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Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

Bekanntmachung nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu den Energiegehalten von Kraftstoffen im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote

Vom 23. November 2018
(BAnz. AT vom 10.12.2018 B6; 07.05.2020 B5aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, werden hiermit die Energiegehalte der verschiedenen Kraftstoffe im Rahmen der Treibhausgasquote bekannt gemacht:

Kraftstoffart Energiegehalt
Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol) 21 MJ/l
Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) 27 MJ/l
Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 16 MJ/l
Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) 26 MJ/l
Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff) 19 MJ/l
Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) 29 MJ/l
Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 27 MJ/l
Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff) 33 MJ/l
Fischer-Tropsch-Diesel ("BtL-Kraftstoff") (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(-gemisch)) 34 MJ/l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) 34 MJ/l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) nach den §§ 10 und 11 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei gemeinsamer Hydrierung mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren 34 MJ/l
Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, ... Emissionsanforderungen erfüllt) 34 MJ/l
Biogas (aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestelltes Brenngas, oder Holzgas) 50 MJ/kg
Komprimiertes synthetisches Methan 50 MJ/kg
Verflüssigtes Biomethan 50 MJ/kg
Biogenes Flüssiggas (Bio-LPG) 46 MJ/kg
Ottokraftstoff 32,2 MJ/l
Dieselkraftstoff 35,9 MJ/l
Komprimiertes Erdgas (CNG) 45,1 MJ/kg
Verflüssigtes Erdgas (LNG) 45,1 MJ/kg
Flüssiggas (LPG) 46,0 MJ/kg
Wasserstoff 120,1 MJ/kg

Entsprechend Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG ist davon auszugehen, dass

Bio-ETBE zu 37 %,
Bio-MTBE zu 22 % und
Bio-TAEE zu 29 %

aus erneuerbaren Quellen hergestellt wird. Der auf die Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote anrechenbare Anteil des Energiegehalts beträgt dementsprechend

bei Bio-ETBE 9,99 MJ/l,
bei Bio-MTBE 5,72 MJ/l und
bei Bio-TAEE 8,41 MJ/l.

Die oben genannten Werte sind ab der Abrechnung des Quotenjahres 2018 zugrunde zu legen.

Abweichend hiervon gilt für die Abrechnung des Quotenjahres 2018 für Ottokraftstoff der Wert 32 MJ/l und für Dieselkraftstoff der Wert 36 MJ/l.

ENDE

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