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TierSVollzV - Tierseuchen-Vollzugsverordnung
Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts
- Bayern -
Vom 23. Februar 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 15.03.2012 S. 56; 03.06.2014 S. 223 14; 08.05.2015 S. 171 15; 27.01.2016 S. 25 16; 01.08.2017 S. 402aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-1-2-UG
nachfolgend geregelt in : GesVSV
Auf Grund von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 und Art. 6 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-UG), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1 Zuständige Behörden 14 15 16
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde zum Vollzug des Tierseuchenrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.
(2) Die Regierung ist zuständige Behörde
(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
(Stand: 24.03.2021)
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