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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen GAP-Umsetzungs-Verordnung
- Brandenburg -
Vom 31. Juli 2023
(GVBl. II Nr. 50 vom 31.07.2023)
Auf Grund des
verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
§ 4 Absatz 4 und 5 der Brandenburgischen GAP-Umsetzungs-Verordnung vom 11. Mai 2023 (GVBl. II Nr. 31) wird wie folgt gefasst:
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(4) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen auf als erosionsgefährdet eingestuften Flächen im Einzelfall auf Antrag aufgrund von
(5) Der Antrag ist elektronisch bei der für Landwirtschaft zuständigen oberen Landesbehörde unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Betriebsnummer, der Feldblock-ID, der Parzellennummer, der Flächengröße in Hektar sowie einer Begründung einzureichen. Soweit hierfür ein Formular durch die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde bereitgestellt wurde, ist dieses zu verwenden. |
"(4) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen einer Ackerfläche, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1, KWasser2oder KWindzugeordnet ist, zulässig, wenn
(5) Eine flache, nichtwendende Bodenbearbeitung zur Anregung des Auflaufens von Ausfallgetreide ist zur Erfüllung der abweichenden Anforderung nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d zulässig." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 231562
ENDE |
(Stand: 10.08.2023)
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