VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (6)

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13 Kosten

13.1 Zu den Kosten des Verfahrens gehören Gebühren und Auslagen. Kostenschuldner und Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.

§ 52 Abs. 4 Satz 1 BImSchG stellt klar, daß der Antragsteller die von der Genehmigungsbehörde für die Einholung von Gutachten aufgewendeten Kosten immer zu erstatten hat Die Vorschrift enthält keine Einschränkung der Kostenerstattungspflicht. Rechtsgrundlage für das Verlangen von Auslagenersatz ist § 10 GebG NW. Hinweise zur Auslegung dieser Vorschrift sind Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - RdErl. d. Innenministers v. 28.4.1975 (SMBl. NW. 2011) - zu entnehmen. Im übrigen ist folgendes zu beachten:

13.1.1 Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge solcher Schriftstücke, die zur Vorbereitung oder Durchführung des Genehmigungsverfahrens benötigt werden, sind bereits mit der Verwaltungsgebühr abgegolten. Das gilt z.B. für die dem Antragsteller zu seiner Unterrichtung zu übersendenen Ablichtungen oder Abschriften von Einwendungen sowie die ihm zu überlassende Abschrift der Niederschrift über den Erörterungstermin. Lediglich die Kosten für auf seinen Antrag zusätzlich angefertigte Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sind besondere Aufwendungen und daher als Auslagen erstattungspflichtig (vgl. § 10 Abs. 1 Nr.1 GebG NW).

13.1.2 Aufwendungen für Bekanntmachungen hat der Antragsteller nur dann zu erstatten, wenn die Bekanntmachungen gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Antragsteller veranlaßt werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GebG NW.). Nach § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV ist eine öffentliche Bekanntmachung weder in allen örtlichen Tageszeitungen noch im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage erforderlich. Sie ist jedoch zulässig. Damit sind auch die Kosten erstattungspflichtig, die über das Mindesterfordernis der Bekanntmachungen hinausgehen.

Wird die Zustellung des Genehmigungsbescheides nach § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, so sind diese Kosten ebenfalls zu erstatten.

13.1.3 Vom Antragsteller sind die Kosten für die von der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in Auftag gegebenen Gutachten zu erstatten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GebG NW). Die Kosten für Sachverständigengutachten in gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag gehören zu den Prozeßkosten. Darüber, wer diese Kosten zu tragen hat, befindet das Gericht mit seinem Kostenausspruch in der Endentscheidung. Prozeßkosten, die der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, können nicht als Auslagen gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden.

13.1.4 Zu den Kosten für die Bereitstellung von Räumen gehören neben der Miete auch etwaige Nebenkosten, z.B. für Heizung oder Beleuchtung.

13.1.5 Bei den in § 10 Abs. 1 Nr.6 GebG NW genannten Auslagen kann es sich um Beträge für Gutachten, Untersuchungen und Auskünfte handeln, um die andere Behörden des In- oder Auslandes von der Genehmigungsbehörde ersucht werden. Dabei sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben, wenn die betreffende Behörde oder öffentliche Einrichtung Kosten für ihre Stellungnahme in Rechnung stellt (vgl. § 8 Abs. 4 GebG NW). Ist dies nicht der Fall, sind von der Genehmigungsbehörde die Kosten zu ermitteln, die die beteiligte Behörde in Rechnung stellen würde, wenn unter den Behörden eine Kostenerstattung vorgenommen würde.

Nach Anmerkung 5 zur Tarifstelle 15a 1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung gelten Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, als in die Gebühr einbezogen, es sein denn, es handele sich um Auslandsdienstreisen.

13.1.6 Unter die nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 GebG NW zu erstattenden Auslagen fallen vor allem Kosten, die durch die Beförderung von Sachen (z.B. Akten) mit dem Dienstwagen entstehen

13.2 Den Einwendern kann die Erstattung auch eines Teils der Auslagen nicht auferlegt werden.

13.3 Eine Entscheidung über die Erstattung der den Beteiligten (Antragsteller und Einsprechende) entstandenen Kosten (z.B. durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts) kann im Genehmigungsverfahren nicht getroffen werden. Über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren s. § 80 VwVfG. NW. und Nr.7 des RdErl. d. Innenministers v. 21.12.1960 (SMBl. NW. 2010).

13.4 Die Bauaufsichtsbehörde setzt ihre Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung (§§ 76 und 77 BauO NW) nach dem Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung fest und erhebt diese Gebühren wie auch ihre Auslagen (einschließlich der Auslagen für die Prüfung der Statik) selbst.

14 Vorbescheid23 der 9. BImSchV)

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