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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Februar 2015
(GV.NRW Nr. 10 vom 10.02.2015 S. 210)



Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, "3. des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,"

2. § 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3a

Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist abweichend von § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 1 bis 3 das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

" § 3a

(1) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) abweichend von

  1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde für
    1. die Entgegennahme von Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelanwendungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes und
    2. die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes,
  2. § 1 Absatz 2 zuständige Behörde,
  3. § 2 Absatz 1 Satz 3 zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Dem Landesamt wird, abweichend von § 3 Absatz 1, im Umfang seiner nach Absatz 1 bestimmten Zuständigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen."

Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

(gültig ab 01.10.2015)

§ 3a Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3. Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) die Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken."

Artikel 3
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

(3) Das für Veterinärwesen zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 über das Ergebnis der Überprüfung.

ID 150006

ENDE

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