Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kompensationsverordnung *

Vom 12. November 2010
(GVBl.I Nr. 19 vom 25.11.2010 S. 377)



Aufgrund des § 20 in Verbindung mit § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird verordnet:

Artikel 1

Die Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Wer Eingriffe in Natur und Landschaft durchführt, hat Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds gering zu halten, unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig gleichartig auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hierbei sollen insbesondere Belange des Artenschutzes berücksichtigt und Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen gering gehalten werden. Werden Eingriffe zugelassen, bei denen nicht kompensierte Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes hingenommen werden müssen, ist für die durch Maßnahmen nicht kompensierte Beeinträchtigung eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 1 bis 3.

c) Der neue Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EG 2003 Nr. L 236 S. 33), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. "(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen."

d) In dem neuen Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " Abs. 2 " durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird Buchst. a wie folgt neu gefasst:

alt neu
 a) im Wesentlichen in derselben naturräumlichen Haupteinheitengruppe (Anlage 1) oder "a) im Wesentlichen in demselben Naturraum nach der Anlage 1 oder"

b) In Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch die Angabe "7. September 2007 (GVBl. I S. 567)" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 55 Abs. 1 " ersetzt.

3. In § 9 Satz 2 wird die Zahl "2010" durch "2015" ersetzt.

4. Die Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Anlage 1
Naturräumliche Haupteinheiten in Hessen 

Für Zwecke der Kompensationsverordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten als regional zusammenhängend mit der jeweils benachbarten Haupteinheitengruppe:

Oberes Weserbergland (36), Weser-Leine-Bergland (37), Thüringer Becken (48), Bergisch-Sauerländisches Gebirge (33), Mittelrheingebiet (29).

Die Haupteinheitengruppen Gießen-Koblenzer Lahntal (31) und Westerwald (32) gelten als regional zusammenhängend.

"Anlage 1

Naturräume in Hessen

Für Zwecke dieser Verordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume) als regional zusammenhängend mit dem jeweils benachbarten Naturraum:

Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland (D 36), Thüringer Becken (D 18), Bergisches Land, Sauerland (D 38), Mittelrheingebiet (D 44).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion