umwelt-online: VV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein (2)

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6 Zu §§ 8 und 9 (Teilgenehmigung und Vorbescheid):

6.1 Unter bestimmten Voraussetzungen können die Errichtung und der Betrieb einer Anlage abschnittsweise genehmigt werden. Die Teilgenehmigungen unterscheiden sich von der Vollgenehmigung durch ihre gegenständliche Beschränkung. Befristungen, Widerrufs- und Auflagenvorbehalte sind bei einer Teilgenehmigung in weitem Umfang möglich ( § 12 Abs. 3).

6.2 Vor der ersten Teilgenehmigung ist bei Vorhaben, die dem förmlichen Verfahren unterliegen, die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für weitere Bekanntmachungen gilt § 8 Abs. 2 9. BImSchV. Im Zweifel ist zugunsten der öffentlichen Bekanntmachung zu entscheiden.

Die Teilgenehmigung kann nach § 12 mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn diese Nebenbestimmungen erforderlich sind, um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage sicherzustellen, können sie sich auch auf Anlagen oder Anlagenteile beziehen, die nicht Gegenstand der Teilgenehmigung sind. Darüber hinaus können in Bezug auf Gegenstände, die erst in einer späteren Teilgenehmigung geregelt werden sollen, Nebenbestimmungen getroffen werden, wenn Auswirkungen auf den Gegenstand der Teilgenehmigung zu erwarten sind.

Der Widerruf ist nach § 12 Abs. 3 vorzubehalten, wenn die später zu genehmigenden Teile Auswirkungen auf die früher genehmigten Teile haben können.

6.3 Der Vorbescheid ist keine Genehmigung im Sinne des § 6, sondern schafft die Möglichkeit, über einzelne für das Genehmigungsverfahren erhebliche Fragen vorab zu entscheiden. Inhalt und Umfang des Vorbescheides bestimmt der Antragsteller durch seinen Antrag. Sofern die der Prüfung zugrunde gelegten Angaben nicht geändert werden, führt der Vorbescheid zu einer Bindung der Genehmigungsbehörde; er berechtigt den Antragsteller jedoch nicht zu einzelnen Ausführungshandlungen. Die Bindungswirkung des Vorbescheids kann durch Angabe der Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen er erteilt wird, insbesondere durch Angabe der erforderlichen Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung, eingeschränkt werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 4 der 9. BImSchV). Die Voraussetzungen und Vorbehalte müssen klar und eindeutig sein; sie dürfen nicht so weit gehen, daß der Vorbescheid praktisch inhaltsleer wird. Nebenbestimmungen können einer späteren Genehmigung auch über die ausdrücklich genannten Voraussetzungen hinaus und ohne Vorbehalt im Vorbescheid dann beigefügt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zu dessen bindenden Aussagen stehen. Unter den Voraussetzungen des § 21 kann der Vorbescheid widerrufen werden ( § 9  Abs. 3).

6.4 Voraussetzung für die Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides ist in jedem Fall, daß die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage insgesamt aufgrund einer vorläufigen Prüfung bejaht wird. Darüber hinaus müssen bei einer Teilgenehmigung hinsichtlich der endgültig genehmigten Teile die Voraussetzungen des § 6 in vollem Umfang erfüllt sein, beim Vorbescheid muß die zur Entscheidung gestellte Frage nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bejahen sein, d.h. der zu beurteilende Sachverhalt muß mit den Anforderungen des § 6 übereinstimmen.

7 Zu § 8 a (Zulassung vorzeitigen Beginns):

7.1 Die Zulassung vorzeitigen Beginns ist eine Ausnahmeentscheidung. Während sie bisher nur aufgrund öffentlichen Interesses denkbar war, kann sie nunmehr auch aufgrund eines berechtigten Interesses des Antragstellers zugelassen werden. Sie darf lediglich für den Beginn der Errichtung einschließlich der Prüfung der Betriebstüchtigkeit ausgesprochen werden. Im Rahmen einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 gilt dies auch für den Betrieb, soweit die Änderungsmaßnahme zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Hieraus folgt, daß nur solche Maßnahmen zugelassen werden können, deren Rückgängigmachung sowohl technisch möglich als auch wirtschaftlich vertretbar ist und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozeß nicht unangemessen belastet.

Die mitwirkungsbedürftige Entscheidung nach § 8 a setzt voraus, daß durch einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ein Genehmigungsverfahren in Gang gekommen ist, in dem sich ein weiterer Antrag auf die Zulassung vorzeitigen Beginns richtet. Die Entscheidung selbst ist ebenso wie die Genehmigung ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung; ein hiergegen eingelegter Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Dementsprechend kann sich auch ein Bedürfnis nach Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergeben.

7.2 Zu den Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit einer Anlage gehört insbesondere die Erprobung, ob die Anlage insgesamt oder in Teilen den gesetzlichen Anforderungen bei Dauerbetrieb voraussichtlich genügen wird. Dagegen zählen Maßnahmen, die lediglich einer weiteren Verbesserung der Fahrweise der Anlage oder ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit dienen (Anlagenoptimierung), nicht zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit im Sinne des Absatzes 1.

7.3 § 8 a

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