Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
Vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.12.2014 S. 1890)
Es verordnen auf Grund
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) "Ottokraftstoff" ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 oder 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur fällt. | "(2) "Ottokraftstoff" ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) "Dieselkraftstoffe" sind Gasölerzeugnisse, die unter die Unterposition 2710 19 41 der Kombinierten Nomenklatur fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der folgenden Richtlinien verwendet werden:
|
"(3) "Dieselkraftstoff" ist jedes Gasölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
|
(Stand: 28.08.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion