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AG TierSG - Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. Januar 1993
(GVOBl. 1993 S. 31; 24.06.2004 S. 306; 13.02.2006 S. 90; 27.05.2008 S. 142 08; 18.07.2014 S. 306aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-2
Abschnitt I
Behörden
§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 08
(1) Die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen diese Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung des Tierseuchengesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(3) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden obliegen ordnungsbehördliche Aufgaben bei der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und des Tierseuchenschutzes. Sie haben das für Amtshandlungen der Amtstierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Für Sperren nach dem Tierseuchengesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.
(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie die Landräte sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.
(5) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) und die zugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Beamtete Tierärzte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes sind die in den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und der kreisfreien Städte tätigen und hierzu durch die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) bestellten Tierärzte. Sie führen die Aufgaben der beamteten Tierärzte unter der Bezeichnung "Amtstierarzt" durch.
(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als beamteter Tierarzt nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erworben hat, die das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erläßt. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann andere gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen anerkennen und die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig machen.
(3) Eine Bestellung zum Amtstierarzt kommt nicht in Betracht, wenn der zu bestellende Tierarzt die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder körperliche Gebrechen einer Bestellung entgegenstehen.
(4) Die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind befugt, andere approbierte Tierärzte anstelle der beamteten Tierärzte hinzuzuziehen ( § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes). Die beauftragten Tierärzte sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Der Amtstierarzt ist bei
im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.
(6) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Abschnitt II
Tierseuchenverordnungen und Tierseuchenverfügungen
(1) Die im Tierseuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen vorgesehenen Anordnungen ( § 2 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes) können durch tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen erlassen werden.
(2) Die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlassen tierseuchenbehördliche Verordnungen, soweit ihnen die Befugnis durch Verordnung aufgrund des Tierseuchengesetzes übertragen worden ist.
(3) Eine schriftliche Tierseuchenverfügung muß als "Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.
Abschnitt III
Tierseuchenkasse
§ 4 Errichtung der Tierseuchenkasse
(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neubrandenburg errichtet.
(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§ 5 Aufgaben der Tierseuchenkasse 08
(1) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes zu leisten. Sie kann Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen oder seuchenhafte Erkrankungen und deren Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere. Sie kann ferner behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützen. Zu einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen kann sie Zuwendungen geben.
(2) Die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse erläßt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Tierseuchenkasse wird mit dem Erlaß der Satzung errichtet.
§ 6 Organe der Tierseuchenkasse
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Erlaß der Hauptsatzung.
§ 7 Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse 08
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz beruft
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über:
(3) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers weiter. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.
§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.
§ 9 Geschäftsführung über die Tierseuchenkasse 08
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Tierseuchenkasse.
(2) Geschäftsführer ist ein vom Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Tierseuchenbekämpfung und -verhütung. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Der Verwaltungsrat regelt die Vertretung des Geschäftsführers.
§ 10 Aufsicht über die Tierseuchenkasse 08
(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und sind von ihm im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen.
(4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
Abschnitt IV
Entschädigungen und Beihilfen
§ 11 Entschädigungen
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Tierbesitzern auf Antrag Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes.
(2) Eine Entschädigung wird nur gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung, der Behandlung oder der Maßnahme diagnostischer Art im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.
(3) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten der Tötung oder Schlachtung einschließlich der Transportkosten auch insoweit, wie diese nicht bereits nach § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes zu berücksichtigen sind.
§ 12 Gewährung von Beihilfen
(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag, soweit tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, Beihilfen gewähren, insbesondere für
(2) Die Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 wird durch Satzung geregelt.
(3) Die Tierseuchenkasse kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren.
§ 13 Ermittlung des Krankheitszustandes
(1) Der Krankheitszustand, der für die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch ein Gutachten des Amtstierarztes oder in den Fällen des § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes durch ein Obergutachten ermittelt. Zur Feststellung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den Amtstierarzt zu untersuchen.
(2) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 66 des Tierseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.
§ 14 Antragstellung
(1) Entschädigungsanträge sind an die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zu richten. Diese sind verpflichtet, die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten unverzüglich nach Seuchenfeststellung im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen.
(2) Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch den Amtstierarzt - soweit möglich vor der Tötung, sonst unverzüglich danach - zu schätzen. Auf Verlangen des Tierbesitzers hat der Amtstierarzt zwei Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Amtstierarzt und den Schätzern ermittelten Beträge. Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.
(3) Die Schätzer sind durch den Verwaltungsrat in ausreichender Zahl zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird durch Satzung bestimmt.
(4) Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des Amtstierarztes feststeht, daß nach den §§ 68 und 69 des Tierseuchengesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind jedoch auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn der Besitzer des Tieres es beantragt.
(5) Der Amtstierarzt leitet die Ermittlungsergebnisse unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Diese setzt aufgrund des Schätzungsgutachtens die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest und zahlt sie aus.
Abschnitt V
Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse
§ 15 Erhebung der Beiträge
(1) Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt der Verwaltungsrat durch Satzung fest. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(2) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. Die Tierseuchenkasse gibt hierzu rechtzeitig amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben des einzelnen Tierbesitzers über seinen Namen und seine Anschrift sowie über die Art und Zahl der bei ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbögen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. Tierkaufleute entrichten statt dessen Beiträge für acht vom Hundert der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. Sie haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten beitragspflichtigen Tiere anhand der Kontrollbücher nachzuweisen; werden die Bücher nicht vorgelegt, ist die Zahl zu schätzen.
(3) Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als fünf vom Hundert, mindestens aber um mehr als zehn Tiere, oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe von Absatz 1 nachzuerheben.
(4) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der amtsfreien Gemeinden, Ämter, kreisfreien Städte und der Tierseuchenkasse berechtigt:
(5) Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.
§ 16 Erstattungen durch das Land
(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen, soweit es dazu verpflichtet ist, nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes.
(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 12 Abs. 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Land erstattet darüber hinaus zur Hälfte Beihilfen für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe für den Fall, daß vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land oder Teile des Landesgebietes angeordnet werden, die dem einzelnen Tierbesitzer Kosten verursachen.
(4) Das Land rechnet mit der Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Halbjahres nach Tierarten getrennt ab.
Abschnitt VI
Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tierseuchengesetzes
§ 17 Kostentragungspflicht
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, tragen
§ 18 Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
(1) Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Betrieben und Veranstaltungen nach § 16 des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer des Betriebes oder der Veranstaltung zur Last. Das gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 17b Abs. 1 Nr. 4 c des Tierseuchengesetzes und bei den amtstierärztlichen Überwachungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 7, 14a, 16 und 19 des Tierseuchengesetzes. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften angeordnet worden sind, die nach dem Tierseuchengesetz erlassen worden sind, soweit sie nicht vom Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern oder den amtsfreien Gemeinden übernommen werden.
§ 19 Die Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben
Abschnitt VII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Abschlag für 1992
Nach Errichtung der Tierseuchenkasse zahlt das Land einen Abschlag in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtung für das Jahr 1992.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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