umwelt-online: Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen (1)

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Regelwerk

Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen

Vom 13. Juni 2005
(GMBl. Nr. 38 vom 24.06.2005 S. 795; 04.08.2010 S. 1172 10aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn.: 1

Richtlinien über:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben im Länderausschuss für Immissionsschutz Übereinstimmung über die nachstehenden Richtlinien erzielt.

Verteiler: An die obersten Immissionsschutzbehörden der Bundesländer

Richtlinien über

1. Einleitung

Die nachstehenden Richtlinien betreffen die kontinuierliche Überwachung der Emissionen und der für die Emissionsüberwachung wichtigen Parameter; sie schließen die Auswertung kontinuierlicher Emissionsmessungen und die Fernübertragung von emissionsrelevanten Daten ein.

1.1 Gesetzliche Grundlagen 10

Die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen 13. BImSchV vom 20.07.2004 [BGBl. I 2004, S. 1717] , berichtigt am 15.11.2004 (BGBl. I S. 2847), zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129), schreibt vor, dass die dort genannten Anlagen mit Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Ermittlung der Emissionen auszurüsten sind und die Messergebnisse fortlaufend registriert, automatisch ausgewertet und ggf. telemetrisch übertragen werden müssen.

Die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe 17. BImSchV) vom 14. August 2003 (BGBl. I 2003, S. 1633) zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129, 131) schreibt vor, dass Anlagen mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Ermittlung, Auswertung und Beurteilung der Emissionen sowie mit Einrichtungen zur Beurteilung der für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Betriebsgrößen auszurüsten sind. Weiterhin wird vorgeschrieben, dass die Messergebnisse fortlaufend registriert, automatisch ausgewertet und ggf. telemetrisch übertragen werden müssen.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht den Regelungen der 13. BImSchV oder 17. BImSchV unterliegen, ist zur Durchführung des § 29 i. V. m. § 48 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. d. F. vom 26. September 2002 (BGBl. I Nr. 71 vom 04.10.2002 S. 3830, zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) in der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. Nr. 25-29 vom 30.07.2002 S. 511) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die bedeutsamen Emissionen an staub- und gasförmigen Luftverunreinigungen kontinuierlich überwacht, die Messergebnisse fortlaufend registriert und automatisch ausgewertet und ggf. telemetrisch übertragen werden müssen.

Gemäß Nummer 5.3.4 der Ta Luft soll bei Anlagen mit Emissionen von Stoffen nach Nummer 5.2.2, Nummer 5.2.5 Klasse I oder Nummer 5.2.7 gefordert werden, dass die Massenkonzentration dieser Stoffe im Abgas als Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, ermittelt wird, wenn das Zehnfache der dort festgelegten Massenströme überschritten wird. Die 17. BImSchV schreibt in § 15 (Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen) für die Messung zur Bestimmung der Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 (Emissionsgrenzwerte) messtechnisch vergleichbare Anforderungen wie die Ta Luft vor, allerdings mit anderen Kriterien für Probenahnezeit und Häufigkeit der Einzelmessungen (Langzeitprobenahme).

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I Nr. 4 vom 01.02.2010 S. 38) schreibt vor, dass Feuerungsanlagen für Öl mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis 20 MW mit Messeinrichtungen auszurüsten sind, die die Abgastrübung fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerbestattungsanlagen - 27. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (BGBl. I Nr. 18 vom 21.03.1997 S. 545), geändert am 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) schreibt vor, dass Anlagen zur Feuerbestattung mit Einrichtungen auszurüsten sind, die die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Abgas, die zur Auswertung und Beurteilung der Emissionsmessungen erforderlichen Bezugsgrößen, die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen und die Funktionstüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtung fortlaufend registrieren und automatisch auswerten.

Die Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV vom 20. Februar 2001 [BGBl. I 2001, S. 305] zuletzt geändert am 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)) fordert, dass geeignete Einrichtungen zur Ermittlung, Registrierung und Auswertung der Emissionen und der erforderlichen Betriebsgrößen eingesetzt werden müssen.

Bei allen vorstehend genannten Aufgaben wird der Einsatz geeigneter Mess- und Auswerteeinrichtungen gefordert. Die geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

1.2 Anwendungsbereich

Die nachstehenden Richtlinien behandeln

1.3 Aufheben von Richtlinien

Die nachstehenden Richtlinien ersetzen die folgenden Regelungen:

2. Mindestanforderungen bei der Eignungsprüfung

2.1 Gemeinsame Anforderungen an Mess- oder Auswerteeinrichtungen zur Ermittlung staubförmiger und gasförmiger Emissionen

2.1.1 Allgemeine Anforderungen 10

2.1.1.1 Die Eignungsprüfung soll unter Beachtung der Richtlinien-Reihe VDI 4203 durchgeführt werden. Eignungsprüfungen, die nach der DIN EN 15267-3 (Luftbeschaffenheit - Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen - Teil 3: Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen (Ausgabe Juli 2009) durchgeführt wurden, werden nur anerkannt, sofern alle nachstehenden Anforderungen erfüllt werden.

