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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

Vom 4. November 2008
(GVBl. Nr.31 vom 25.11.2008 S. 684)
Gl.-Nr.: 2121



Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird zwischen Nummer 2 und Nummer 3 der Satzteil " Absätzen 2 und 3 " durch den Satzteil " Absätzen 2, 3 und 4 " ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe 1a werden die Wörter "mit Ausnahme des unmittelbaren Arzt-Patienten- oder Probandenverhältnisses" durch die Wörter "außerhalb einer Prüfstelle" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist zuständige Behörde im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach §§ 64 - 69, soweit sie die klinische Prüfung in einer Prüfstelle betrifft."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird Satz 1 neu gefasst:

alt neu
 Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, bei Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind oder die einer Erlaubnis nach § 13 AMG nicht bedürfen, können geeignete Sachverständige mit der Überwachung beauftragt werden. "Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und die Landeshauptstadt Düsseldorf die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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