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Regelwerk

KV - Kompensationsverordnung
Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen,Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben

- Hessen -

Vom 1. September 2005
(GVBl. 2005 S. 624; 15.12.2009 S. 716 09; 12.11.2010 S. 377 10; 20.12.2010 S. 629 10a; 21.11.2012 S. 444 12; 22.09.2015 S. 339 15; 26.10.2018 S. 652 18,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 881-46



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 6b Abs. 7 Nr. 1 bis 11 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995) anerkannten sowie den in § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten weiteren Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, verordnet:

§ 1 Grundsätze 10 12 15

(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen.

(2) Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 sowie des § 2 Abs. 2a zu bewerten Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern.

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen 10 10a 15

(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen:

  1. Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt sich nach Anlage 1.
  2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem "Natura 2000"-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von "Natura 2000"-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.
  3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren.

(2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein:

  1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 186), hinausgehen;
  2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;
  3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;
  4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);
  5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;
  6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;
  7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;
  8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;
  9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen.

(2a) Soweit nach § 34 oder § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes kein weitergehender Ausgleich erforderlich ist, gilt die Rodung eines Streuobstbestandes als im Sinne des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen, wenn der gerodete Bestand binnen eines Jahres ortsnah flächengleich neu angelegt wird. Soweit bei der Eingriffs-Ausgleichs-Berechnung nach den Anhängen 2 und 3 eine weitergehende Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz besteht, so ist nach den allgemeinen Vorschriften Ersatz oder ein Ersatzgeld zu leisten.

(3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in "Natura 2000"-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt.

(4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern.

(5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 3 10a

(1) Die nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchzuführende Bewertungen erfolgen nach den Maßgaben der Anlagen 2 und 3. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anlage 4.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 v.H. erhöhte Ausgangswert der Kompensationsmaßnahme maßgeblich, wenn

  1. die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert niedriger ist,
  2. die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und
  3. sie einen Ausgangswert von mindestens 25.000 Punkten hat. "

(3) Das Land, eine Gemeinde oder ein Landkreis als Träger einer Planung, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für die bei der Eingriffszulassung nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz das Benehmen mit der obersten oder einer oberen Naturschutzbehörde herzustellen ist, hat nachzuweisen, dass in Ökokonten gebuchte oder von der Agentur nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz bei Fertigstellung der Planung nicht verfügbar waren, soweit dies im Rahmen der für den Planungsträger geltenden Vorschriften möglich ist.

§ 4 Zentralregister

(1) Für Zwecke des Handels mit Ökopunkten und der Vermittlung von Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, führen die Naturschutzbehörden in Datenverarbeitungsanlagen ein Zentralregister, in dem landesweit folgende Inhalte zusammengeführt und gespeichert werden:

  1. durchgeführte Kompensationsmaßnahmen einschließlich der betroffenen Flurstücke sowie der Zuordnungen zwischen Eingriff und Kompensation,
  2. in Ökokonten eingebuchte Kompensationsmaßnahmen nach Lage, Art, voraussichtlichem Kompensationsumfang und Verfügbarkeit,
  3. geeignete Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Die Naturschutzbehörden haben neue Sachverhalte unverzüglich in das Register einzugeben; dies gilt insbesondere für Flächen und Maßnahmen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind.

(2) Die Naturschutzbehörden können weitere ihnen vorliegende Erkenntnisse über den Zustand von Natur und Landschaft, die sich aus der Vorbereitung oder Planung von Eingriffen ergeben, in Datenverarbeitungsanlagen zusammenführen, speichern und auswerten.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen ist auch über das Internet zu gewährleisten.

(4) Im Zentralregister dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies für die Vermittlung der Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen erforderlich ist.

§ 5 Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen 09

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist

  1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,
  2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen nach Beauftragung durch den Anbieter an Verursacher von Eingriffen,
  3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung und Pflege der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt.

(2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die

  1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwirtschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,
  2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,
  3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist,
  4. von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind. Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs des Landes Hessen gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über:

  1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,
  2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,
  3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,
  4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,
  5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,
  6. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege.

Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.

(5) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die angebotenen Leistungen zu geben. Das Nähere, insbesondere die Kontrolle des Entgeltverzeichnisses, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(6) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(7) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirates erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.

§ 6 Festsetzung einer Einsatzzahlung   12

Soweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine Ersatzzahlung nach den Anlagen 2 und 3 zu ermitteln. Für Zwecke der Festsetzung einer Ersatzzahlung betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen 0,35 Euro je Wertpunkt.

§ 7 Unterlagen 12

(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ersatzzahlung zu zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach Anlage 4 vorzulegen. Sollen Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu verfahren. Sofern derartige Informationen auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden sollen, kann die Naturschutzbehörde Datenformate und Dateninhalte festlegen, Schnittstellen vorgeben sowie die Abgabe auf Datenträger verlangen.

(2) Die Behörde kann auf Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten.

(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Kompensationsumfang schätzen.

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Ein Vorhabenträger kann sich in einem behördlich geleiteten Verfahren, das bei In-Kraft-Treten der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften entscheiden; die Entscheidung ist der für das Verfahren zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anerkannt wurden, können auch nach den bisher geltenden Vorschriften gehandelt werden.

(2) Die Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) 1) wird aufgehoben.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft.

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Naturräume in Hessen Anlage 1 10

Für Zwecke dieser Verordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume) als regional zusammenhängend mit dem jeweils benachbarten Naturraum:

Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland (D 36), Thüringer Becken (D 18), Bergisches Land, Sauerland (D 38), Mittelrheingebiet (D 44).

Die Naturräume Lahntal und Limburger Becken (D 40) und Westerwald (D 39) gelten als regional zusammenhängend

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Bewertung von Kompensationsmaßnahmen: Ermittlung der Ersatzzahlung Anlage 2 10 12

1. Grundbewertung nach Wertliste

1.2 Eingriffsgebiet

Das zur Ermittlung der nicht geleisteten Kompensation und der Ersatzzahlung heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren.

1.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die Grundbewertung

Die Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste (Anlage 3) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind im Anhalt an vorhandene Nutzungstypen zu ermitteln. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist.

2. Zusatzbewertung

2.1 Anwendungskriterien

Eine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden:

2.2 Beurteilungsgrößen

2.2.1 Landschaftsbild

Zu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist.

2.2.2 Vernetzung / Zerschneidung

Zu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs.

2.2.3 Klimawirkungen

Zu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs.

2.2.4 Sonstige Randstörungen

Zu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs

2.2.5 Besondere örtliche Situation

Zu bewerten ist eine aufgrund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt, insbesondere für besonders oder streng geschützte Arten, oder das Landschaftsbild.

2.3 Korrekturzuschlag oder Korrekturabschlag

In den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können insgesamt bis zu zehn Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Haben Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen günstige Wirkungen auf ein Naturschutzgebiet, einen Nationalpark oder auf ein "Natura 2000"-Gebiet, die über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes hinausgehen, so kann der Punktwert der Maßnahme um weitere bis zu zehn Punkte je Quadratmeter erhöht werden.

3. Berechnung der Abgabe

Die Ersatzzahlung wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.

4. Sonderfälle

In folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ersatzzahlung oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen:

4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder Fernmeldeleitungen

Im Regelfall ist zu unterstellen, dass eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich der Kompensationsumfang aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden.

4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, Artenschutz

Abweichend von den Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6 zur kalkulatorischen Ermittlung des Punktwertes herangezogen werden; hierbei bleibt der Bodenwert außer Betracht.

4.3 Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben

4.3.1 Andauernde Eingriffe

Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 100 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen, Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden.

4.3.2 Zeitlich befristete Eingriffe

Ist abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 100 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 100 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.

4.3.3 Sekundärlebensräume

Werden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.3.2 sind entsprechend anzuwenden.

4.3.4 Neubewertung

Weichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.

4.4 Eingriffe durch Masten

Bei Eingriffen durch Masten, insbesondere Hochspannungsmasten, Windenergieanlagen, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürme, Pfeiler von Talbrücken oder vergleichbaren bauliche Anlagen (Masten) bemisst sich die Ersatzzahlung für nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach dem folgenden Verfahren.

Die Fläche des horizontal projizierten Umkreises der 15-fachen Gesamthöhe eines Einzelmastes ist den nachfolgenden Wertstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Aus dem flächengewichteten Mittel der Einzelwerte der im Umkreis repräsentierten Wertstufen ergibt sich der Betrag der je laufenden Meters Gesamthöhe zu erhebenden Ersatzzahlung für den Einzelmast.

