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RFlurbPlanung - Richtlinie über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 31. März 2000
(Nds. MBl. S. 454; Nr. 18 vom 21.06.2000 S. 316; 12.12.2007 S. 1712aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78350 00 00 00 061, 78350 00 00 00 038
Az.: 304-61131-(E)-06
1. Vorbereitung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
1.1 Allgemeines
Die Vorbereitung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde unter Beteiligung der Akteure im ländlichen Raum auf der Grundlage einer vorangegangenen Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (im Folgenden: AEP), der Ergebnisse eines Forums Landentwicklung oder eines konkreten Handlungsauftrags und mündet in der Regel in einer Projektempfehlung.
1.2 Projektempfehlung
In der Projektempfehlung stellt die Flurbereinigungsbehörde dar,
1.3 Grundsätze zur Neugestaltung
1.3.1 Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze 03
Die Grundsätze zur Neugestaltung werden durch die Flurbereinigungsbehörde aufgestellt.
Die Grundsätze zur Neugestaltung bilden das planerische Rahmenkonzept und stellen dar, durch welche Maßnahmen i. S. von § 37*) die Ziele der Neuordnung erreicht werden können.
Dabei wird erarbeitet
Sollte die Erarbeitung und Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze zeigen, dass die Durchführung eines Verfahrens nicht das geeignete Instrumentarium zur Erreichung der Ziele darstellt, ist von der weiteren Vorbereitung abzusehen.
1.3.2 Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze
1.3.2.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und anerkannten Naturschutzvereine 03
Die Neugestaltungsgrundsätze sind aufzustellen in Abstimmung mit
Durch Mitwirkung der Landwirtschaftskammer und der sonst beteiligten Behörden und Organisationen sowie anhand der Planungsgrundlagen verschafft sich die Flurbereinigungsbehörde einen Überblick, ob die Neuordnungsbestrebungen mit anderen Planungen und Interessen in Einklang zu bringen sind, welche dieser Planungen im Rahmen der Neuordnung gefördert werden können und welche den Neuordnungsabsichten voraussichtlich entgegenstehen. Diesem Zweck dienen insbesondere die in § 38 genannten Vorplanungen. Besondere Bedeutung kommt den gemeindlichen Belangen zu. Die nach den §§ 187 bis 190 des Baugesetzbuchs gebotene Abstimmung ist rechtzeitig zu veranlassen.
Die Abstimmung soll umfassend und abschließend sein. Planungen Dritter können berücksichtigt werden, wenn sie umsetzbar vorliegen und das Verfahren nicht unangemessen verzögern.
Die mit der oberen Flurbereinigungsbehörde abgestimmten Neugestaltungsgrundsätze (Nr. 1.3.3) werden den TöB dargestellt. Dies kann im Rahmen eines Termins erfolgen. Dieser Termin kann gleichzeitig den Anforderungen des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechen.
Soweit keine wesentlichen Änderungen eintreten, erfolgt eine erneute formelle Beteiligung erst wieder im Rahmen der Anhörung zum Plan nach § 41.
1.3.2.2 Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und voraussichtlich betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Außer mit den Trägern öffentlicher Belange arbeitet die Flurbereinigungsbehörde vertrauensvoll mit örtlichen Interessenvertretungen, z.B. in Arbeitskreisen, zusammen.
Eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit sollte im Einzelfall erwogen werden.
Die Information der voraussichtlich vom Verfahren betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach § 5 Abs. 1 erfolgt anhand der mit der oberen Flurbereinigungsbehörde (Nr. 1.3.3) abgestimmten Neugestaltungsgrundsätze. Sie muss für die Betroffenen erkennen lassen, welche Vorteile ihnen aus dem Verfahren erwachsen, mit welchen finanziellen Belastungen sie zu rechnen haben und welche Dritte sich inhaltlich in das Verfahren einbringen und als Kostenträger beteiligen.
1.3.3 Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde 03
Die Flurbereinigungsbehörde stimmt die Neugestaltungsgrundsätze mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ab. Die obere Flurbereinigungsbehörde trifft danach gemäß § 3c UVPG die Entscheidung über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP, siehe Nummer 1.3.1).
Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, wird für den Plan nach § 41 ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
Hat eine Vorprüfung nach § 3c UVPG ergeben, dass keine UVP durchzuführen ist, ist die begründete Entscheidung nach § 3a Satz 2 zweiter Halbsatz UVPG nach den für die oberen Flurbereinigungsbehörden geltenden Bestimmungen bekannt zu geben; dies bedeutet eine Pflicht zur aktiven Veröffentlichung.
Eine erneute Abstimmung und Prüfung der UVP-Pflichtigkeit ist bei wesentlichen Änderungen im weiteren Planungsablauf erforderlich.
1.4 Verfahren nach dem FlurbG ohne Plan nach § 41
Ergibt die Verfahrensvorbereitung, insbesondere die Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze, dass ein Plan nach § 41 nicht aufgestellt wird, so ist für erforderlich werdende Anlägen die rechtliche Zulässigkeit für deren Herstellung nach dem jeweiligen Fachrecht zu schaffen.
2. Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41)
2.1 Grundsätze
Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 geregelt.
Soweit das FlurbG nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, gelten § 5 NVwVfG, die §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die Bestimmungen des UVPG sowie die §§ 34a und 34c NNatG.
2.1.2 Zweck der Planfeststellung; Zuständigkeiten
Zweck der Feststellung des Plans nach § 41 ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen zu regeln und dabei alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen Interessen auszugleichen.
Von der Planfeststellung bleiben die Rechte der Teilnehmer sowie die haushaltsrechtliche Behandlung des Plans unberührt (siehe auch Nr. 2.4.4).
Die Aufstellung des Plans nach § 41 (Nr. 2.2) und die Durchführung des Anhörungsverfahrens (Nr. 2.3) erfolgen durch die Flurbereinigungsbehörde. Sie ist damit für die Richtigkeit der Angaben in den Planunterlagen verantwortlich.
Die Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 (Nr. 2.4) oder Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 (Nr. 2.5) erteilt die obere Flurbereinigungsbehörde.
2.1.3 Gegenstand der Planfeststellung 03
Die Planfeststellung erstreckt sich unbeschadet § 41 Abs. 4 Satz 2 auf die nach § 39 zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen einschließlich aller Folgemaßnahmen sowie auf die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen, wenn diese dem Zweck der Flurbereinigung dienen oder eine Regelung nach Nr. 2.1.4 zu treffen ist.
Kommt die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze (vgl. Nr. 1.3.3) zu dem Ergebnis, dass eine UVP durchzuführen ist, so ist diese Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens für den Plan nach § 41.
Die Gesamtheit der im Plan nach § 41 behandelten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen bildet das Vorhaben i: S. des § 41 Abs. 5 und des § 3 UVPG. Mit dem Planfeststellungsverfahren schließt diese UVP für das Vorhaben ab.
Ist von dem Vorhaben ein Gebiet i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG betroffen, findet im Rahmen der Planfeststellung/-genehmigung die Verträglichkeitsprüfung nach § 34c NNatG statt. Erfordert das Vorhaben sowohl eine UVP als auch eine Prüfung nach § 34c NNatG, so ist diese in die UVP zu integrieren. Der RdErl. des MU vom 28.07.2003 (Nds. MBl. S. 604) findet entsprechend Anwendung.
2.1.4 Behandlung von Planungen Dritter
Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, so sind § 5 NVwVfG und § 78 VwVfG zu beachten. Im Zweifelsfall ist die Weisung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen.
Die Planungsunterlagen sind vom jeweiligen Träger des Vorhabens nach dem für ihn geltenden Fachrecht planfeststellungsreif auszuarbeiten und der Flurbereinigungsbehörde so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werden können.
In Fällen des Zusammentreffens mehrerer selbständiger Vorhaben i. S. von § 78 VwVfG erfolgt für beide Vorhaben ein gemeinsames Anhörungsverfahren nach Maßgabe des FlurbG Bei der Entscheidung über die Vorhaben berücksichtigt die obere Flurbereinigungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss das jeweilige Fachrecht.