2.1.1.2 Die Eignungsprüfung umfasst die vollständige Mess- oder Auswerteeinrichtung einschließlich Probenahme, Probenaufbereitung und Datenausgabe. Die Bedienungsanleitung des Herstellers, die in deutscher Sprache vorliegen muss, ist in die Eignungsprüfung einzubeziehen.

2.1.1.3 Die Einhaltung der Mindestanforderungen soll bei der Eignungsprüfung mit mindestens zwei baugleichen vollständigen Mess- oder Auswerteeinrichtungen während eines Testes im Labor und eines wenigstens dreimonatigen Feldtestes nachgewiesen werden. Der Feldtest soll nach Möglichkeit an einem Prüfort während eines zusammenhängenden Zeitraumes durchgeführt werden.

2.1.1.4 Bei der Eignungsprüfung soll der Zusammenhang zwischen der Geräteanzeige und dem mit einem Standardreferenzmessverfahren zum Beispiel als Massenkonzentration, Volumenkonzentration oder Volumenstrom ermittelten Wert des Messobjektes im Abgas durch Regressionsrechnung ermittelt werden (Analysenfunktion); hierfür hat der Hersteller ermittelte Gerätekennlinien mitzuliefern. Die Gerätekennlinie ist gemäß der DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) zu überprüfen.

2.1.1.5 Der Wert der Abweichung der Istwerte von den Sollwerten der Gerätekennlinie gemäß Ziffer 2.1.1.4 hat nicht mehr als 2 % des jeweiligen Messbereichsendwertes zu betragen.

2.1.1.6 Die Justierung der Mess- und Auswerteeinrichtungen soll im Betrieb gegen unbefugtes oder unbeabsichtigtes Verstellen gesichert werden können.

2.1.1.7 Die Lage des Nullpunktes (lebender Nullpunkt) der Geräteanzeige soll bei etwa 10 % oder 20 %, die Lage des Referenzpunktes bei etwa 70 % des Messbereichsendwertes liegen.

2.1.1.8 Der Betrag der zeitlichen Änderung der Nullpunktanzeige hat im Wartungsintervall maximal 3 % des Messbereichsendwertes nicht zu überschreiten.

2.1.1.9 Der Betrag der zeitlichen Änderung der Referenzpunktanzeige hat im Wartungsintervall maximal 3 % des Messbereichsendwertes nicht zu überschreiten.

2.1.1.10 Die Messeinrichtungen sollen so beschaffen sein, dass der Anzeigebereich auf die jeweilige Messaufgabe abgestimmt werden kann. In der Regel soll der Anzeigebereich das 1,5fache der geltenden Emissionsbegrenzung für den Halbstundenmittelwert betragen. Auf Sondermessbereiche ( § 16 Abs. 1 der 13. BImSchV; § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV; § 13 Abs. 2 der 30. BImSchV und Abschnitt 4.1 der VDI-Richtlinie 3891 bei 27. BImSchV-Anlagen) wird hingewiesen.

2.1.1.11 Die Messeinrichtungen müssen geeignete Messwertausgänge besitzen, an die zusätzliche Anzeige- oder Registriergeräte angeschlossen werden können.

Wenn es sich um einen analogen Messwertausgang handelt, soll dieser eine 20-mA-Stromschleife mit lebendem Nullpunkt bei 4 ma besitzen.

Für digitale Schnittstellen gilt 2.1.1.25 Satz 3.

2.1.1.12 Die Messeinrichtungen müssen in der Lage sein, einer nachgeschalteten Auswerteeinrichtung ihren jeweiligen Antriebszustand (Betriebsbereitschaft, Wartung, Störung) über Statussignale mitzuteilen.

2.1.1.13 Die Verfügbarkeit der Messeinrichtungen muss in der Eignungsprüfung 95 % erreichen.

Für Mess- oder Auswerteeinrichtungen für den Einsatz an Anlagen der 13. BImSchV ist eine Aussage zu treffen, ob diese die Verfügbarkeit gemäß Anhang II der 13. BImSchV erfüllen, für den Einsatz an Anlagen der 17. BImSchV, ob diese die Verfügbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 11 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlament und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (ABl. der EG vom 28.12.2000 Nr. L 332, S. 91, berichtigt durch ABl. EG vom 31.05.2001 Nr. L 145, S. 52, zuletzt geändert am 22.10.2008) erfüllen.

2.1.1.14 Das Wartungsintervall der Messeinrichtungen ist zu ermitteln und anzugeben. Das Wartungsintervall muss mindestens 8 Tage betragen.

2.1.1.15 Die Reproduzierbarkeit RD ist aus Doppelbestimmungen zu ermitteln und nach folgender Gleichung zu berechnen:

Messbereichsendwert
RD =
sD · tf; 0,95


sD Standardabweichung aus Doppelbestimmungen,
tf; 0,95 Studentfaktor; statistische Sicherheit 95 %.