Die Gesamthöhe ist über der Geländeoberfläche am Mastfuß zu ermitteln. Bei Hanglagen ist von der durchschnittlichen Geländeoberfläche auszugehen. Bei Windenergieanlagen bemisst sich die Gesamthöhe aus der Nabenhöhe zuzüglich der Länge des längsten Rotorflügels ab Nabenmitte.

4.4.1 Wertstufe 1

Landschaften mit geringer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; intensive, großflächige Landnutzung dominiert; naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt und zerstört; Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen bezogen auf das Landschaftsbild durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm et cetera deutlich gegeben (zum Beispiel durch Verkehrsanlagen, Deponien, Abbauflächen, Industriegebiete).

Einzelwert: 100 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.2 Wertstufe 2

Landschaften mit mittlerer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen; vorhandene Windparkfläche, soweit nicht Wertstufe 1.

Einzelwert: 200 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.3 Wertstufe 3

Landschaften mit hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturräumliche Eigenart und kulturhistorische Landschaftselemente im Wesentlichen noch gut zu erkennen; beeinträchtigende Vorbelastungen gering; hierunter fallen unter anderem weniger sensible Bereiche von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder im Umfeld von Denkmalen, Pflege- und Entwicklungszone eines Biosphärenreservates.

Einzelwert: 300 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.4 Wertstufe 4

Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten; extensive kleinteilige Nutzung dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer Landschaftselemente; hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender Oberflächenformen; hoher Anteil kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftselemente, Denkmale bzw. historischer Landnutzungsformen; unter anderem: Nationalparke, Kernzonen der Biosphärenreservate, besonders sensible Bereiche von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, Kern- und Pufferzonen von UNESCOWelterbestätten.

Einzelwert: 800 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.5 Reduktion

Werden mehrere ähnliche Masten in einem räumlichen Zusammenhang errichtet, ist der Einzelwert je Einzelmast zu reduzieren. Ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers, andere Masten nicht mehr als zwei Mastlängen voneinander entfernt stehen oder wenn Masten durch Seile oder Bauteile dauerhaft miteinander verbunden sind. Der Einzelwert je Einzelmast ist jeweils um sieben Prozent zu reduzieren, wenn zwei bis acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Stehen mehr als acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang, so beträgt der Einzelwert je Mast 51 Prozent.

4.4.6 Ersatzzahlung für Überspannung

Wird die Landschaft zwischen Masten durch Seile, Leiterseile oder Bauteile überspannt, so beträgt das Ersatzgeld bei einer linearen Überspannung ein Euro je laufenden Meter und bei flächiger Überspannung (zum Beispiel bei Brücken) ein Euro je Quadratmeter überspannter Fläche. Werden Leiterseile gebündelt geführt, errechnet sich das Ersatzgeld je laufenden Meter Leiterseilbündel.

5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen Einzelprojekten

Einzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren.

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Wertliste nach Nutzungstypen  Anlage 3 10

In der Ausgleichsberechnung sind nur Nutzungstypen zu verwenden, für die ein Punktwert je Quadratmeter (WP je qm) angegeben ist.

Mit "B" gekennzeichnete Nutzungstypen sind regelmäßig für die Bewertung vorhandener Zustände (Bestand) heranzuziehen.

Mit "(B)" gekennzeichnete Nutzungstypen können nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewertung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verwendet werden.

Alle übrigen Nutzungstypen können zur Bewertung sowohl des Bestandes als auch der künftigen Flächengestaltung herangezogen werden.

In der Flächenbilanz sind Abweichungen von den vorgegebenen Punktwerten zu kennzeichnen und zu begründen

Typ-Nr. Standard-Nutzungstypen WP je qm
01.000 Wald
(Waldbestände, die eine Mischung unterschiedlicher Waldtypen enthalten, sind entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile zu bewerten. Einzelne Überhälter auf Verjüngungsflächen sind wie Einzelbäume zu bewerten.)
 
01.100 Laubwald  
01.110 Buchenwald (naturnah)  
01.111 B Bodensaurer Buchenwald 58
01.112 B Mesophiler Buchenwald 64
01.113 B Kalkbuchenwald 64
01.114 (B) Buchenmischwald (forstlich überformt), nicht genannte naturnahe Laubholzbestände
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
41
01.117 Buchenaufforstungen vor Kronenschluss, Aufbau naturnaher Waldränder 33
01.120 Eichenwald (naturnah)  
01.121 B Eichen-Hainbuchenwald 56
01.122 (B) Eichenmischwälder (forstlich überformt)
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
41
01.123 B Bodensaurer, thermophiler Eichenwald 64
01.127 Eichenaufforstung vor Kronenschluss 33
01.130 Wassergeprägter Laubwald (naturnah)  
01.131 B Hartholzauwald 72
01.132 B Weiden-Weichholzaue 63
01.133 B Erlen-Eschen-Bachrinnenwald 59
01.134 B Schwarzerlenbrüche 63
01.135 B Birkenbrüche 63
01.137 Neuanlage von Auwald / Bruchwald / Ufergehölzen 36
01.140 Schlucht-Blockschutt-Laubwald (naturnah)  
01.141 B Edellaubholzreiche Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 68
01.147 Neuanlage edellaubholzreicher Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 36
01.150 Pionierwald  
01.151 (B) Waldlichtungen / -wiesen, soweit keine Graslandtypen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
39
01.152 Schlagfluren, Naturverjüngungen, Sukzession im und am Wald 32
01.153 B Typischer voll entwickelter Waldrand, Schwerpunkt Laubholz, gestuft inkl. Krautsaum 59
01.180 Naturferne Laubholzforste nach Kronenschluss 33
01.190 Sonstige Laubwälder  
01.191 B Mittelwald 56
01.192 B Niederwald 63
01.193 B Hutewald / Waldweide, Parkwald 59
01.194 (B) Wiederherstellung historischer Waldnutzungsformen (01.191 bis 01.193)
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Umgestaltung / Änderung der Bewirtschaftung vorhandener geeigneter mindestens mittelalter Bestände)
45
01.200 Nadelwald  
01.210 Kiefern  
01.211 B Sandkiefernwald 62
01.212 (B) Andere naturnahe Kiefern- / Kiefernmischwälder (Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 55
01.217 Kiefernaufforstung vor Kronenschluss 26
01.219 B Sonstige Kiefernbestände 24
01.220 Fichten  
01.227 Fichtenaufforstung vor Kronenschluss 26
01.229 B Sonstige Fichtenbestände 24
01.230 Lärchen  
01.237 Lärchenaufforstung vor Kronenschluss 26
01.239 B Sonstige Lärchenbestände 27
01.290 Sonstige Nadelwälder  
01.297 Sonstige Nadelholzaufforstungen vor Kronenschluss 26
01.299 B Sonstige Nadelwälder 27


Typ-Nr. Standard-Nutzungstypen WP je qm
02.000 Gebüsche, Hecken, Säume  
02.100 B Trockene bis frische, saure, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 36
02.200 B Trockene bis frische, basenreiche, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 41
02.300 B Nasse voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 39
02.400 Hecken- / Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht, nur Außenbereich), Neuanlage von Feldgehölzen 27
02.500 Hecken- / Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23
02.600 Hecken- / Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht auf Mittelstreifen) 20
02.900 Sonstige  
02.910 B Hohlwege 59
03.000 Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Streuobst  
03.100 Streuobstwiesen  
03.110 B Streuobstwiese intensiv bewirtschaftet (mehrschürig, Bäume regelmäßig geschnitten) 32
03.120 Streuobstwiese neu angelegt 23
03.121 Flächige Ersatz- oder Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume in vorhandenen Streuobstbeständen (soweit nicht 04.310) 31
03.130 (B) Streuobstwiese extensiv bewirtschaftet (Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftungsform bestehender Streuobstwiesen) 50
03.200 Erwerbsgartenbau / Obstbau  
03.210 Erwerbsgartenbau  
03.211 Erwerbsgartenbau / Sonderkulturen
(überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche)
16
03.220 Obstbau  
03.221 Obstplantagen ohne Untersaat (intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen) 16
03.222 Obstplantagen mit Untersaat 23
03.223 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, ohne Untersaat 17
03.224 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, mit Untersaat 25
03.300 Baumschulen 16
04.000 Einzelbäume oder Baumgruppen, Feldgehölze (Bäume außerhalb von Nutzungstypen, die ohnehin durch Bäume charakterisiert sind, wie Wald, Streuobstwiesen u. ä., bilden Sonderfälle in der typenliste. Im Bereich ihrer Kronentraufe wird die unter den Bäumen befindliche Fläche [z.B. Rasen, Pflaster, Acker] um eine bestimmte Punktzahl aufgewertet. Ausgenommen hiervon bleiben Flächen, die durch die Überstellung mit Bäumen in ihrem ökologischen Wert beeinträchtigt werden [z.B. Halbtrockenrasen, Heiden, Moore u. ä.].
* Bei den typen der Nr. 04.100 bis 04.500 Punktzahl je qm der von der Baumkrone überdeckten Fläche zusätzlich zum Wert des darunter liegenden Nutzungstyps. Bei Neupflanzungen sind in Abhängigkeit vom Stammumfang in 1 m Höhe in der Regel folgende Traufflächen zu unterstellen:
unter 16 cm 1 qm
ab 16 cm bis unter 20 cm   3 qm
ab 20 cm 5 qm
Großbäume fallweise
04.100 Einzelbaum  
04.110 * Einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 31
04.120 * Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot 26
04.200 Baumgruppe  
04.210 * Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 33
04.220 * Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten 28
04.300 Allee  
04.310 * Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 31
04.320 * Nicht einheimisch, nicht standortgerecht, Exoten 26
04.400 B Ufergehölzsaum heimisch, standortgerecht (Neuanlage siehe 01.137) 50
04.500 * Kopfweiden, Kopfpappeln 44
04.600 B Feldgehölz (Baumhecke), großflächig 56