Soll die Planfeststellung für das andere Vorhaben aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, nach § 41 durchgeführt werden, so werden die Planungen in den Plan nach § 41 aufgenommen.
2.2 Planaufstellung
2.2.1 Grundlagen
Maßgebend für die Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen sind die Ergebnisse der Verfahrensvorbereitung (Nr. 1.3).
Soweit ein Verfahren ohne ein Vorverfahren nach Nr. 1 eingeleitet wurde, sind die Neugestaltungsgrundsätze unverzüglich nach Einleitung und vor Aufstellung des Plans nach § 41 zu erarbeiten.
2.2.2 Bestandteile des Plans nach § 41
Der Plan nach § 41 besteht aus Karte und Text. Der Text besteht aus dem Erläuterungsbericht und dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen; er enthält zugleich die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Der Plan nach § 41 muss erkennen lassen, ob Anlagen und Festsetzungen Gegenstand der Planfeststellung sind oder nur nachrichtlich wiedergegeben werden.
2.2.3 Abstimmung der Planung
2.2.3.1 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Der Plan nach § 41 ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (§ 41 Abs. 1) und nach dessen Ausarbeitung abschließend zu erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde hat die von dem Vorstand geäußerten Anregungen und Bedenken in ihre Überlegungen einzubeziehen.
Zu nachträglichen Ergänzungen und Änderungen des erarbeiteten Plans nach § 41 (Nrn. 2.3.3, 2.7.1) ist jeweils erneut das Benehmen mit dem Vorstand herzustellen.
2.2.3.2 Abstimmung mit den öffentlichen Belangen 03
Bei der Abstimmung sind zu beteiligen
Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt i. S. des § 8 UVPG nicht auszuschließen, sind Behörden des Nachbarstaates zu informieren und ggf. zu beteiligen.
Sollen im Plan nach § 41 neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, für, die die Teilnehmergemeinschaft nicht
Kostenträgerin ist, so sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken.
Regelungen, z.B. über Eigentum und Unterhaltung, die abschließend dem Flurbereinigungsplan vorbehalten sind, sollen im Zusammenhang mit der planerischen Abstimmung getroffen werden. Auf Nr. 2.1 RFlurbBau wird hingewiesen.
2.3 Anhörungsverfahren
2.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 i. V, m. § 9 Abs. 3 UVPG 03
Die Flurbereinigungsbehörde legt den Plan nach § 41 einen Monat bei den Gemeindeverwaltungen im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus.
Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) ist darauf hinzuweisen, dass
Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt i. S. des § 9a UVPG nicht auszuschließen, ist das Vorhaben in dem anderen Staat bekannt zu machen und die Öffentlichkeit ggf. entsprechend zu beteiligen.
Die Flurbereinigungsbehörde lädt die nach Nr. 2.2.3 zu Beteiligenden zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 Satz 1 ein.
Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan nach § 41 zur Stellungnahme beizufügen (§ 41 Abs. 2 Satz 4). Dieser hat alle die den vorgenannten Plan berührenden Festsetzungen - textlich und kartenmäßig - zu enthalten. Der Auszug muss aus sich heraus verständlich sein. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass der Plan nach § 41 insgesamt bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden kann.
In der Ladung und zu Beginn des Anhörungstermins ist auf die Ausschlusswirkung des Anhörungstermins und ihre Konsequenzen hinzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2).
Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Anhörungstermin den Plan nach § 41 vor und erörtert die vorgebrachten Einwendungen abschließend mit den oben genannten Beteiligten.
Den anerkannten Verbänden nach § 29 BNatSchG (a. F.) i. V. m. § 70 BNatSchG sind die Unterlägen so rechtzeitig zu übersenden, dass eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme gewahrt wird.
Über den Termin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird den Beteiligten durch die Flurbereinigungsbehörde zugesandt.