Die Doppelbestimmungen sind mit zwei baugleichen vollständigen Messeinrichtungen am gleichen Messort zeitgleich durchzuführen. Die Reproduzierbarkeit ist im kleinsten Messbereich zu bestimmen,

2.1.1.16 Die Mindestanforderungen müssen unter den nachstehend aufgeführten Nenngebrauchsbedingungen gemäß DIN EN 60359 (Ausgabe September 2002), Nenngebrauchsbereich II, eingehalten werden:

  1. Netzspannung
  2. Relative Luftfeuchtigkeit
  3. Gehalt der Luft an Flüssigwasser
  4. Schwingung

Für die Betriebslage sind die Toleranzgrenzen vom Hersteller festzulegen.

2.1.1.17 Bei Messeinrichtungen mit automatischer Funktionsprüfung und Nachjustierung sind diese Funktionen in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Der maximal zulässige Korrekturbereich, in dem eine Nachjustierung möglich ist, ist zu ermitteln. Wird dieser überschritten, muss ein Statussignal gegeben werden.

2.1.1.18 Der Einsatz der Mess- oder Auswerteeinrichtungen muss in den nachstehenden Bereichen der Umgebungstemperatur möglich sein:

2.1.1.19 Bei extraktiv arbeitenden Messeinrichtungen ist der Einfluss von Änderungen des Probegasdurchflusses auf das Messsignal anzugeben. Der Betrag der Messsignaländerung soll maximal 1 % des Messbereichsendwertes nicht überschreiten, Bei Überschreiten des zulässigen Wertes muss ein Statussignal gegeben werden.

2.1.1.20 Beruht das Messprinzip auf optischen Verfahren (In-situ-Anwendung), ist der Störeinfluss bei Auswanderung des Messstrahles anzugeben. Der Betrag der Messsignaländerung soll maximal 2 % des Messbereichsendwertes in einem Winkelbereich von 0,3° betragen.

2.1.1.21 Beruht das Messprinzip auf optischen Verfahren (In-situ-Anwendung), müssen die Messeinrichtungen eine Vorrichtung besitzen, die eine Kontrolle der Verschmutzung während des Betriebes ermöglicht.

Gegebenenfalls sind optische Grenzflächen durch geeignete Maßnahmen gegen Verschmutzung zu schützen.

2.1.1.22 Die Messeinrichtungen sollen eine Vorrichtung besitzen, die eine automatische Aufzeichnung von Null- und Referenzpunkt in regelmäßigen Abständen ermöglicht. Bei optischen Messeinrichtungen mit einem Durchstrahlungsverfahren und mit automatischer Nullpunktkorrektur soll der Korrekturbetrag als maß der Verschmutzung aufgezeichnet werden.

2.1.1.23 Die Einstellzeit (90-%-Zeit) der Messeinrichtungen einschließlich Probenahmesystem soll nicht mehr als 200 s betragen.

2.1.1.24 Mehrkomponenten-Messeinrichtungen müssen die Anforderungen für jede Einzelkomponente, auch bei Simultanbetrieb aller Messkanäle, erfüllen.

2.1.1.25 Der extern anliegende Messwert nach 2.1.1.11, die Statussignale nach 2.1.1.12, 2.1.1.17 und 2.1.1.19 und Informationen wie Gerätetyp, Messbereich, Komponente und Einheit können auch über eine geeignete digitale Schnittstelle vom Messgerät zur Auswerteeinrichtung übertragen werden. Die einzelnen analogen Ausgänge können dann entfallen. Die digitale Schnittstelle muss vollständig im einschlägigen Normen- und Richtlinienwerk beschrieben sein.

2.1.1.26 Die grundsätzliche Eignung der Messeinrichtung für die Messaufgabe ist durch Vergleich der nach DIN EN ISO 14956 (Ausgabe Januar 2003) ermittelten erweiterten Messunsicherheit mit den für die Messaufgabe festgelegten Anforderungen nachzuweisen.

2.2 Zusätzliche Anforderungen an Messeinrichtungen für die Ermittlung staubförmiger Emissionen

2.2.1 Bestimmung der Staubkonzentration (quantitative Messverfahren)

2.2.1.1 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 muss mindestens 30 betragen.

2.2.1.2 Bei extraktiv arbeitenden Messeinrichtungen soll der Betrag der Abweichung des Probegasvolumenstromes vom gerätespezifischen Sollwert maximal 5 % vom Sollwert abweichen.

2.2.1.3 Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung hat im kleinsten Messbereich 5 % vom Grenzwert des Tagesmittelwertes nicht zu überschreiten.

2.2.2 Bestimmung des Staubgehaltes (qualitative Messverfahren)

2.2.2.1 Überwacht die Messeinrichtung die Funktion einer Abgasreinigungsanlage, muss die Messeinrichtung eine wählbare Alarmschwelle besitzen, die sich im gesamten Anzeigebereich einstellen lässt.

2.2.2.2 Die Messeinrichtungen sollen eine Kontrolle vom Nullpunkt und Referenzpunkt ermöglichen. Nullpunkt und Referenzpunkt sind mindestens einmal im Wartungsintervall zu überprüfen und aufzuzeichnen.

2.2.2.3 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 soll mindestens 30 betragen.

2.2.2.4 Bei extraktiv arbeitenden Messeinrichtungen soll der Betrag der Abweichung des Probegasvolumenstromes vom gerätespezifischen Sollwert maximal 5 % vom Sollwert abweichen.