Typ-Nr. Standard-Nutzungstypen WP je qm
05.000 Gewässer, Ufer, Sümpfe  
05.100 Quellgebiete  
05.110 Ungefasste Quellen 73
05.120 In Bauwerken gefasste Quellen 3
05.200 Fließgewässer  
05.210 Naturnahe Bachläufe, kleine Flüsse (auch nach Renaturierung)  
05.211 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse besser als II 69
05.212 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse II und schlechter 47
05.213 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse besser als II 69
05.214 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse II und schlechter 50
05.220 Naturnahe Flüsse, Flussabschnitte, auch durch Renaturierung 66
05.230 (B) Altarme, Altwasser
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender geeigneter naturnaher Gewässer)
73
05.240 Gräben  
05.241 (B) An Böschungen verkrautete Gräben
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur bei naturnaher Grabengestaltung in naturnahem Umfeld)
36
05.242 Naturnah angelegte Gräben 29
05.243 Naturfern ausgebaute Gräben 7
05.250 Begradigte und ausgebaute Bäche 23
05.260 Kanäle (schiffbar) und naturfern ausgebaute Flussabschnitte 23
05.300 Stillgewässer  
05.310 Seen, > 5 m tief, > 1 ha  
05.311 B Oligo- bis mesotrophe Seen 63
05.312 B Eutrophe Seen 38
05.313 B Dystrophe Seen 66
05.318 Neuanlage von Seen 29
05.320 Flachseen, Weiher, < 5 m tief, > 1 ha  
05.321 B Oligo- bis mesotrophe Weiher 66
05.322 B Eutrophe Weiher 35
05.323 B Dystrophe Weiher 66
05.324 Neuanlage von Weihern 25
05.330 Natürliche Kleingewässer < 1 ha  
05.331 B Ausdauernde Kleingewässer 56
05.332 (B) Temporäre / periodische Kleingewässer
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch naturnahe Gestaltung geeigneter Nutzungstypen)
47
05.333 B Moorgewässer 79
05.338 Neuanlage von Kleingewässern 29
05.339 Neuanlage naturnaher Stillgewässer in naturnaher Umgebung 36
05.340 Künstliche Stillgewässer  
05.341 Stauseen 29
05.342 Kleinspeicher, Teiche 27
05.343 Grubengewässer (Kies- und Tongruben, Steinbruch, nicht renaturiert, in Betrieb) 25
05.344 B Torfstriche 43
05.345 Periodische / temporäre Becken 25
05.400 Röhrichte, Riede, Hochstauden (i. d. R. Außenbereich)  
05.410 Schilfröhrichte 53
05.420 Bachröhrichte 53
05.430 Andere Röhrichte (Rohrkolben und Rohrglanzgras) 53
05.440 B Großseggenriede / -röhricht 56
05.450 B Kleinseggenriede 56
05.460 B Nassstaudenfluren 44
05.470 Spülsaumvegetation 44
05.480 Wasserpflanzenbestände 50
06.000 Grasland im Außenbereich  
06.100 Feuchtwiesen, Feuchtweiden  
06.010 (B) Intensiv genutzte Feuchtwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Umgestaltung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
27
06.020 (B) Extensiv genutzte Feuchtweide
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
42
06.110 (B) Nährstoffarme Feuchtwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
59
06.120 (B) Nährstoffreiche Feuchtwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
47
06.130 B Flutrasen 42
06.200 Weiden (intensiv) 21
06.300 Frischwiesen  
06.310 (B) Extensiv genutzte Frischwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Extensivierung bestehender geeigneter Frischwiesen)
44
06.320 (B) Intensiv genutzte Frischwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
27
06.400 (B) Mager- und Halbtrockenrasen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen)
69
06.900 Sonstige  
06.910 (B) Intensiv genutzte Wirtschaftswiesen 21
06.920 Grünlandeinsaat, Grasäcker mit Weidelgras etc. 16
06.930 Naturnahe Grünlandeinsaat (Kräuterwiese), Ansaaten des Landschaftsbaus 21
06.940 B Salzwiesen 62
07.000 Zwergstrauchheiden  
07.100 (B) Calluna-Heiden
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen)
56
07.200 (B) Borstgrasrasen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen)
47


