Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

Bekanntmachung nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu den Energiegehalten von Kraftstoffen im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote

Vom 6. April 2020
(BAnz. AT vom 07.05.2020 B5)



Archiv: 2018

Auf Grund des § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, werden hiermit die Energiegehalte der verschiedenen Kraftstoffe im Rahmen der Treibhausgasquote bekannt gemacht:

Kraftstoffart Energiegehalt
Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol)

21 MJ/l

Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether)

27 MJ/l

Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff)

16 MJ/l

Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)

26 MJ/l

Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff)

19 MJ/l

Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)

29 MJ/l

Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff)

27 MJ/l

Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff)

33 MJ/l

Fischer-Tropsch-Diesel ("BtL-Kraftstoff") (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(-gemisch))

34 MJ/l

Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz

34 MJ/l

Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

30 MJ/l

Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) nach §§ 10 und 11 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei gemeinsamer Hydrierung mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz

34 MJ/l

Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) nach §§ 10 und 11 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei gemeinsamer Hydrierung mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

30 MJ/l

Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, ... Emissionsanforderungen erfüllt)

34 MJ/l

Biogas (aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestelltes Brenngas, oder Holzgas)

50 MJ/kg

Komprimiertes synthetisches Methan

50 MJ/kg

Verflüssigtes Biomethan

50 MJ/kg

Biogenes Flüssiggas (Bio-LPG)

46 MJ/kg

Ottokraftstoff

32,2 MJ/l

Dieselkraftstoff

35,9 MJ/l

Komprimiertes Erdgas (CNG)

45,1 MJ/kg

Verflüssigtes Erdgas (LNG)

45,1 MJ/kg

Flüssiggas (LPG)

46,0 MJ/kg

Wasserstoff

120,1 MJ/kg

Entsprechend Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist davon auszugehen, dass

Bio-ETBE zu 37 %,
Bio-MTBE zu 22 % und
Bio-TAEE zu 29 %

aus erneuerbaren Quellen hergestellt wird. Der auf die Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote anrechenbare Anteil des Energiegehalts beträgt dementsprechend

bei Bio-ETBE 9,99 MJ/l,
bei Bio-MTBE 5,72 MJ/l und
bei Bio-TAEE 8,41 MJ/l.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion