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Regelwerk

Änderungstext

Richtlinie über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (RFlurbPlanung)

RdErl. d. ML v. 22.7.2003 - 306-61131-(E)-06 -

- VORIS 7835000 00 00 061 - Bezug: RdErl. v. 31.3.2000 (Nds. MBl. S. 316)

- VORIS 78350 00 00 00 061 -

(MBl. Nr. 27 vom 03.09.2003 S. 602)


Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.3.1 Abs. 3 erhält der sechste Spiegelstrich folgende Fassung:

alt neu
ob gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), für die Entscheidung über das Vorhaben (Nr. 2.1.3 Abs. 3) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erforderlich wird. In diesem Fall wird für den Plan nach § 41 ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die zu begründende Entscheidung darüber, ob eine UVP durchgeführt wird oder nicht, wird durch die Flurbereinigungsbehörde der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes zugänglich gemacht.  "- ob und welche Umweltauswirkungen i. S. der Anlage 2 zu § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) von dem Vorhaben ausgehen können."

2. Nummer 1.3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Verbände nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)  "Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und anerkannten Naturschutzvereine".

b) In Absatz 1 erhält der dritte Spiegelstrich folgende Fassung:

alt neu
den anerkannten Verbänden nach § 29 BNatSchG; sie sind wie Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.  "- den anerkannten Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes alter Fassung - BNatSchG (a. F.) - i. V. m. § 70 des Bundesnaturschutzgesetzes neuer Fassung (BNatSchG); sie sind wie Träger öffentlicher Belange zu beteiligen."

3. Nummer 1.3.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.3.3 Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde

Die Flurbereinigungsbehörde stimmt die Neugestaltungsgrundsätze mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ab. Die obere Flurbereinigungsbehörde trifft die Entscheidung über das Erfordernis einer UVP (siehe Nr. 1.3.1)

Eine erneute Abstimmung ist bei wesentlichen Änderungen im weiteren Planungsablauf erforderlich.

 "1.3.3 Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde

Die Flurbereinigungsbehörde stimmt die Neugestaltungsgrundsätze mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ab. Die obere Flurbereinigungsbehörde trifft danach gemäß § 3 c UVPG die Entscheidung über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP, siehe Nummer 1.3.1).

Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, wird für den Plan nach § 41 ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Hat eine Vorprüfung nach § 3 c UVPG ergeben, dass keine UVP durchzuführen ist, ist die begründete Entscheidung nach § 3 a Satz 2 zweiter Halbsatz UVPG nach den für die oberen Flurbereinigungsbehörden geltenden Bestimmungen bekannt zu geben; dies bedeutet eine Pflicht zur aktiven Veröffentlichung.

Eine erneute Abstimmung und Prüfung der UVP-Pflichtigkeit ist bei wesentlichen Änderungen im weiteren Planungsablauf erforderlich."

4. Nummer 2.1.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit das FlurbG nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, gelten § 5 NVwVfG, die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie die §§ 19 a bis 19 f BNatSchG.  "Soweit das FlurbG nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, gelten § 5 NVwVfG, die §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die Bestimmungen des UVPG sowie die §§ 34 a und 34 c NNatG."

5. Nummer 2.1.3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ist das Vorhaben ferner ein Projekt oder Plan i. S. von § 19 a BNatSchG, so findet im Rahmen der Planfeststellung oder -genehmigung eine Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c BNatSchG (FFH-VP) statt. Erfordert das Vorhaben sowohl eine UVP als auch eine FFH-VP, so ist diese in die UVP zu integrieren.

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(Stand: 24.03.2021)

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