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Regelwerk, EU 2007, Bau - EU Bund

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
- INSPIRE -

(ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten;
Beschl. (EU) 2024/2829 - ABl. L 2024/2829 vom 06.11.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: GeoZG
Umsetzung in deutsches Recht: LGDIG RP

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2 aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 17. Januar 2007 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinschaftliche Umweltpolitik muss ein hohes Schutzniveau anstreben und dabei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen. Zudem werden Informationen, einschließlich Geodaten, für die Festlegung und Durchführung dieser Politik und anderer Gemeinschaftspolitiken benötigt, bei denen gemäß Artikel 6 des Vertrags die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden müssen. Um eine solche Einbeziehung zu ermöglichen, muss eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern der Informationen gegeben sein, damit Informationen und Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden können.

(2) Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angenommen wurde, ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss. Einige Probleme bestehen bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die für die Erfüllung der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms erforderlich sind.

(3) Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik und Information und nahezu alle Verwaltungsebenen. Ihre Lösung erfordert Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Verwendung von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren hinweg. Deshalb sollte in der Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden.

(4) Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) sollte die Entscheidungsfindung in Bezug auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstützen.

(5) INSPIRE sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand gemeinsamer Durchführungsvorschriften kompatibel gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemeinschaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden können.

(6) Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden, aus verschiedenen Quellen aus der gesamten Gemeinschaft auf kohärente Art verknüpft und von verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwendungen genutzt werden können, dass Geodaten, die auf einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von anderen Verwaltungsbehörden gemeinsam genutzt werden können, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unangemessener Weise im Wege stehen, dass Geodaten leicht ermittelt und auf ihre Eignung hin geprüft werden können und dass die Nutzungsbedingungen leicht in Erfahrung zu bringen sind.

(7) Es bestehen gewisse Überschneidungen zwischen den durch die vorliegende Richtlinie erfassten Geodaten und den Informationen, die unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 4 fallen. Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG gelten.

(8) Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 5 gelten, deren Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen.

(9) Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

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