2.3.3 Änderung der Planunterlagen
Änderungen, die sich nach Absendung der Planauszüge (Nr. 2.3.2) und vor Beginn des Anhörungstermins ergeben, sind in dem Plan nach § 41 so kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt. Auf Änderungen ist spätestens zu Beginn des Anhörungstermins hinzuweisen.
Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41 vorgenommen werden, sind sie mit den davon Betroffenen abzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend.
Soweit eine Änderung nach dem Anhörungstermin; aber vor der Planfeststellung erfolgt, gilt oben Stehendes entsprechend.
2.4 Planfeststellung
2.4.1 Vorlage an die obere Flurbereinigungsbehörde 03
Nach Durchführung des Anhörungstermins legt die Flurbereinigungsbehörde die Planunterlagen mit den eingearbeiteten Änderungen (Nr. 2.3.3) der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Feststellung des Plans nach § 41 vor. Beizufügen sind alle abwägungsrelevanten Unterlagen, wie
In ihrem Bericht nimmt die Flurbereinigungsbehörde insbesondere zu den nicht ausgeräumten Einwendungen der Teilnehmergemeinschaft und der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Landwirtschaftskammer sowie zu den Anregungen und Bedenken der anerkannten Verbände nach § 29 BNatSchG (a. F.) i. V. m. § 70 BNatSchG und der Öffentlichkeit Stellung.
2.4.2 Vorbereitung der Entscheidungen 03
Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft anhand der nach Nr. 2.4.1 vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Planfeststellung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so gibt sie die Unterlagen mit entsprechenden Hinweisen an die Flurbereinigungsbehörde zurück.
Die obere Flurbereinigungsbehörde bewertet
Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer Entscheidung (§ 12 UVPG) über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge i. S. der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe des FlurbG, insbesondere des § 37, und der anderen einschlägigen Gesetze (z.B. §§ 7 bis 16 NNatG).
Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.
2.4.3 Planfeststellungsbeschluss
Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde über Einwendungen, über die im Anhörungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Über Einwendungen, die Entschädigungsforderungen betreffen, ist außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden.
Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses muss erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (Nr. 2.1.3 Abs. 3 Satz 2) und die Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge stattgefunden haben.
2.4.4 Rechtswirkung des Planfeststellungsbeschlusses
Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, bei der alle in Betracht kommenden Belange von der oberen Flurbereinigungsbehörde gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit der im Plan nach § 41 enthaltenen Maßnahmen einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung).
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung, § 41 Abs. 5 Satz 1).
Die Regelung von Eigentums- und Unterhaltungsfragen und Widmungsakte sind demgegenüber in der Regel nicht Gegenstand der Planfeststellung; § 6 Abs. 5 NStrG ist zu beachten.
Der Planfeststellungsbeschluss greift nicht in Privatrechte ein und richtet sich nicht an einzelne Beteiligte. Deren individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 gewahrt und können nur im Weg des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.
Die Befugnis, den Plan nach § 41 entsprechend den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird grundsätzlich erst durch den Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt. Soweit gemeinschaftliche Anlagen festgestellt sind, können sie jedoch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans gebaut werden (Vorausbau). Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige Besitz- oder Nutzungsregelungen .sind, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer damit nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36 und nicht aufgrund der Planfeststellung selbst möglich.
Die Regelungen des § 88 Nr. 3 bleiben hiervon unberührt.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. § 41 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
Die Plangenehmigung setzt voraus, dass mit Einwendungen seitens der Träger öffentlicher Belange und der Ausbauträger gegen den Plan nicht zu rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden und die Durchführung einer UVP nicht erforderlich ist. Die Planfeststellung und Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht voneinander.
Die Bestimmungen des UVPG finden keine Anwendung.
Der Termin nach Nr. 2.3.2 ist nicht erforderlich.
Die Beteiligung der Verbände nach § 29 BNatSchG (a. F.) i. V: m. § 70 BNatSchG richtet sich nach §§ 60a ff. NNatG.
Die obere Flurbereinigungsbehörde gibt der Flurbereinigungsbehörde den Plan nach § 41 zurück, wenn sie die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nicht für gegeben hält. Die Flurbereinigungsbehörde führt dann das Anhörungsverfahren Nr. 2.3 durch.
