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Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zuständigkeiten nach den Vorschriften
über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
(Tiernebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung)
- Baden-Württemberg -
Vom 6. Juli 2004
(GBl. Nr. 11 vom 10.08.2004 S. 595)
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101) wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Zuständige Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S.1) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind:
§ 2 Zuständigkeiten
nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Zuständige Behörden nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind:
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Stand: 24.06.2022)
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