Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes Berlin
- Berlin -

Vom 14. März 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 24.03.2016 S. 100)



Artikel 1
Änderung des Geodatenzugangsgesetzes Berlin

Das Geodatenzugangsgesetz Berlin vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 682) wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 2 der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 13 Geldleistungen und Lizenzen" durch die Angabe " § 13 (aufgehoben)" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 11 Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind öffentlich verfügbar bereitzustellen, sofern sich nicht aus den §§ 12 und 13 Einschränkungen ergeben."

" § 11 Allgemeine Nutzung

(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind öffentlich verfügbar bereitzustellen, sofern sich nicht aus § 12 Einschränkungen ergeben.

(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen."

3. § 13

" § 13 Geldleistungen und Lizenzen

(1) Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, können unter Beachtung von Absatz 2 sowie § 12 Lizenzen für deren Nutzung erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Such- und Darstellungsdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die Behörde kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für wirtschaftliche Zwecke sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.

(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sollen für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form gelten.

(4) Behörden eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit für deren Bereitstellung an diese nach den Absätzen 1, 2 und 3 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, so werden keine Geldleistungen gefordert.

(5) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 4 auch auf diese Anwendung. Absatz 4 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören."

wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 14 Verordnungsermächtigung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 zugeordneten Geodaten,
  2. Einzelheiten zu den Geodatendiensten und Netzdiensten nach § 6,
  3. Einzelheiten zu den Metadaten nach § 7,
  4. Einzelheiten zur interoperablen Bereitstellung nach § 8,
  5. Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung nach § 13

zu regeln."

" § 14 Verordnungsermächtigung

Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 zugeordneten Geodaten,
  2. Einzelheiten zu den Geodatendiensten und Netzdiensten nach § 6,
  3. Einzelheiten zu den Metadaten nach § 7,

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