Typ-Nr. Standard-Nutzungstypen WP je qm
08.000 Moore  
08.100 B Hochmoore 80
08.200 B Moorkomplexe 80
09.000 Ruderalfluren und Brachen  
09.100 Niederwüchsige / einjährige  
09.110 B Ackerbrachen mehr als ein Jahr nicht bewirtschaftet 23
09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren (thermophytenreich, konkurrenzschwach, offener, meist nährstoffreicher Boden in Siedlungen und im Kulturland) 23
09.130 (B) Wiesenbrachen und ruderale Wiesen
(Mehrere Schnitte müssen unterblieben sein; als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
39
09.150 B Feldraine, Wiesenraine, linear (Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter) 45
09.151 (B) Wiederherstellung von Feldrainen, Wiesenrainen, linear
(Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter; als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen oder Entbuschung)
36
09.160 Straßenränder (mit Entwässerungsmulde, Mittelstreifen) intensiv gepflegt, artenarm 13
09.200 Hochwüchsige / mehrjährige  
09.210 B Ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 39
09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockener Standorte 36
09.230 (B) Weinbergbrache / Sonderkulturbrache vor Verbuschung
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
53
09.240 B Weinbergbrache / Sonderkulturbrache nach Verbuschung 48
09.250 (B) Streuobstwiesenbrache
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
46
09.260 B Streuobstwiesenbrache nach Verbuschung 40
09.270 B Rekultivierte Deponie mit Gehölzaufwuchs, Vegetationsschicht auf abgedichteten Deponiekörper 31
09.280 Rekultivierte Deponie mit Gras / Kräutersaat, Vegetationsschicht auf abgedichtetem Deponiekörper, auch Sukzession bis Verbuschung 25
10.000 Vegetationsarme und kahle Flächen  
10.100 Felsfluren  
10.110 B Felswände (natürlich), Klippen 47
10.120 B Blockhalde (natürlich) 50
10.130 Steinbruch in Betrieb, künstlicher / neuer Gesteinsaufschluss 26
10.131 Sukzession in aufgelassenem Steinbruch 32
10.140 Neu angelegte Trockenmauern, Gabionen 16
10.150 (B) Alte Trockenmauern, Steinriegel etc. in freier Landschaft
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender wertgeminderter gleichartiger typen)
53
10.160 Felswände / Steinpackungen am Wasser 23
10.170 Wasserfälle, Stromschnellen, Felsen im Wasser 44
10.200 Sandflächen, Rohböden  
10.210 Sandentnahmestellen (trocken) 16
10.220 B Sanddünen (natürlich) 39
10.230 Sand- / Schlammbänke im / am Wasser, Rohböden 23
10.300 Lehmsteilwände  
10.310 Lehm- / Lößwände vegetationsarm (trocken) 27
10.320 Lehm- / Lößwände vegetationsarm am Ufer etc. 31
10.330 Lehm- / Tongrabung (trocken) 18
10.400 Geröll-, Schotter-, Kiesflure, Abbruchflächen  
10.410 B Natürliche Schutthalden 39
10.420 Kiesentnahme (trocken) 16
10.430 Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, abgedeckte Deponie (ohne nennenswerte Vegetation) 14
10.500 Versiegelte und teilversiegelte Flächen  
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll-Deponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, unbegrünte Keller, Fundamente usw. 3
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3
10.530 Schotter-, Kies- u. Sandwege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss versickert wird 6
10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster, Rasengittersteine o. ä.) 7
10.600 Durch Nutzung dauernd vegetationsarme Flächen, Trittpflanzengesellschaften  
10.610 (B) bewachsene Feldwege 21
10.620 (B) bewachsene Waldwege 21
10.700 Überbaute Flächen  
10.710 Dachfläche nicht begrünt 3
10.715 Dachfläche nicht begrünt, mit Regenwasserversickerung 6
10.720 Dachfläche extensiv begrünt; begrünte Fundamente (ohne Pflege, Sukzession) 19
10.730 Dachfläche intensiv begrünt (mit dauernder Pflege, Ziergartencharakter) 13
10.740 Fassadenbegrünung, Pergolen (Jeweils überschirmte Fläche zusätzlich zu dem darunter liegenden Nutzungstyp. Die überschirmte Fläche errechnet sich bei Fassadenbegrünung aus der Dicke der Begrünung multipliziert mit der Länge der begrünten Wand. Bei Neuanlagen ist eine nach drei Jahren erreichte Dicke von 50 cm zu unterstellen.) 13
10.741 B Mauern und Hauswände mit ausgeprägter Fassadenbegrünung, begrünte Pergolen 19
10.743 Neuanlage von Fassaden- oder Pergola-Begrünung 13
11.000 Äcker und Gärten  
11.100 Äcker  
11.191 Acker, intensiv genutzt 16
11.192 Acker, extensiv genutzt mit artenreicher Wildkrautflora
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
31
11.200 Gärtnerisch gepflegte Anlagen und Hausgärten, Kleingärten und Grabeland  
11.210 Nutzgarten  
11.211 Grabeland, Einzelgärten in der Landschaft, kleinere Grundstücke, meist nicht gewerbsmäßig genutzt 14
11.212 Gärten / Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutzgartenanteil 19
11.220 Ziergarten  
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (kleine öffentliche Grünanlagen, innerstädtisches Straßenbegleitgrün etc., strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend), arten- und strukturarme Hausgärten 14
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 25
11.223 Kleingartenanlagen mit überwiegendem Ziergartenanteil, hoher Anteil Ziergehölze, Neuanlage strukturreicher Hausgärten 20
11.224 Intensivrasen (z.B. in Sportanlagen) 10
11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich (z.B. Rasenflächen alter Stadtparks)
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch dauerhafte Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
21
11.230 Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen  
11.231 B Park- und Waldfriedhöfe, Waldsiedlungen, Parks, Villensiedlungen mit Großbaumbestand
(nicht versiegelte Flächen)
38
11.232 Friedhofsneuanlagen, neu angelegte Grabfelder ohne nennenswerten Baumbestand 16