2.2.3 Messeinrichtungen zur Ermittlung der Rußzahl (Abgastrübung)

2.2.3.1 Eine kontinuierliche Messung der Rußzahl erfordert, dass die Ergebnisse als Minutenmittelwerte ausgewertet werden; eine Umrechnung auf den Sauerstoffbezugswert ist nicht erforderlich.

2.2.3.2 Die Messergebnisse sind als Rußzahl anzugeben.

2.2.3.3 Der Anzeigebereich soll die Skala bis zur Rußzahl 5 umfassen.

2.2.3.4 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 soll mindestens 15 betragen.

2.2.3.5 Bei extraktiv arbeitenden. Messeinrichtungen soll der Betrag der Abweichung des Probegasvolumenstromes vom gerätespezifischen Sollwert maximal 5 % vom Sollwert abweichen.

2.3 Zusätzliche Anforderungen an Messeinrichtungen für die Ermittlung gasförmiger Emissionen

2.3.1 Allgemeine Anforderungen

2.3.1.1 Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung hat im kleinsten Messbereich 5 % vom Grenzwert des Tagesmittelwertes nicht zu überschreiten.

2.3.1.2 Die Änderungen der Nullpunkt- und der Referenzpunktanzeige sind über den in 2.1.1.18 genannten Temperaturbereich zu ermitteln; die Beträge dieser Änderungen sollen über den gesamten Temperaturbereich, ausgehend von 20 °C, maximal 5 % vom Messbereichsendwert nicht überschreiten.

Eine Beeinflussung des Null- bzw. Referenzpunktes durch Änderungen der Temperatur des Messgutes ist durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren.

2.3.1.3 Der Betrag des Störeinflusses durch die Querempfindlichkeit gegenüber im Messgut enthaltenen Begleitstoffen in den üblicherweise in Abgasen auftretenden Massenkonzentrationen hat insgesamt nicht mehr als 4 % des Messbereichsendwertes zu betragen. Kann diese Forderung nicht eingehalten werden, soll der Einfluss der jeweiligen Störkomponente auf das Messsignal durch geeignete Maßnahmen berücksichtigt werden.

2.3.1.4 Probenahme und Probenaufbereitung sind bezüglich Werkstoff und Beheizung so zu gestalten, dass eine einwandfreie Feststofffilterung erreicht und Umsetzungen sowie Verschleppungseffekte durch Adsorptions- und Desorptionserscheinungen vermieden werden sollen.

2.3.1.5 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 muss mindestens 30 betragen.

2.3.2 Zusätzliche Anforderungen an Messeinrichtungen für die Ermittlung organischer Verbindungen (Gesamt-Kohlenstoffgehalt)

2.3.2.1 Es gelten die Anforderungen der DIN EN 12619 (Ausgabe September 1999) und DIN EN 13526 (Ausgabe Mai 2002). Diese Anforderungen gelten für die vollständige Messeinrichtung.

2.3.2.2 In der Regel bezieht sich die Gerätekennlinie nach 2.1.1.4 auf das Prüfgas Propan.

2.4 Zusätzliche Anforderungen an Messeinrichtungen für die Ermittlung von Bezugsgrößen

2.4.1 Messeinrichtungen für die Ermittlung des Sauerstoffgehaltes

2.4.1.1 Die Verfügbarkeit der Messeinrichtung muss in der Eignungsprüfung 98 % erreichen.

2.4.1.2 Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung soll den Volumenanteil von 0,2 % nicht überschreiten.

2.4.1.3 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 muss mindestens 70 betragen.

2.4.1.4 Die Änderungen der Nullpunkt- und der Referenzpunktanzeige sind über den in 2.1.1.18 genannten Temperaturbereich zu ermitteln. Die Beträge dieser Änderungen sollen über den gesamten Temperaturbereich, ausgehend von 20 °C, den Volumenanteil von 0,5 % nicht überschreiten.

Eine Beeinflussung des Null- bzw. Referenzpunktes durch Änderungen der Temperatur des Messgutes ist durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren.

2.4.1.5 Der Betrag des Störeinflusses durch die Querempfindlichkeit gegenüber im Messgut enthaltenen Begleitstoffen in den üblicherweise in Abgasen auftretenden Massenkonzentrationen soll als Volumenanteil insgesamt nicht mehr als 0,2 % betragen. Kann diese Forderung nicht eingehalten werden, soll der Einfluss der jeweiligen Störkomponente auf das Messsignal durch geeignete Maßnahmen berücksichtigt werden.

2.4.1.6 Probenahme und Probenaufbereitung sind bezüglich Werkstoff und Beheizung so zu gestalten, dass eine einwandfreie Feststofffilterung erreicht und Umsetzungen sowie Verschleppungseffekte durch Adsorptions- und Desorptionserscheinungen vermieden werden sollen.

2.4.1.7 Der Betrag der zeitlichen Änderung der Null- bzw. Referenzpunktanzeige soll im Wartungsintervall als Volumenanteil 0,2 % nicht überschreiten.

