umwelt-online: VV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein (1)
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Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. März 1998
(Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 169; 17.08.2018 S. 748 18; 12.06.2019 S. 642 19)
Gl.-Nr.: 7914.10
(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 20. März 1998 - X 203 - 570.722.900 -
Zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden im Hinblick auf die umfangreichen Änderungen unter Aufhebung der bisherigen Verwaltungsvorschriften die nachfolgenden Weisungen und Hinweise gegeben.
Paragraphen ohne Zusatz sind Paragraphen des Gesetzes.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 stellt lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage dar. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben durch das Gesetz unberührt und gelten neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, so daß wie bisher Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne Einschränkungen zugrunde gelegt werden können, soweit es in ihrem Anwendungsbereich auch um den Schutz der Gewässer geht. Denn § 2 Abs. 2 Satz 2 enthält keinen generellen, abstrakten Vorrang des Wasserrechts vor dem Immissionsschutzrecht (s. auch den Unterschied zu der weit formulierten Abgrenzung in Satz 1 des § 2 Abs. 2), sondern stellt auf die Ergebnisse aus der Anwendung der einschlägigen wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ab. Dabei kann sich bei der Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften "etwas anderes" ergeben, wenn diese Vorschriften Regelungen enthalten, die denen des Immissionsschutzrechts entgegenstellen; nur in einem solchen Fall würden die Vorschriften des Wasserrechts Vorrang haben.
Für die Auslegung geltenden Rechts kann § 2 Abs. 2 Satz 2 Bedeutung im Hinblick auf die Beurteilung der sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 haben. Für diese Beurteilung sind die anlagenbezogenen Regelungen der §§ 19g ff. WHG und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften insoweit beachtlich, als die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen für den Gewässerschutz mit diesen in Einklang stehen müssen. Gegenwärtig bestehen keine wasserrechtlichen Vorschriften, die die Anwendung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ausschließen.
2 Zu § 3 (Begriffsbestimmungen):
2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
2.1.2 Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen setzt nicht voraus, daß ein Schaden bereits eingetreten ist oder bevorsteht. Ausschlaggebend ist, daß bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit einer Störung in Bezug auf bestimmte Rechtsgüter gegeben ist. Dabei stellt der Mensch zwar ein wichtiges, aber nicht das einzige schätzenswerte Gut dar ( § 3 Abs. 2).
2.1.3 Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an den in § 1 genannten Schutzgütern in sich birgt. Soweit ausschließlich mit Sachschäden zu rechnen ist, kann eine Gefahr im Sinne des BImSchG nur bei bedeutenden Sachwerten angenommen werden.
2.1.4 Nachteile sind Vermögenseinbußen und Einschränkungen des persönlichen Lebensraumes, die weder die körperliche Integrität noch das körperliche oder seelische Wohlbefinden beeinträchtigen. Dazu gehören auch
2.1.5 Belästigungen sind Störungen von Rechtsgütern wie z.B. des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, die nicht mit einem Schaden verbunden sind.
(Stand: 28.02.2021)
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