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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Tierimpfstoffen in tierärztlichen Hausapotheken
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. März 2016
(GV.NRW. Nr. 8 vom 16.03.2016 S. 148)



Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz
Gl.-Nr.: 2121

§ 3a der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu


  1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde für
    1. die Entgegennahme von Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelanwendungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes,
    2. die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes und
    3. die Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken.


  1. " § 1 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde für die
    1. Entgegennahme von Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelanwendungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes,
    2. Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes,
    3. Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken nach den §§ 64 bis 69 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 47 Absatz 1a für die in § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Empfänger,
    4. Überwachung nach § 69a des Arzneimittelgesetzes von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können und
    5. Entgegennahme von Anzeigen nach § 73 Absatz 3a Satz 4 des Arzneimittelgesetzes,".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 zuständige Behörde für die Aufgaben nach den §§ 19 und 22 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit Tierärzte, tierärztliche Hausapotheken und Tierkliniken betroffen sind".

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

2. In Absatz 2 werden nach der Angabe " § 3 Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt und die Wörter "und den aufgrund dieses Gesetzes" durch die Wörter ", des § 32 des Betäubungsmittelgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
Gl.-Nr.: 7831

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 182091

ENDE

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