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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TierGesGAG M-V - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 13 vom 18.07.2014 S. 306; 05.07.2018 S. 2019 18; 27.06.2023 S. 682 23)
Gl.-Nr.: 7831-5



Siehe Fn. *
Archiv: 1993

Abschnitt 1
Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbekämpfung, Beleihung 18 23

(1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist, ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.

(2) Die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

(3) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden obliegen ordnungsbehördliche Aufgaben bei der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und des Tierseuchenschutzes. Sie haben das für Amtshandlungen der Amtstierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Für Sperren nach dem Tiergesundheitsgesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.

(4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(5) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Ministerium) sowie die Landräte sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte dieser Behörden aufheben.

(6) Das Ministerium kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung und die dazugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über Antigen-, Impfstoff-, Diagnostika- und Datenbanken sowie andere vorbereitende Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung zu treffen.

§ 2 Amtstierärzte 23

(1) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte nach § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sind bei den zuständigen Behörden von Amtstierärzten wahrzunehmen.

(2) Amtstierärzte sind die beim Land oder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten tätigen und hierzu durch das Ministerium oder die Landräte und die Oberbürgermeister bestellten Tierärztinnen und Tierärzte. Sie führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichzeitig "amtlicher Tierarzt".

(3) Zum Amtstierarzt dürfen nur Personen bestellt werden, die die Befähigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach den durch das Ministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erworben haben. Das Ministerium kann andere gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen anerkennen und die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig machen.

(4) Eine Bestellung zum Amtstierarzt kommt nicht in Betracht, wenn die zu bestellende Person die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn körperliche Gebrechen einer Bestellung entgegenstehen.

(5) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes befugt, andere approbierte Tierärzte anstelle der Amtstierärzte hinzuzuziehen oder diesen Aufgaben zu übertragen. Die beauftragten Personen sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Der Amtstierarzt ist bei tierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

§ 3 Bienensachverständige

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