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GeoZG - Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
- Berlin -
Vom 3. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 30 vom 12.12.2009 S. 682; 14.03.2016 S. 100 16; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 231-2
siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Berlin. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
(2) Die Geodateninfrastruktur Berlin ist Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin.
(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind auch
(3) Dieses Gesetz gilt für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur Berlin gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Berlin Geodaten, Metadaten, Geodatendienste sowie Netzdienste bereitstellen.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin nach § 2 Absatz 1 sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen oder verarbeiten. Dies sind im Einzelnen
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen, sofern sie
oder für diese bereitgehalten werden und
(2) Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 12 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.
(Stand: 28.02.2021)
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