2.4.1.8 Der Betrag der Abweichung der Istwerte von den Sollwerten der Gerätekennlinie gemäß Ziffer 2.1.1.4 hat als Volumenanteil nicht mehr als 0,3 % zu betragen.

2.4.2 Messeinrichtungen für die Ermittlung des Abgasvolumenstroms

2.4.2.1 Der Anzeigebereich soll so gewählt werden können, dass dem höchsten an der jeweiligen Einbaustelle zu erwartenden Volumenstrom 80 % des Messbereichsendwertes zugeordnet sind.

2.4.2.2 Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung soll 20 % des Messbereichsendwertes nicht übersteigen.

2.4.2.3 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 soll den Wert 30 nicht unterschreiten.

2.4.2.4 Die Änderungen der Nullpunkt- und der Referenzpunktanzeige sind über den in 2.1.1.18 genannten Temperaturbereich zu ermitteln; die Beträge dieser Änderungen sollen über den gesamten Temperaturbereich, ausgehend von 20 °C, 5 % vom Messbereichsendwertes nicht überschreiten.

Eine Beeinflussung des Null- bzw. Referenzpunktes durch Änderungen der Temperatur des Messgutes ist durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren.

2.4.2.5 Der Betrag der Abweichung der Istwerte von den Sollwerten der Gerätekennlinie nach 2.1.1.4 hat 5 % des jeweiligen Messbereichsendwertes nicht zu überschreiten.

2.4.3 Messeinrichtungen für die Ermittlung des Feuchtegehaltes

2.4.3.1 Der Anzeigebereich soll so gewählt werden können, dass die Messsignale im Normalbetrieb im oberen Drittel des Messbereichsendwertes liegen.

2.4.3.2 Der maximale Messbereich der Messeinrichtung ist als Massenkonzentration zu ermitteln. Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung soll 5 % des Messbereichsendwertes nicht übersteigen.

2.4.3.3 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 soll mindestens 30 betragen.

2.4.3.4 Die Änderungen der Nullpunkt- und der Referenzpunktanzeige sind über den in 2.1.1.18 genannten Temperaturbereich zu ermitteln; die Beträge dieser Änderungen sollen über den gesamten Temperaturbereich, ausgehend von 20 °C, 5 % vom Messbereichsendwert nicht überschreiten.

Eine Beeinflussung des Null- bzw. Referenzpunktes durch Änderungen der Temperatur des Messgutes ist durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren.

2.4.3.5 Der Betrag des Störeinflusses durch die Querempfindlichkeit gegenüber im Messgut enthaltenen Begleitstoffen in den üblicherweise in Abgasen auftretenden Massenkonzentrationen hat insgesamt 4 % des Messbereichsendwertes nicht zu überschreiten. Kann diese Forderung nicht eingehalten werden, soll der Einfluss der jeweiligen Störkomponente auf das Messsignal durch geeignete Maßnahmen berücksichtigt werden.

2.4.3.6 Die Messeinrichtung ist mit einem gravimetrischen Verfahren zu kalibrieren.

2.5 Zusätzliche Anforderungen an elektronische Auswerteeinrichtungen

2.5.1 Allgemeine Anforderungen an elektronische Auswerteeinrichtungen

2.5.1.1 Die Auswerteeinrichtung muss die Registrierung, Mittelwertbildung, Validierung, Klassierung und Auswertung nach den Anhängen, insbesondere Anhang B, vollständig ausführen. Erfolgt die Aufzeichnung der Daten nach Anhang B 1.1 mit einem redundanten Datensystem, so kann auf zusätzliche Aufzeichnungseinrichtungen (z.B. Schreiber) verzichtet werden. Die Ausgabe der elektronisch aufgezeichneten Daten nach B 1.1 muss auf dem Display und als Papierausdruck ohne zusätzliche Hilfsmittel möglich sein.

2.5.1.2 Die technischen Daten der Auswerteeinrichtung und die verwendete Software sind vom Hersteller zu dokumentieren und dem Prüfinstitut zur Kenntnis zu geben sowie im Änderungsfall fortzuschreiben. Während des Betriebes der Auswerteeinrichtung muss diese die Identität der Software anzeigen. Jegliche Änderung der Software muss eine Änderung der Identität der Software nach sich ziehen (z.B. durch geeignetes Prüfsummenverfahren). Die Anforderungen der Richtlinienreihe VDI 4203 sind hierbei zu beachten.

2.5.1.3 Die Verfügbarkeit der Auswerteeinrichtung muss mindestens 99 % betragen. Die Verfügbarkeit wird angegeben als Verhältnis von Messzeit zu Einsatzzeit. Die Einsatzzeit ist in der Regel die Summe aller Jahresstunden (während der Eignungsprüfung die Stundenanzahl über den Feldtest). Die Messzeit ist die Zeit, während der die Auswerteeinrichtung für die Messaufgabe verwertbare Ergebnisse liefert.

2.5.1.4 Die Programmierung, die Parametrierung und die gespeicherten Daten sollen gegen unbefugte Eingriffe gesichert werden.

Durch geeignete Datensicherungsverfahren muss eine regelmäßige Sicherung aller Messdaten und des Datenmodells sowie der Programmdateien möglich sein.

