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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
Änderungstext

Gesetz zur Durchführung tiergesundheitlicher Bestimmungen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 13 vom 04.07.2014 S.306)



Artikel 1
TierGesGAG M-V - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 1

§ 4 Absatz 1 Satz 5

Für die Beseitigung von Tierkörpern, die aufgrund von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes anfallen, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

und Absatz 2 Satz 4

Im Falle von Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 werden die Kosten durch die Landkreise oder kreisfreien Städte getragen.

des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 544) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung 2

Die Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung vom 2. Juli 2012 (GVOBl. M-V S. 301) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Übertragung von Ermächtigungen und Befugnissen

Die Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, § 7c Absatz 1 und nach § 79 Absatz erster Halbsatz und Absatz 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zu erlassen, sowie die Befugnisse nach § 17b Absatz 1 des Tierseuchengesetzes, soweit diese gemäß § 17b Absatz 2 Satz 1 vom Bundesministerium auf die Landesregierung übertragen werden, wer den auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

" § 1 Übertragung von Ermächtigungen und Befugnissen

Die Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 9 erster Halbsatz und nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu erlassen, sowie die Ermächtigungen nach § 38 Absatz 8 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit diese nach § 38 Absatz 8 Satz 2 auf die Landesregierung übertragen werden, werden auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen."

2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. § 3 Absatz 3 und 4 Satz 2, § 17c Absatz 4, § 79 Absatz 4 sowie § 81 Absatz 1 bis 3 des Tierseuchengesetzes, "1. § 8, § 11 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5 Satz 2, § 27 Absatz 5, § 28 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 sowie, soweit eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist, § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes,"

3. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. § 17d Absatz 1 bis 3 und § 17e des Tierseuchengesetzes,  "1. § 12 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 11 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes,"

4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Zuständigkeiten der Landräte der Landkreise und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit die §§ 2 und 3 dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmen."

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 werden die Angabe " §§ 2 und 3" durch die Angabe " §§ 2 bis 4" und die Angabe " § 73 des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

6. Der bisherige § 5 wird § 6.

Artikel 4
Änderung der Veterinärverwaltungskostenverordnung 3

Die Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2. 299) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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