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Regelwerk, Naturschutz

BbgGAPUV - Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung
Verordnung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 11. Mai 2023
(GVBl. II Nr. 13 vom 12.05.2023; 31.07.2023 Nr. 50 23; 27.05.2024 Nr. 36 24)



Zu den vorherigen Regelungen
Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik 2005
Cross-Compliance Erosionseinstufungsverordnung 2015

Auf Grund des

verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-InVeKoS-Verordnung genannte Referenzparzelle "Feldblock".

§ 2 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle 24

Die Mindestparzellengröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 3 Absatz 3 der GAP-InVeKoS-Verordnung 0,1 Hektar. Abweichend von Satz 1 beträgt die Mindestparzellengröße für Parzellen in den Ortsteilen Lehde und Leipe der Stadt Lübbenau 0,02 Hektar.

Kapitel 2
Vorschriften zu den GAP-Konditionalitäten

§ 3 Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore

(1) Die Ausweisung der Gebietskulisse "Feuchtgebiete und Moore" erfolgt gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.

(2) Die Mindestgröße für die Aufnahme von zusammenhängenden Flächen in die Gebietskulisse "Feuchtgebiete und Moore" beträgt 0,5 Hektar.

(3) Die Gebietskulisse "Feuchtgebiete und Moore" ist in der Anlage 1 abgebildet und kann im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg (https://maps.brandenburg.de/WebOffice/) eingesehen werden.

(4) Liegen nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle in der Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile.

§ 4 Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind 23

(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Parzellen nach dem Grad der Erosionsgefährdung gemäß § 16 Absatz 1 sowie der Anlagen 3 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt nach Maßgabe der in Anlage 3 beschriebenen Methodik.

(2) Ein Feldblock kann nur als Ganzes einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden.

(3) Die als erosionsgefährdet eingestuften landwirtschaftlichen Parzellen sind in Anlage 2 ausgewiesen und können im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg (https://maps.brandenburg.de/WebOffice/) eingesehen werden.

(4) Abweichend von § 16

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(Stand: 29.05.2024)

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