2.5.1.5 Der Aufruf und Ausdruck der gespeicherten Konstanten, Umrechnungsfaktoren und variablen Eingaben müssen jederzeit möglich sein. Der Ausdruck muss das Datum und die Uhrzeit der letzten Parameter-Eingabe sowie die geltende aktuelle Softwareversion enthalten. Die Ein- und Ausgabe der zur Auswertung benötigten Parameter soll in übersichtlicher, direkt lesbarer und somit nachvollziehbarer Form erfolgen und als Textdatei ausdruckbar sein.

2.5.1.6 Für jede Änderung der Parameter-Eingabe müssen das Datum und die Uhrzeit in einem Speicher erfasst und in der Datenausgabe nach Anhang B 4.1 und B 4.2 enthalten sein.

2.5.1.7 Die Auswerteeinrichtung soll so beschaffen sein, dass die zuständige Behörde ohne Inanspruchnahme von Bedienungspersonal die Daten nach Anhang B 4 sowie den Jahresausdruck des Vorjahres abrufen kann.

2.5.1.8 Die Auswerteeinrichtung muss über geeignete Messwerteingänge verfügen.

Analoge Messeingänge der Auswerteeinrichtung sollen den Strombereich von 0 ma bis 20 ma umfassen. Der Eingangswiderstand je Messkanal soll etwa 50 Ω betragen und 100 Ω nicht übersteigen. Ist eine Mehrfachverarbeitung einer Messgröße erforderlich, so soll eine Reihenschaltung verschiedener Kanäle oder eine Abfrage über Multiplexer möglich sein.

2.5.1.9 Die Messeingänge sollen den Anschluss eines Messwertgebers ermöglichen. Diese Anschlussmöglichkeit muss im Dauerbetrieb gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.

2.5.1.10 Die Auswerteeinrichtung muss eine Schnittstelle für den Anschluss eines externen Druckers besitzen.

2.5.1.11 Die Auswerteeinrichtung soll Statussignale der Emissionsmesseinrichtungen für die Betriebszustände Wartung und Störung erkennen können und die zugehörigen Messwerte aus der Messwertverarbeitung ausblenden.

2.5.1.12 Die Auswerteeinrichtung muss mit einer DCF-77-Uhr ausgestattet sein. Die Systemuhr ist mindestens täglich mit der Funkuhr abzugleichen.

2.5.1.13 Die Auswerteeinrichtung muss die Festlegung der Betriebsart der Anlage nach Anhang B 1.1, z.B. über die variable Vorgabe eines bestimmten Sauerstoffgehaltes im Abgas, und die Eingabe von Statussignalen ermöglichen.

2.5.1.14 Die Auswerteeinrichtung soll sich im Intervall zwischen 1 min und 120 min auf verschiedene Integrationszeiten einstellen lassen. Eine Integrationszeit von 30 min ist als Standardfall vorzusehen. Der Integrationszeitfehler hat maximal 0,005 % des eingestellten Zeitwertes zu betragen.

2.5.1.15 Die Wahlmöglichkeit für die Umrechnung auf einen Bezugssauerstoffgehalt nach Anhang B 1.6 muss für jeden Kanal getrennt gegeben sein. Die Einbeziehung einer kontinuierlichen Feuchtemessung muss möglich sein.

2.5.1.16 Bei den Rechenoperationen zur Bestimmung der Emissionsmassenkonzentration hat die Unsicherheit im Bereich des Grenzwertes, unter Einbeziehung der zu verrechnenden Bezugsgrößen, 1 % des ermittelten Wertes nicht zu überschreiten. Diese Anforderung bezieht sich nicht auf die klassierten Daten.

2.5.1.17 Bei Ausfall der Stromversorgung müssen alle gespeicherten Informationen erhalten bleiben.

2.5.1.18 Die Messeingänge nach 2.5.1.8 und die Eingänge für Statussignale nach 2.5.1.11 und 2.5.1.13 und der Empfang von Informationen wie Gerätetyp, Messbereich, Komponente und Einheit können in einer geeigneten digitalen Schnittstelle zwischen Messgerät und Auswerteeinrichtung zusammengefasst werden. Die Messeingänge nach 2.5.1.9 sind so auszuführen, dass eine geeignete digitale Prüfeinrichtung zur Simulation von Messwerten angeschlossen werden kann. Die digitale Schnittstelle muss vollständig im einschlägigen Normen- und Richtlinienwerk beschrieben sein.

2.5.1.19 Für Prüf- und Wartungsarbeiten an der Auswerteeinrichtung muss die Beibehaltung aller Rechenfunktionen gewährleistet sein. Die Zeit während der Prüf- und Wartungsarbeiten ist zu erfassen und zu speichern.

2.5.1.20 Die Auswerteeinrichtung sollte Voralarm geben, wenn die Zwischenbeurteilung erwarten lässt, dass der laufende Mittelwert den Grenzwert überschreitet.

2.5.1.21 Die Auswerteeinrichtung sollte Voralarm geben, wenn die Zwischenbilanz im Laufe des Tages erwarten lässt, dass der Tagesmittelwert den Grenzwert überschreitet.