.

Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung  Anlage 4 10 12

1. Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1 eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung des zu bewertenden Grundstücks vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),

1.2 eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes "Natura 2000" (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,

1.3 eine Aufstellung der nicht kompensierten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung).

Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.

2. Der Bestandsplan stellt für die zu bewertenden Flächen und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:

2.1 naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),

2.2 Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung der Gemeinde unterliegen,

2.3 die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen und Nutzungstypen auf dem Grundstück,

2.4 bei ackerbaulich nutzbaren Flächen die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung,

2.5 den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand der Landschaft in dem Umkreis um einen Mast im Sinne der Anlage 2 Nr. 4.4.

Für die Darstellungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.

3. Der Ausgleichsplan stellt dar:

3.1 Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs, einschließlich geplanter Überspannungen sowie der künftigen laufenden Unterhaltung des Vorhabens,

3.2 bestehende Festlegungen über Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,

3.3 die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der Grundstücksflächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,

3.4 die zur dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen.

4. Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen. Für die Übergabe von Daten kann die oberste Naturschutzbehörde die Formate bestimmen.

5. Die Angaben nach Nr. 2 und 3 sind durch Text oder Fotografie zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 5000 oder in einem größeren Maßstab als Fläche oder Punkt darzustellen. Bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die um mehr als zehn Meter über die umgebende Oberfläche herausragen oder eine Fläche von mehr als einem Hektar bedecken.

ENDE

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