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Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. Dezember 1990
(GV. NW. 1990 S. 659; 1994 S. 80; 1995 S. 380, ber. S. 575; 1996 S. 181; 1997 S. 430; 2001 S. 871; 2002 S. 564; 08.04.2003 S. 218; 05.04.2005 S. 306; 13.11.2007 S. 538 07; 11.12.2007 S. 662; 04.11.2008 S.684 08; 10.02.2015 S. 210 15; 01.03.2016 S. 148 16; 27.11.2018 S. 629 18; 17.12.2019 S. 996 19; 16.03.2021 S. 304 21; 25.01.2022 S. 100aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2121
Nachfolgend geregelt durch
" Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen"
und
" Verordnung über Zuständigkeiten im Tierarzneimittelwesen "
Aufgrund des § 12 Abs. 4 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478), geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags - wird verordnet:
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
betrifft;
insoweit erstreckt sich die Überwachung auch auf
des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens für die in Nummer 1 Buchstabe k) genannten Personen und Einrichtungen sowie Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und für Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
gestrichen,
des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),
des Betäubungsmittelgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den vorstehend unter k) genannten Adressatenkreis sowie für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BtMG.
des Medizinproduktegesetzes ( MPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
des Transfusionsgesetzes ( TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
des Transplantationsgesetzes ( TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung ist die Industrie- und Handelskammer.
(4) Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist zuständige Behörde im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach §§ 64 - 69, soweit sie die klinische Prüfung in einer Prüfstelle betrifft.
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und die Landeshauptstadt Düsseldorf die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung dieser Aufgaben unterrichten lassen. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und als oberste Aufsichtsbehörde, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das für das Veterinärwesen, im übrigen das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Durchführung dieser Aufgaben können
(4) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, werden die Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassen.
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 2 wird der Bezirksregierung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
soweit nicht nach Absatz 2 die Zuständigkeit der Eichämter gegeben ist, und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.
(2) Im übrigen wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Kreisordnungsbehörden übertragen.
(1) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) abweichend von
(2) Dem Landesamt wird, abweichend von § 3 Absatz 1 und 2, im Umfang seiner nach Absatz 1 bestimmten Zuständigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.06.2022)
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