2.5.1.22 Zur Vorbereitung der Emissionserklärung i. S. d. Elften Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV in der jeweils gültigen Fassung) oder anderer Berichtspflichten des Betreibers sollte die Aufzeichnung der ermittelten Tagesmittelwerte in Verbindung mit der täglichen Betriebszeit, bezogen auf den emissionsverursachenden Vorgang (Betriebsart), möglich sein. Die Ermittlung der jährlichen Gesamtemission unter Einbeziehung einer Abgasvolumenstrommessung sollte möglich sein.

2.5.1.23 Das Auswertesystem soll in der Lage sein, eine Auswertung vorzunehmen, wenn für Messgrößen getrennte Messkanäle oder Messeinrichtungen mit unterschiedlichen Messbereichen eingesetzt werden.

2.5.2 Zusätzliche Anforderungen an Emissionsdatenfernübertragungssysteme

2.5.2.1 Nach § 31 Satz 2 BImSchG und Ta Luft Nr. 5.3.3.5 kann die zuständige Behörde die Art der Übermittlung der Messergebnisse von Emissionsermittlungen vorschreiben. Eine Möglichkeit ist die Installation eines Emissionsdatenfernübertragungssystems (EFÜ-System).

EFÜ-Systeme bestehen aus einem System, das beim Anlagenbetreiber als Teil der elektronischen Auswerteeinrichtung installiert ist, und einem System, das bei der zuständigen Überwachungsbehörde eingerichtet ist. Die nachfolgenden Forderungen sind an das betreiberseitige installierte System gerichtet.

2.5.2.2 Die nachfolgend genannten Funktionalitäten- sind von einem EFÜ-System zu erfüllen:

2.5.2.3 Es ist sicherzustellen, dass kein Eindringen in das System über die Datenübertragungsleitung von außen erfolgen kann. Durch geeignete Vorkehrungen müssen bei Fehlverbindungen die Datenübertragung unterbunden und die Verbindung abgebrochen werden. Die Anzahl erfolgloser Wiederholungsversuche ist zu begrenzen.

2.5.3 Durchführung der Eignungsprüfung elektronischer Auswerteeinrichtungen

2.5.3.1 Bei der Eignungsprüfung ist festzustellen, für welche Auswerteaufgaben i. S. d. gesetzlichen Vorgaben das geprüfte Gerät geeignet ist.

2.5.3.2 Zur Ermittlung der Reproduzierbarkeit ist die Differenz der Summen der einzelnen Klassen aus Doppelbestimmungen zu ermitteln. Die Abweichung hat maximal 1 %, bezogen auf die Gesamtsumme, zu betragen.

2.5.3.3 Falls die Auswerteeinrichtung eine Emissionsdatenfernübertragung erlaubt, ist die Prüfung unter Beachtung der EFÜ-Abläufe mit einem gleichartigen System vorzunehmen, wie es auch bei der Aufsichtsbehörde eingesetzt wird. Dabei ist die EFÜ-Schnittstellendefinition in der jeweilig gültigen Fassung für das Betreibersystem zugrunde zu legen. Die Software-Versionen beider Systeme sind zu benennen.

2.6 Zusätzliche Messeinrichtungen für Langzeitprobenahme

2.6.1 Allgemeines

2.6.1.1 Die Eignungsprüfung umfasst das Probenahmesystem (einschließlich Probenaufbereitung), Analyse und Datenausgabe.

2.6.1.2 Es gelten die Anforderungen nach 2.1.1.1, 2.1.1.3, 2.1.1.14, 2.1.1.16, 2.1.1.19.

2.6.1.3 Das Messverfahren soll als vollständiges Messverfahren (Probenahme einschließlich Probenaufbereitung und Analyse) durch Vergleichsmessungen mit einem Standardreferenzmessverfahren überprüft werden. Die Vergleichsmessungen sollen über den Zeitraum des Praxistests verteilt durchgeführt werden.

2.6.1.4 Die Justierung der Messeinrichtung soll im Betrieb gegen unbefugtes oder unbeabsichtigtes Verstellen gesichert werden können. Die Änderung von Geräteparametern muss dokumentiert werden können.

2.6.1.5 Die Messeinrichtung soll so beschaffen sein, dass sie auf die jeweilige Messaufgabe abgestimmt werden kann. In der Regel soll die Messeinrichtung das Zweifache des geltenden Emissionsgrenzwertes erfassen können.

2.6.1.6 Bei Langzeitbeprobungen kann die Probenahme auch getaktet erfolgen, d. h. im regelmäßigen Wechsel zwischen Probenahme- und Pausenintervallen. In jedem Fall soll mindestens 30 % der Gesamteinsatzzeit mit Messungen belegt sein. Hierbei sind unterschiedliche Betriebszustände der Anlage zu berücksichtigen.

2.6.1.7 Die Einstellzeit (90-%-Zeit) ist zu ermitteln. Sie soll 10 % der minimalen Taktzeit nicht übersteigen.

2.6.1.8 Die Messeinrichtung soll Statusmeldungen über den Betrieb der Anlage verarbeiten können.

2.6.1.9 Die Messeinrichtung soll in der Lage sein, entweder einer eigenen oder nachgeschalteten Auswerteeinrichtung ihren jeweiligen Betriebszustand (z.B. Betriebsbereitschaft, Wartung, Störung, Probenahme- bzw. Pausen-Intervall) über Statussignal mitzuteilen.

