 01.03.2021 S. 524 21)
Gl.-Nr.: 78350
Archiv: 2000
1. Vorbereitung von Verfahren nach dem FlurbG
1.1 Allgemeines
Die Vorbereitung von Verfahren nach dem FlurbG erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde unter Beteiligung der Akteure im ländlichen Raum auf der Grundlage eines vorangegangenen Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts oder eines konkreten Handlungsansatzes.
1.2 Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (Neugestaltungsgrundsätze) 21
1.2.1 Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze
Die Grundsätze zur Neugestaltung werden von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt.
Die Grundsätze zur Neugestaltung bilden das planerische Rahmenkonzept und stellen dar, durch welche Maßnahmen i. S. von § 37 FlurbG die Ziele der Neuordnung erreicht werden können.
Dabei wird erarbeitet,
Sollte die Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze zeigen, dass die Durchführung eines Verfahrens nicht das geeignete Instrumentarium zur Erreichung der Ziele darstellt, ist von der weiteren Vorbereitung abzusehen.
1.2.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen
Die Neugestaltungsgrundsätze sind aufzustellen unter Beteiligung
Durch Mitwirkung der LWK und der sonst beteiligten Behörden und Organisationen sowie anhand der Planungsgrundlagen verschafft sich die Flurbereinigungsbehörde einen Überblick, ob die Neuordnungsbestrebungen mit anderen Planungen und Interessen in Einklang zu bringen sind, welche dieser Planungen im Rahmen der Neuordnung gefördert werden können und welche den Neuordnungsabsichten voraussichtlich entgegenstehen. Diesem Zweck dienen insbesondere die in § 38 FlurbG genannten Vorplanungen Dritter. Besondere Bedeutung kommt den gemeindlichen Belangen zu. Die nach den §§ 187 bis BauGB gebotene Abstimmung zwischen Bauleitplanung und Flurbereinigung ist rechtzeitig zu veranlassen.
Die Abstimmung soll umfassend und abschließend sein. Planungen Dritter können berücksichtigt werden, wenn sie umsetzbar vorliegen und das Verfahren nicht unangemessen verzögern.
1.2.3 Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze
1.2.3.1 Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde
Die Flurbereinigungsbehörde stimmt die Neugestaltungsgrundsätze mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ab. Die obere Flurbereinigungsbehörde trifft danach gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Entscheidung über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP).
Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, wird für den Plan nach § 41 FlurbG ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
Hat eine Vorprüfung nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG ergeben, dass keine UVP durchzuführen ist, ist die begründete Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG unter Verwendung des zentralen Internetportals des Landes bekanntzugeben.
Eine erneute Abstimmung und Prüfung der UVP-Pflicht ist bei wesentlichen Änderungen im weiteren Planungsablauf erforderlich.
1.2.3.2 Abstimmung mit den TöB, der LWK und den anerkannten Naturschutzvereinigungen
Mit den in Nummer 1.2.2 genannten Organisationen und Behörden wird das Benehmen über die mit der oberen Flurbereinigungsbehörde abgestimmten Neugestaltungsgrundsätze hergestellt.
(Stand: 06.09.2023)
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