Regelwerk Bau, Immissionsschutz

SächsGDIG - Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 04.06.2010 S. 134; 26.10.2016 S. 507 16; 12.04.2021 S. 517 21; 19.06.2024 S. 636 24)



Siehe Fn. 1

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Betrieb der Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (GDI Sachsen) und regelt deren Beziehungen zur nationalen Geodateninfrastruktur. Es dient insbesondere Zwecken der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Raumbezug.

(2) Netzdienste sind computernetzwerkgestützte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. Geodatendienste sind Netzdienste, die die Nutzung von Informationen aus Geodatenbeständen ermöglichen.

(3) Metadaten sind Daten über Geodaten und Geodatendienste, die deren Inhalte und Eigenschaften beschreiben und es ermöglichen, die Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Eine Geodateninfrastruktur ist die Gesamtheit aller

  1. Geodaten, Metadaten und Netzdienste, insbesondere Geodatendienste, und Netztechnologien,
  2. Vereinbarungen über deren gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie
  3. Koordinierungs- sowie Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren

mit dem Ziel, verteilt liegende Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.

(6) Ein Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten sowie weiteren Netzdiensten ermöglicht.

(7) Die Geodatendienste im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind

  1. der Suchdienst, der es ermöglicht, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, einen direkten Zugriff auf Replikationen von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodaten, um Interoperabilität zu erreichen, sowie
  5. Dienste zum Aufrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste miteinander zu verbinden.

§ 3 Anwendungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.

(2) Geodatenhaltende Stellen sind die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 erfassen, verwalten oder bereitstellen. Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet sind, Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 zu erfassen, zu verwalten oder bereitzustellen.

(3) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere der öffentlichen Daseinsvorsorge, Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 erfassen, verwalten oder bereitstellen.

(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten anzuwenden, die

  1. noch verwendet werden,
  2. einen oder mehrere der in der Anlage genannten Themenbereiche betreffen,
  3. sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen sowie
  4. in elektronischer Form vorliegen.

Geodaten, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, soweit die Dritten zugestimmt haben.

(5) Sind identische Kopien der Geodaten (Replikationen) bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für den Primärdatensatz, von dem diese Kopien abgeleitet wurden. Die Bestimmungen zum Schutze öffentlicher und sonstiger Belange nach § 8 bleiben unberührt.

(6) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die Informationen bereitstellen, die in Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

§ 4 Erfassung und Verwaltung von Geodaten 16 24

(1) Bei der Erfassung von Geofachdaten sind die amtlichen Geobasisdaten im Sinne von § 8 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu nutzen.

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