2.6.1.10 Die Verfügbarkeit der Messeinrichtung muss im Dauereinsatz mindestens 80 % betragen und soll in der Eignungsprüfung 90 % erreichen. (Die Verfügbarkeit beschreibt den Anteil der Einzelprobenahmen, z.B. Tagesmittelwerte, während dessen verwertbare Ergebnisse zur Beurteilung des Emissionsverhaltens einer Anlage anfallen).

2.6.1.11 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 kann in begründeten Einzelfällen auch mit einer Messeinrichtung und einem Standardreferenzmessverfahren ermittelt werden.

2.6.1.12 Bei Messeinrichtungen mit automatischer Nachjustierung sind die dafür vorgesehenen Vorrichtungen in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Im Falle einer automatischen Korrektur ist der Regelbereich zu ermitteln. Wird der zu bestimmende Regelbereich überschritten, soll ein Statussignal gegeben werden.

2.6.2 Messung von Emissionen

2.6.2.1 Für den zulässigen Umgebungstemperaturbereich gelten die Forderungen nach 2.1.1.18.

2.6.2.2 Der abgesaugte Teilgasvolumenstrom soll mit einer Genauigkeit von 5 % erfasst werden. Die Möglichkeit zur Kontrolle eines Durchflusses bzw. seiner Parameter soll gegeben sein.

2.6.2.3 Verluste der zu bestimmenden Stoffe in der Probenahmeleitung (z.B. infolge Ablagerung, Sorption, Diffusion) sollen 10 % vom Grenzwert nicht übersteigen (bezogen auf das angefallene Probegasvolumen). Bei Bedarf ist die Möglichkeit zur Rückspülung der Probenahmeleitung vorzusehen.

2.6.2.4 Während der Eignungsprüfung sollen, über den gesamten Zeitraum des Dauertestes verteilt, mindestens 15 Werte je Komponente mit dem Standardreferenzmessverfahren ermittelt werden.

2.6.2.5 Die eingesetzten Messfilter, Kartuschen etc. sollen durch Beschriftung, Stempel o. ä. eindeutig gekennzeichnet sein.

Notwendige Informationen sind:

2.6.2.6 Die Lagerfähigkeit der beprobten Messfilter, Kartuschen etc. ist im Rahmen der Eignungsprüfung festzustellen und hinsichtlich der Messaufgabe zu beurteilen.

2.6.2.7 Der Blindwert der Filter- und Sorptionsmaterialien soll, bezogen auf das anfallende Probenvolumen, 5 % des zu überprüfenden Grenzwertes nicht überschreiten.

2.6.2.8 Startzeit und Dauer der Probenahme- und Pausen-Intervalle sollen einstellbar sein und den Betriebsbedingungen der Anlage angepasst werden können.

2.6.2.9 Die Probenahme soll, soweit in VDI-Richtlinien oder DIN-Normen festgelegt, isokinetisch mit einer Genauigkeit von 10 % erfolgen.

2.6.2.10 Die Reproduzierbarkeit RD nach 2.1.1.15 i. V. m. 2.6.1.11 soll für Gesamtstaub als Leitparameter, soweit dieser in Betracht kommt, den Wert 10 - bezogen auf den zweifachen Grenzwert - nicht unterschreiten.

Die ermittelte Messunsicherheit für die betrachteten anderen Abgasinhaltsstoffe soll mit dem Wert der jeweiligen VDI-Richtlinie oder DIN-Norm verglichen und bewertet werden.

2.6.2.11 Wesentliche Kenndaten sind auf einem Druckerprotokoll automatisch zu dokumentieren (z.B. die Angaben nach 2.6.2.5 sowie Zeiten der Probenahme- und gesamter Einsatzzeitraum). Es können auch elektronische Datenträger eingesetzt werden.

3. Prüfinstitute/Verfahren der Eignungsbekanntgabe

3.1 Prüfinstitute 10

Die Eignungsprüfung wird von Prüfinstituten vorgenommen, die den Anforderungen des Anhanges a der Richtlinie VDI 4203 Blatt 1 (Ausgabe März 2003) entsprechen.

Prüfungen und Gutachten von Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) werden als gleichwertig anerkannt, insbesondere wenn

3.2 Verfahren der Eignungsbekanntgabe 10

3.2.1 Nach Abschluss einer Eignungsprüfung legt das Prüfinstitut über die Ergebnisse einen Prüfbericht vor, der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Ausschuss Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr, zur Begutachtung zugeleitet wird.

3.2.2 Führt die Abstimmung zwischen den zuständigen Länderbehörden zu einem positiven Gesamturteil, soll die Eignung der geprüften Einrichtung im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veranlasst.

3.2.3 Das Prüfinstitut hat die Prüfungsunterlagen und -ergebnisse den zuständigen Landesbehörden zugänglich zu machen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

weiter .

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