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NUVPG - Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Niedersachsen -
Vom 18. Dezember 2019
(Nds.GVBl. Nr. 25 vom 27.12.2019 S. 437; 22.09.2022 S. 578 22)
Archiv: 2007, 2002
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz trifft
§ 2 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht 22
(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben sowie die in der Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme bedürfen nach den Absätzen 2 bis 5 einer Umweltprüfung oder Vorprüfung.
(2) Auf die Vorhaben, Pläne und Programme nach Absatz 1 sind § 1 Abs. 2 bis 4, die §§ 2 bis 12, 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, die §§ 21 bis 46, 49, 50, 54 bis 57, 60, 61, 64, 72 und 73 sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; dabei ersetzen die Anlage 1 die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Anlage 2 die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 4 sind nur dann kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 UVPG, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 UVPG ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
(4) Zu den besonders zu berücksichtigenden Gebieten nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG, auch in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.6 UVPG, gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) und Grabungsschutzgebiete nach § 16 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
(5) Erfüllt die Begründung zu einem Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan die Anforderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 UVPG, so ist ein Umweltbericht nicht erforderlich.
(6) Auf Linienbestimmungen für Landesstraßen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die für Linienbestimmungen nach § 47 UVPG, solche vorgelagerten Verfahren und diesbezügliche vorgelagerte Umweltprüfungen gelten, entsprechend anzuwenden.
§ 3 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die in Anlage 1 Nr. 13.2.1.1 UVPG aufgeführten Vorhaben unterliegen der UVP-Pflicht, wenn sie in einem Gewässer ausgeführt werden sollen, für das das Niedersächsische Wassergesetz gilt.
(2) Abweichend von Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG besteht für die dort aufgeführten Vorhaben keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und keine UVP-Pflicht.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2.7
(Stand: 27.11.2024)
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