Werden wider Erwarten bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Einwendungen erhoben und können diese nicht ausgeräumt werden, ist die Plangenehmigung aufzuheben und das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Sind die Einwendungen solcher Art, dass davon erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt ausgehen können, ist bei deren Berücksichtigung die UVP-Pflichtigkeit (siehe Nummer 1.3.3) zu überprüfen.
2.6 Wirksamwerden der Planfeststellung oder Plangenehmigung 03
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird mit der Zustellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde wirksam. Die Zustellung an den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und ggf. andere Träger hat mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erfolgen. Als andere Träger kommen Unternehmensträger i. S. der §§ 86 und 87 sowie andere Ausbauträger i. S. des § 42 Abs. 1 in Betracht. Auf § 112 wird hingewiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 141). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
Bleiben Anregungen und Bedenken von anerkannten Verbänden nach § 29 BNatSchG (a. F.) i. V. m. § 70 BNatSchG unberücksichtigt, so unterrichtet die obere Flurbereinigungsbehörde diese davon mit einer schriftlichen Begründung; Rechtsansprüche werden hierdurch nicht begründet.
Die TöB einschließlich der Landwirtschaftskammer sind durch die Flurbereinigungsbehörde in geeigneter Weise über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zu unterrichten.
Die Verbände nach § 29 BNatSchG (a. F.) i. V. m: § 70 BNatSchG werden über den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung entsprechend den TöB in Kenntnis gesetzt. Ihre Rechte nach § 60c NNatG bleiben davon unberührt.
Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss. Die Unterrichtung hat den Hinweis zu enthalten, dass, soweit erforderlich (siehe Nummer 1.3.3), die Umweltauswirkungen bewertet wurden.
2.7 Planänderung
2.7.1 Planänderungen durch die Flurbereinigungsbehörde
Ein festgestellter oder genehmigter Plan nach § 41 kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, vor seiner Ausführung geändert werden. Das FlurbG enthält hierüber keine Verfahrensbestimmungen, daher gilt insoweit § 76 VwVfG.
In der neuen Entscheidung ist der bisherige Plan nach § 41 insoweit aufzuheben, wie er mit dem geänderten Plan nach § 41 nicht übereinstimmt. Die Änderungen sind als Ergänzung zu dem festgestellten oder genehmigten Plan nach § 41 Abs. 6 zuzustellen oder mitzuteilen (Nr. 2.6). Sie haben dann dieselben Wirkungen wie der ursprüngliche Plan nach § 41.
Die Änderungen sind in Text und Karte darzustellen.
2.7.2 Planänderungen aufgrund anderer Gesetze
Bei einer Änderung des Plans nach § 41 durch Planfeststellungen nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41 zu übernehmen.
2.8 Unterbleiben der Planfeststellung oder Plangenehmigung
Die Planfeststellung kann nach § 41 Abs. 4 Satz "2 unterbleiben, wenn an vorhandenen Anlagen Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen.
Von unwesentlicher Bedeutung ist die Anlagenänderung oder -erweiterung, wenn Rechte Dritter nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3). Nicht von unwesentlicher Bedeutung ist in der Regel eine nach anderen Gesetzen anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung von Anlagen.
Als Beteiligte i. S. des § 41 Abs. 4 Satz 3 kommen in erster Linie die sonst an der Planfeststellung beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der Landwirtschaftskammer in Betracht.
Im Zweifelsfall ist die Planfeststellung durchzuführen.
2.9 Aufhebung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung
Wird das Flurbereinigungsverfahren nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eingestellt, so hat die obere Flurbereinigungsbehörde in der Aufhebung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung Regelung hinsichtlich zulässiger Vorhaben Dritter zu treffen. Diese sind den in § 41 Abs. 6 genannten Stellen (Nr. 2.6) zuzustellen. Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 4 und 37 nach § 103j als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt wird.
3. Aufhebung von Vorschriften
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
*) Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind solche des FlurbG.
(Stand: 21.09.2020)
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